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Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: So 16. Jan 2011, 09:00
von kemira
Mit dem Wiederladen aufhören?

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: So 16. Jan 2011, 11:06
von Charles
mercury hat geschrieben:Mhm, an Wohnungsbewohner haben die bei dem Paragrafen wohl nicht gedacht. Wenn kein Abstellraum vorhanden, de facto alle Zimmer bewohnt sind und das Kellerabteil des Hauses nicht trocken bzw überhaupt ungeeignet ist, was macht dieser Wiederlader dann?



Dann am Büroschreibtisch die Wiederladestation aufbauen, wiederladen, und nachher abbauen und verräumen. Umständlich zwar, gehts aber doch.

Pulver könntest Du in einem gut isolierten Kastl draußen an der Hauswand montiert lagern und aufbewahren, falls Du nicht im Erdgeschoß oder Keller wohnst.


Charles

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: So 16. Jan 2011, 11:13
von -wolf-
Fällt fertige Munition eigentlich auch unter "Schießmittel"? Die Mun für meine B-Waffen hab ich bisher immer im Tresor mit eingeschlossen gehabt, das Futter für die C der Bequemlichkeit halber auch. Nur der steht halt im Wohnzimmer ;)

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: So 16. Jan 2011, 16:24
von gewo
mercury hat geschrieben:Mhm, an Wohnungsbewohner haben die bei dem Paragrafen wohl nicht gedacht. Wenn kein Abstellraum vorhanden, de facto alle Zimmer bewohnt sind und das Kellerabteil des Hauses nicht trocken bzw überhaupt ungeeignet ist, was macht dieser Wiederlader dann?



max. 4 kg zuhause haben...

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: So 16. Jan 2011, 16:40
von gewo
mercury hat geschrieben:öhm, bezieht sich der zitierte Paragraf im Eröffnungspost nicht auf den Wiederlader bzw. genauer gesagt eben auf die bewilligungsfreie Aufbewahrung? Woher dann das mit den 4kg?



hi

na 100% sicher nin ich mir ned
aber nach meiner erinnerung gibts regeln fuer max. 4kg (die sind locker erfuellbar) und welche fuer max 10kg

bei den regeln fuer die 10kg gehoeren eben die bewohnten raeume daneben oder darueber ect dazu
bei den regeln fuer die 4kg nicht

glaub ich halt ...
kann mich auch taeuschen

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Di 18. Jan 2011, 17:18
von zaphod
Eine 4 kg Grenze gibt es nicht.

Für Wiederlader ist wohl ausschließlich der § 23 Bewilligungsfreie Aufbewahrung relevant.

AUSNAHME: Man hat mehr als 10kg zu Hause, dann siehe § 17 (bis 26kg = geringe Menge).

Für Wiederlader, die Ihrem Hobby in einer Wohnung frönen müssen ist es einiges zu beachten.

Das Pulver muss in einem geeigneten Raum und versperrtem Behältnis aufbewahrt werden.

Nach der Verordnung liegt ein geeigneter Raum vor

1. wenn dieser nicht dem dauernden Aufenthalt von Personen dient, wie etwa ein Abstellraum oder Kellerraum;

Was ist ein Raum der nicht dem dauernden Aufenthalt dient neben einem Abstellraum oder Kellerraum?

Schlaf- und Wohnraum sind unstreitbar Räume die dem dauernden Aufenthalt dienen. WC, Badezimmer, Schrankraum, Speiß (nach Wiener BO) grundsätzlich nicht.

Kellerabteil? Ich bin mir da etwas unsicher, ein Kollege meint jedoch er könnte sich es schon vorstellen.

2. es sich um keinen allgemein zugänglichen Teil eines Hauses oder keinen Dachboden handelt.

re Kellerabteil: Ist abgegrenzt (Gitter) und absperrbar, daher nicht allgemein zugänglich.

3. es sich um keine brandgefährdeten Räume, wie Heizräume oder Brennstofflagerräume handelt und
4. er trocken und frostsicher ist sowie die Raumtemperatur 50 Grad Celsius nicht übersteigt.

ad 3. und 4. wird das Badezimmer (trocken, Durchlauferhitzer,...) ausscheiden. WC, Schrankraum und Kellerabteil (je nach dem ob nicht ein Kessel, Brennstofflagerraum vorhanden ist, der Keller nicht gerade feucht ist) sollte gehen.

Absperrbare Kiste und Feuerlöscher nicht vergessen.

Das ist meine bescheidene Meinung dazu, wie immer ohne Gewähr :whistle:

LG,
ZAPHOD

Re: Sprengmittellagerverordnung

Verfasst: Di 18. Jan 2011, 17:38
von mgritsch
zaphod hat geschrieben:Das ist meine bescheidene Meinung dazu, wie immer ohne Gewähr :whistle:


der ich mich zu 100% anschließe! :clap: genau so denke ich dass die verordnung zu verstehen ist. nix dramatisches also.