Re: WBK auf der BH Bregenz - Erfahrungsbericht
Verfasst: Do 7. Feb 2019, 15:33
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Dieses Urteil kannst du aber, meiner Meinung nach, mit einer routinemäßigen Vorort-Kontrolle bei einem WBK-Antrag nicht vergleichen. Hier gab es ja aufgrund von mehreren Vorfällen einen begründeten Einwand seitens der Polizei.
Ich hab das Nächstbeste genommen das aufzeigt, daß man keine Vorstrafe oder ähnliches braucht um beim Ansuchen der WBK eine Absage zu bekommen und das sehrwohl auch Andere befragt werden.
Jabino71 hat geschrieben: ↑Do 7. Feb 2019, 21:37Ich hab das Nächstbeste genommen das aufzeigt, daß man keine Vorstrafe oder ähnliches braucht um beim Ansuchen der WBK eine Absage zu bekommen und das sehrwohl auch Andere befragt werden.
Wie stellst Du Dir das eigentlich in Deinem Hirn vor?
Läßt die Polizisten nicht rein oder sagst nur mit Augenbinde und erwartest dann, daß Dir eine WBK ausgestellt wird?
Ich weiß ja nicht, was du dir in deinem Hirn vorstellst. Machst eine Wohnungsführung mit den Beamten?bino71 hat geschrieben: ↑Do 7. Feb 2019, 21:37Ich hab das Nächstbeste genommen das aufzeigt, daß man keine Vorstrafe oder ähnliches braucht um beim Ansuchen der WBK eine Absage zu bekommen und das sehrwohl auch Andere befragt werden.
Wie stellst Du Dir das eigentlich in Deinem Hirn vor?
Läßt die Polizisten nicht rein oder sagst nur mit Augenbinde und erwartest dann, daß Dir eine WBK ausgestellt wird?
Es geht um sehr viel Geld. Das sind in all den Jahren dieses tollen Hobby oder Leidenschaft nicht EUR 1.000,- oder 5.000,- auch nicht 10.000,-. Da sind viele Zehntausende Euro weg, wenn man das so ausdrücken darf.
Ich habe bei der letzten Überprüfung die Kontrolle der Kat C verweigert. Ich habe den Beamten gesagt, die BH darf mich gerne diesbezüglich kontaktieren. Passiert ist genau nichts.McMonkey hat geschrieben: ↑Fr 8. Feb 2019, 08:07@diver99
Nur mal ein anderer Gedanke,...
der Beamte will im Zuge der Überprüfung nach §25 WaffG die Verwahrung kontrollieren und möchte in den z.B. Tresor schauen. Das Hineinsehen in den Tresor wird ihm verweigert, mit welcher Argumentation auch immer. Auch wenn der Bestand der zu kontrollierenden Waffen ordnungsgemäß ist und auch aufgenommen wurde, schreibt der Beamte in seinen Bericht, dass Herr/Frau unkooperativ war und die Amtshandlung behindert hat. Eine sinnlose Aktion die nur Ärger bringen kann. Auch wenn er tatsächlich nicht "hineinschauen" darf - vielleicht ist auch Unwissenheit im Spiel - würde ich ihn darauf hinweisen und ihn meinen Einwand dokumentieren lassen, ihn aber nicht an dem "hineinschauen" hindern. Eine entsprechende Beschwerde folgt.
Jetzt könnt ihr sagen, das ist trotzdem ein Kniefall vor,...ich habe es anderorts schon mal geschrieben
Es geht um sehr viel Geld. Das sind in all den Jahren dieses tollen Hobby oder Leidenschaft nicht EUR 1.000,- oder 5.000,- auch nicht 10.000,-. Da sind viele Zehntausende Euro weg, wenn man das so ausdrücken darf.
Auch wenn ich mich jetzt aus dem Fenster lehne - deine Prio 2-Themen sehe ich durchaus gesetzlich gedeckt. Prio 1 und 3 empfinde ich eher als massiv problematisch bzw Schikane.fast12 hat geschrieben: ↑Fr 8. Feb 2019, 08:02Basierend auf den Berichten in diesem Thread (die ich natürlich nicht verifizieren kann), fasse ich mal zusammen:
Prio (1) - rechtlich mindestens bedenklich:
* schwere Datenschutzverletzung beim Psycho-Test
* "privates Interesse" (könnt man auch anders auslegen) der Polizei an Kategorie C-Waffen
Prio (2) - Schikanen:
* "Verwahrungskontrolle" bevor es etwas zu verwahren gibt
* Amtsarzt
Prio (3) - sonstiges Kuriositäten (die nicht explizit gefordert waren, aber halt hier erwähnt wurden)
* Mitgliedsausweis eines Schützenvereins BEVOR man eine WBK hat (wo gibts denn bitte sowas?)
* Schießbuch
Und am Ende könnt ihr "nur Gutes berichten"? Ihr seid offenbar ziemliche leidgeprüft. Wie hätte es denn eurer Meinung nach viel ärger sein können??
Der "normale" Ablauf ist übrigens: Psychotest, Waffenführerschein, Antrag mit Foto abgeben, WBK erhalten, nach genau 5 Jahren die erste Verwahrungskontrolle - sonst nix!
Es geht um den Besuch vor WBK Ausstellung (passiert öfters im Westen) und nicht um den 5jährigen Besuch.
Mit Fachwissen brauchst in einem Schimpfthread nicht kommen. Man könnte davon lernen, wenn man wollte. Man könnte den eigenen - meist unqualifizierten - Standpunkt überdenken, aber dann müsste man sich ja etwas eingestehen.Balistix hat geschrieben: ↑Fr 8. Feb 2019, 10:00Auch wenn ich mich jetzt aus dem Fenster lehne - deine Prio 2-Themen sehe ich durchaus gesetzlich gedeckt. Prio 1 und 3 empfinde ich eher als massiv problematisch bzw Schikane.
Zur Prio 2: Polizeilicher Lokalaugenschein vor Ausstellung / Amtsarzt
§ 21 Abs 1 WaffG beginnt mit: "Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern [...] auf Antrag eine WBK auszustellen."
Wer verlässlich ist, bestimmt sich wiederum nach § 8 WaffG, dessen Abs 1 bestimmt: "Ein Mensch ist verlässlich, wenn er voraussichtlich mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er
1. Waffen missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher Waffen nicht berechtigt sind."
§ 8 Abs 2 WaffG wiederum lautet "Ein Mensch ist keinesfalls verlässlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist, mit Waffen sachgemäß umzugehen."
§ 8 Abs 7 WaffG lautet weiters: "Bei erstmaliger Prüfung der Verlässlichkeit hat sich die Behörde davon zu überzeugen, ob Tatsachen die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verlässlichkeit des Betroffenen aus einem der in Abs 2 genannten Gründe rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden."
Daraus ergibt sich zweifellos, dass die Behörde bei Antragstellung sich zu überzeugen hat, dass in Bezug auf den Antragsteller die Voraussetzungen des § 8 Abs 1 und 2 WaffG vorliegen.
Insbesondere hat sich die Behörde davon zu überzeugen, dass der Antragsteller
1) weder alkohol- noch suchtkrank, und
2) weder psychisch krank oder geistesschwach, und auch nicht
3) durch ein körperliches Gebrechen im sachgemäßen Umgang mit Waffen eingeschränkt ist.
Aus § 8 Abs 7 WaffG ist abzuleiten, dass die Behörde die Verlässlichkeit bei der Antragstellung zu prüfen hat ("erstmalige Prüfung" im Zusammenspiel mit "Antragsteller" - dh es bezieht sich nicht auf die erste Verwahrungskontrolle nach 5 Jahren).
Nach § 8 Abs 7 WaffG sind Psychologen eigentlich nur dazu da, um die Frage des §8 Abs 1 Z 2 1. Halbsatz zu beantworten. Das heißt, die Behörde hat die ihr obliegende Prüfpflicht auf anderem Wege wahrzunehmen.
Wer kann Auskunft darüber geben, wie die Waffen voraussichtlich verwahrt werden? Primär der Antragsteller, wenn der Behörde das nicht reicht, die Polizei beim Lokalaugenschein.
Wer kann Auskunft über Alkohol-/Suchkrankheit, psychische Krankheit (wobei das mE tlw vom Psychologen miterledigt wird) und insb körperliche Gebrechen geben? Richtig, der Amtsarzt.
Das heißt, die konkreten Vorgänge sind mE (und so ungern ich das auch sage) mitnichten Schikanen, sondern gesetzlich absolut gedeckt.