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Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 10:08
von gewo
JägerausSalzburg hat geschrieben:Eine Frage, vlt etwas off-topic: Wenn beim Waffenpass für "die Dauer der Tätigkeit als xy" diese Tätigkeit wegen Jobwechsel wegfällt, ist der WP eigentlich nur noch WBK, oder gibt es hier Neuerungen?


da wird sich wohl nix aendern denk ich
wie denn auch

ein WP ist ein bescheid mit ausweischarakter
wenn er mal rechtskraeftig ist kann er nur mittels verfahren wo du wieder alle rechtsmittel hast behoben werden
das tut sich kein beamter an normal

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 11:32
von Lindenwirt
Hallo,
Nur mal ganz kurz eine Frage zum ersten Posting.
Du schreibst dein WP ist auf deine Dienstzeit eingeschränkt, es ist schon klar dass das eigentlich nicht rechtens ist (zeitlich, örtliche Einschränkugen nicht erlaubt). Wenn du das allerdings da drin stehen lässt ist es sehr wohl verbindlich oder irre ich da?
Edit: Sorry, das war ja nicht der Text des WP sondern des Bedarfnachweises. Was steht im WP?
Mfg

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 15:30
von JägerausSalzburg
gewo hat geschrieben:
JägerausSalzburg hat geschrieben:Eine Frage, vlt etwas off-topic: Wenn beim Waffenpass für "die Dauer der Tätigkeit als xy" diese Tätigkeit wegen Jobwechsel wegfällt, ist der WP eigentlich nur noch WBK, oder gibt es hier Neuerungen?


da wird sich wohl nix aendern denk ich
wie denn auch

ein WP ist ein bescheid mit ausweischarakter
wenn er mal rechtskraeftig ist kann er nur mittels verfahren wo du wieder alle rechtsmittel hast behoben werden
das tut sich kein beamter an normal

Entschuldige das "nachstierln"...das heisst, ein Werttransportfahrer, der einst einen Tätigkeitsbezogenen WP- mit diesem Hinweis im WP- erhalten hat, und jetzt als Fassadenreiniger oder Bäcker arbeitet, darf weiterhin eine Waffe führen?

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 15:45
von Markus_H
JägerausSalzburg hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:
JägerausSalzburg hat geschrieben:Eine Frage, vlt etwas off-topic: Wenn beim Waffenpass für "die Dauer der Tätigkeit als xy" diese Tätigkeit wegen Jobwechsel wegfällt, ist der WP eigentlich nur noch WBK, oder gibt es hier Neuerungen?


da wird sich wohl nix aendern denk ich
wie denn auch

ein WP ist ein bescheid mit ausweischarakter
wenn er mal rechtskraeftig ist kann er nur mittels verfahren wo du wieder alle rechtsmittel hast behoben werden
das tut sich kein beamter an normal

Entschuldige das "nachstierln"...das heisst, ein Werttransportfahrer, der einst einen Tätigkeitsbezogenen WP- mit diesem Hinweis im WP- erhalten hat, und jetzt als Fassadenreiniger oder Bäcker arbeitet, darf weiterhin eine Waffe führen?

Wenn er wieder die Bedingungen erfüllt die auf dem WP obenstehen schon. Wenn's auf die Dauer der Tätigkeit als Wertransporter beschränkt ist und er fängt wieder an Werte zu transportieren darf er wieder führen.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 16:16
von LTE
Lindenwirt hat geschrieben:Hallo,
Nur mal ganz kurz eine Frage zum ersten Posting.
Du schreibst dein WP ist auf deine Dienstzeit eingeschränkt, es ist schon klar dass das eigentlich nicht rechtens ist (zeitlich, örtliche Einschränkugen nicht erlaubt). Wenn du das allerdings da drin stehen lässt ist es sehr wohl verbindlich oder irre ich da?
Edit: Sorry, das war ja nicht der Text des WP sondern des Bedarfnachweises. Was steht im WP?
Mfg


Brrrr .... sehrwohl erlaubt, gibts ein Urteil dazu. Hab ich schon 2x in andere Tröts gepostet, wenn nötig such ich es ein 3tes mal raus.

Im Grunde simpel erklärt:
Du kannst nicht einspruch gegen teile des Bescheides klagen sondern nur gegs den kompletten Bescheid —> ergo gegen den ganzen WP.... somit nimmst du dir selbigen wieder weg und ein Gericht muss entscheiden ob der komplette WP als solches ausgestellt werden kann/darf. Am Ende hast ein Urteil und selbiges wird wieder auf die Beschränkung raus laufen. Oder aber das Gericht sagt Nein, du brauchst keinen. Dann viel spaß.

Ich verstehe durchaus, das sich dieses Stammtisch Gerücht hält, aber es ist eben genau nur das.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 18:23
von Glock1768
Und genau dieser Punkt wird als Druckmittel gegen WP Anwärter zur Einschüchterung verwendet ... Nimm ihn mit Einschränkung oder lass es!

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 19:32
von LTE
Glock1768 hat geschrieben:Und genau dieser Punkt wird als Druckmittel gegen WP Anwärter zur Einschüchterung verwendet ... Nimm ihn mit Einschränkung oder lass es!


Das hat nur nichts mit einschüchterung zu tun.
Es gibt dazu Urteile, die BH nimmt selbige als Maßstab und jeder einzelne weis was ihn erwartet.

Eine änderung/erleichterung muss auf Legislativer Ebene erfolgen, nicht auch der Judikativen und nicht auf der Exekutiven.

Das BH x das anders regelt als BH y ist wiederum ein Exekutives Problem, so rein sachlich und nüchtern betrachtet.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 20:19
von mastercrash
LTE hat geschrieben:Das hat nur nichts mit einschüchterung zu tun.
Es gibt dazu Urteile, die BH nimmt selbige als Maßstab und jeder einzelne weis was ihn erwartet.


Eine zeitliche und/oder örtliche Beschränkung des WPs ist aber unzulässig, müsste nochmal nachsehen wo das steht, entweder in den Gesetzesmaterialien (soweit ich weiß dort) oder eben in Urteilen.

Einschüchterung deshalb weil man wie schon geschrieben wurde den ganzen WP anfechten müsste mit dem Risiko danach ohne nichts mehr dazustehen, weil man keinen Teil eines Bescheides anfechten kann.
Das hat er wohl mit Einschüchterung gemeint.

Heißt, theoretisch wärs unzulässig den WP zu beschränken, doch eine Beschränkung ist erstmal gültig und wenn gegen den offensichtlich unzulässigen Bescheid vorgegangen wird, kann man am Ende ganz ohne WP dastehen.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 20:22
von Glock1768
Genau, danke ...

Ich schreibe vom Handy aus ... Da formuliere ich meine Gedanken nicht sehr präzise aus ...

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: Sa 7. Jul 2018, 22:13
von LTE
mastercrash hat geschrieben:
LTE hat geschrieben:Das hat nur nichts mit einschüchterung zu tun.
Es gibt dazu Urteile, die BH nimmt selbige als Maßstab und jeder einzelne weis was ihn erwartet.


Eine zeitliche und/oder örtliche Beschränkung des WPs ist aber unzulässig, müsste nochmal nachsehen wo das steht, entweder in den Gesetzesmaterialien (soweit ich weiß dort) oder eben in Urteilen.

Einschüchterung deshalb weil man wie schon geschrieben wurde den ganzen WP anfechten müsste mit dem Risiko danach ohne nichts mehr dazustehen, weil man keinen Teil eines Bescheides anfechten kann.
Das hat er wohl mit Einschüchterung gemeint.

Heißt, theoretisch wärs unzulässig den WP zu beschränken, doch eine Beschränkung ist erstmal gültig und wenn gegen den offensichtlich unzulässigen Bescheid vorgegangen wird, kann man am Ende ganz ohne WP dastehen.



Wurde vor Gericht schon geklärt, ist zulässig. Edit --> bullshit siehe weiter unten!
Was nicht zulässig ist war die Auslegung WP für Polizisten neu, da hatten div. BHs gemeint sie müssen ihn Örtlich und Zeitlich beschränken. Das ist gesetzlich nicht gedeckt, ja sogar das gegenteil vom gewollten. Diese Bescheide wurden als kassiert und es wurden neue Gesetzeskonforme Bescheide seitens der BH ausgestellt.

Eine BH hat aber das Recht, ich sage sogar die Pflicht, WPs Örtlich wie Zeitlich einzuschränken. Bezugnehmend auf die Aktuelle Gesetzeslage.
Edit --> Zeitlich ja im engen Rahmen, Örtlich nein.

Werd das heute Abend mal wieder raussuchen. Edit: siehe weiter unten.

Ansonsten würden nämlich einige nur für kurze Zeit Werttransportfahrer oder der gleichen machen um an den WP zu kommen.

Die Legislative ist schon nicht so blöd wie man rs annehmen möchte und like it or not, sollte die Legislative ihr Grundgerüst etwas zu Vage definiert haben, so das es Ermessensspielraum gibt, dann sorgt spätestens die Judikative für klarheit. Das dieses der Exekutive z.b. BMvL wurscht ist steht auf einem andere Blatt. Aber genau so könnte jeder gegen den eingeschränkten WP klagen. Die klage müsste nur jedes mal gegen eine anders lautende Einschränkung statt finden.

Die Judikative gerade bei zum höchsten Gericht geführten Prozessen ist sich der Richtungsweisung der Urteile durchaus bewusst (zerlegt z.b. das BMvL und das Amt für Wehrtechnik), hier wird die Praxis durchaus betrachtet und es wird abgewogen was der Gesetzgeber erreichen wollte.

In diesem Falle wollte er sicher nicht, dass wir uns den WP der sehr stark reglementiert ist, über einen Job bei einem Wach oder Werttransport Unternehmen besorgen.

Ich hoffe ich habe das möglichst neutral dargestellt, ich weis das ist für einige ein reizthema und ich will hier nicht für oder dagegen werben sonder versuchen die Sachlage zu erläutern.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: So 8. Jul 2018, 00:47
von gewo
es gibt doch das vfgh urteil dass die oertliche oder zeitliche beschraenkung des WP verbietet ....

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätz

Verfasst: So 8. Jul 2018, 01:50
von LTE
gewo hat geschrieben:es gibt doch das vfgh urteil dass die oertliche oder zeitliche beschraenkung des WP verbietet ....


Mann sollte nicht während der Arbeitszeit bullshit posten, schon gar nicht bei Rechtsfragen, hab ich aber!

Gewo hat Recht, ich hab den ganzen krempel jetzt noch mal rausgesucht.

Hier der wichtigste Auszug aus dem ganzen, selbiges ist übrigens generell lesenswert.

2. Gemäß § 21 Abs. 4 Waffengesetz 1996 (Waffe) hat die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Dies gilt dann, wenn ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen Gefahren ausgestellt wird, die bei der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit auftreten (§ 21 Abs. 4 WaffG). Im gegenständlichen Fall wurde mein Waffenpaß wie folgt beschränkt: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen". Gemäß § 21 Abs. 4 WaffG- ist diese Beschränkung unzulässig, da eben nur eine Beschränkung zulässig ist, die vorsieht, daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte die (gefährdende) Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will oder darf. Mein Waffenpaß berechtigt mich zum Erwerb, Besitz, Führen und Einführen von einer Schußwaffe der Kategorie B sowie zum Erwerb und Besitz von Munition für Faustfeuerwaffen. Sowohl vom ausdrücklichen Gesetzeswortlaut des § 21 Abs. 4 WaffG als auch von Seiten der Logik ist es völlig absurd, wenn diese Berechtigungen (Erwerb, Besitz, Führen und Einführen) insofern eingeschränkt sind, als sie nur ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten sollen. § 21 Abs. 4 WaffG spricht ausdrücklich davon, daß lediglich die Befugnis zum Führen unter den im Beschränkungsvermerk festgelegten Umständen erlischt. Nicht erlischt die Berechtigung zum Erwerb, Besitz und Einführen. Vom Inhalt her ist es natürlich auch völlig abwegig, eine Waffe ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen zu erwerben und sie vor Beendigung der Tätigkeit als Taxilenker wieder einem anderen Berechtigten zu überlassen.



3. Aber selbst ein Beschränkungsvermerk dahingehend, daß die Berechtigung zum Führen ausschließlich hinsichtlich meiner Tätigkeit als Taxilinker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen gelten würde, ist unzulässig.



Dies geht auch deutlich aus dem Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für

Inneres, GZ 13.000/1177-111 /3j04, hervor. Zum Beschränkungsvermerk gemäß § 21 Abs. 4 WaffG ist dort folgendes vermerkt:

„Als die Dauer der Tätigkeit ist zum Beispiel die Dauer der Ausübung des Berufes (etwa eines Kassenbotens oder Taxilenkers) anzusehen. Wechselt eine solche Person ihren Beruf oder wird die berufliche Tätigkeit eingestellt, so fällt dadurch die Befugnis zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] weg, das heißt der Berechtigungsumfang des Waffenpasses reduziert sich auf den einer Waffenbesitzkarte.



Ein solcher Vermerk könnte etwa lauten:



„Die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] gilt nur für die

Dauer der Beschäftigung als"



Beschränkungsvermerke im Sinne dieser Bestimmung haben zur Folge, daß lediglich im Falle der Änderung (Berufswechsel) oder der Einstellung (Ruhestand) der im Vermerk bezeichneten Tätigkeit die Berechtigung zum Führen von [Schußwaffen der Kategorie B] automatisch wegfällt." (Waffenrecht Runderlaß des Bundesministeriums für Inneres, GZ 13.000/1177-111/3/04)Im gegenständlichen Fall wurde nun der Waffenpaß gesetzeswidrig beschränkt. Die gewählte Beschränkung: „Gilt ausschließlich hinsichtlich Ihrer Tätigkeit als Taxilenker bei einem konzessionierten Taxiunternehmen" hat nämlich zur Folge, daß mein Waffenpaß nur „im Rahmen der Ausübung gültig wäre. Eine derartige Beschränkung ist dem WaffG völlig fremd und ist sohin gesetzwidrig.



4. Wie oben ausgeführt ist die gewählte Beschränkung rechtswidrig, sodaß diese im von der Behörde gewählten Umfang zu entfallen hat.

https://www.lvwg-ooe.gv.at/1953.htm

Mea Culpa, ich habe hier 2 dinge miteinander vermischt, einmal die auf die Tätigkeit bezogene Einschränkung = zulässig wenn klar formuliert.

Zeitliche und Räumliche Einschränkung auf die Tätigkeit selbst = unzulässig.

Macht also für den Threadstarter sinn, dagegen Einspruch zu erheben. Am besten gleich das Urteil ausdrucken und dazu legen.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: So 8. Jul 2018, 10:00
von Lindenwirt
Na sag ich doch. :)
Ich habs aber eh geschrieben, es ist ja erstmal nur der Bedarfsnachweis eingeschränkt, was im WP steht wissen wir ja nicht, also ob die Formulierung dorthin übernommen wird.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: So 8. Jul 2018, 11:26
von LTE
Lindenwirt hat geschrieben:Na sag ich doch. :)
Ich habs aber eh geschrieben, es ist ja erstmal nur der Bedarfsnachweis eingeschränkt, was im WP steht wissen wir ja nicht, also ob die Formulierung dorthin übernommen wird.


Jap, recht hattets, bin mir nicht zu schön das zuzugeben. Hab am Abend un der Kabine nomal das Urteil gelesen und mir nur gedacht Ich Hirsch :)

Na zumindest war i beim Bullshit Bingo vorne mit dabei.

Man sollte das eine eben nicht mitdem anderen vermischen.

Re: Waffenpass-Bedarfsnachweis + Plätze

Verfasst: So 8. Jul 2018, 12:01
von bino71
Ist aber genauso wie gemeinsame Verwahrung Eheleute. Es gibt ein Urteil, der BH ist es wurscht.
Wer Zeit und Muße hat kann es nochmal durchexerzieren und so wird es bei diesem Thema auch ablaufen.