Re: Waffenpass Rechtswidrige Befristung ?
Verfasst: Do 1. Aug 2019, 12:44
Am Besten mit Raoul Wagner sprechen.
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
auch "Befristet auf die Dauer der Ausübung der Jagd" ist ned wirklich eindeutig oder?MikeD hat geschrieben: ↑Mi 6. Feb 2019, 09:18Ist (leider) restriktiver als "Befristet auf die Dauer der Ausübung der Jagd" aber m.M. nach rechtskonform.Irwin J. Finster hat geschrieben: ↑Mi 6. Feb 2019, 09:04Bei mir steht drauf "Gilt für die Dauer der Tätigkeit als Jagschutzorgan".
Sobald die Tätigkeit (Bestellung) als Jagdschutzorgan wegfällt, wird der WP zur WBK.
Nach der neuen Regelung darf man dann zwar weiterhin die Waffe führen, aber eben nur im Revier (bei der tatsächlichen Jagdausübung).
Im RIS ist nichts zu finden, also dürfte sich keiner getraut haben es soweit auszujudizieren.Lindenwirt hat geschrieben: ↑Do 1. Aug 2019, 12:16Kann man eine solche Einschränkung zeitnah nach der Ausstelung des WP jetzt beeinspruchen und wie stehen die Erfolgschancen? Hat hier wer konkrete Erfahrungen?
Vielen Dank, genau so etwas habe ich gesucht.Martin P hat geschrieben: ↑Do 1. Aug 2019, 14:17Dazu ist einerseits zu sagen, dass du den Beschränkungsvermerk nicht gesondert bekämpfen kannst:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0150909J09
Andererseits unterliegst du, solange du die Tätigkeit, für die der WP ausgestellt wurde, ausübst, beim Führen keinen Beschränkungen, auch wenn das dein Sachbearbeiter vielleicht glaubt ...
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L01
Verstehe ich den zweiten Rechtssatz richtig, dass trotz einen ungesetzlichen Einschränkung am WP der Berechtigungsumfang immer gesetzeskonform auszulegen ist? Bis jetzt wurde im Forum ja oft die Meinung vertreten dass so eine (ungesetzliche) Einschränkung wirksam wird wenn man sie nicht beeinsprucht - Stichwort WP hat Bescheidcharakter.Martin P hat geschrieben: ↑Do 1. Aug 2019, 14:17Dazu ist einerseits zu sagen, dass du den Beschränkungsvermerk nicht gesondert bekämpfen kannst:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0150909J09
Andererseits unterliegst du, solange du die Tätigkeit, für die der WP ausgestellt wurde, ausübst, beim Führen keinen Beschränkungen, auch wenn das dein Sachbearbeiter vielleicht glaubt ...
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0171011L01
Das sind nur die vom VwGH zitierten (unrichtigen) Ausführungen des LVwG, hat keine Bedeutung ...Lindenwirt hat geschrieben: ↑Do 1. Aug 2019, 14:27Vielen Dank, genau so etwas habe ich gesucht.
Habe jetzt allersdings noch einen Text gefunden der sich mit dem obigen beißt.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 0141127L00
Auszug:
Im Übrigen sei auch aus dem Blickwinkel des im § 10 WaffG explizit normierten Verhältnismäßigkeitsgebotes unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles anstelle der gänzlichen Ablehnung des Antrags die Ausstellung eines mit Beschränkungen - nämlich: bloß zur Führung der Schusswaffe der Kategorie B im Zuge der Jagdausübung sowie von bloß einer (und nicht zwei) solcher Schusswaffen - verbundenen Waffenpasses geboten.
Hier scheint es doch wieder eine Beschränkung auf die Ausführung der Tätigkeit zu geben.
Das hängt wohl vom Wortlaut des Beschränkungsvermerks ab. Beschränkungen "auf die Dauer" einer bestimmten Tätigkeit beziehen sich jedenfalls nach dieser Rechtsprechung eben nicht auf die Tätigkeit an sich, sondern darauf, dass die Tätigkeit grundsätzlich weiterhin ausgeübt wird.burggraben hat geschrieben: ↑Do 1. Aug 2019, 14:34Verstehe ich den zweiten Rechtssatz richtig, dass trotz einen ungesetzlichen Einschränkung am WP der Berechtigungsumfang immer gesetzeskonform auszulegen ist? Bis jetzt wurde im Forum ja oft die Meinung vertreten dass so eine (ungesetzliche) Einschränkung wirksam wird wenn man sie nicht beeinsprucht - Stichwort WP hat Bescheidcharakter.
Falls dem so ist würde sich aus Rechtsatz 1 (der ganze Bedarf wird nochmal vom Gericht evaluiert und der WP somit wackelt insgesamt) und Rechtsatz 2 ergeben, dass mann besser nicht beeinsprucht?