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WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von BigBen » Di 30. Apr 2019, 11:44

Armin geht es um das von Martin P verlinkte Urteil?
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Armin » Di 30. Apr 2019, 11:49

Nein, es handelt sich um einen Fall im Bundesland Wien. Aus meinem Aufsatz geht ja hervor, dass es kein Verfahren vor dem VwGH, sondern eines vor dem Verwaltungsgericht Wien war. Der Beschwerdeführer im von mir geschilderten Fall bedient sich im Übrigen einer völlig anderen Diktion als der im "Fall Oberösterreich".
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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Balistix » Di 30. Apr 2019, 12:10

Die Geschäftszahl des Urteils oder ein Link aus dem RIS wäre interessant, wenn nach eigenen Angaben nichts verfälscht wurde, dürfte man ja kein Problem damit haben, wenn einer die Originalquelle lesen möchte.

Ich frage, weil die Suche im RIS (ab 1.1.2018) nichts ausspuckt.
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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Armin » Di 30. Apr 2019, 12:42

Tut mit leid, ich habe das Urteil unter der entsprechenden Geschäftszahl des VGW nicht gefunden. Da das Erkenntnis unmittelbar zurückliegt, könnte ich mir vorstellen, dass es möglicherweise noch nicht in die Datenbank eingepflegt worden ist. Wie dem auch sei: ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers werde ich hier keine weiteren Angaben preisgeben. Bitte dafür um Verständnis. Auch wenn der Betreiber dieses Blogs meine Standpunkte in vielen Fällen nicht teilt, habe ich, so hoffe ich, dennoch genug Kredit, dass er nicht annimmt, ich hätte die Geschichte erfunden oder den Sachverhalt absichtlich verfälscht oder entstellt.
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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Balistix » Di 30. Apr 2019, 12:46

So frisch ist das also? Na dann, ich warte ab bis es im Netz ist. Ein Urteil von vorne bis hinten zu lesen, ist oft aufschlussreicher als einzelne Passagen. Danke jedenfalls.
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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Maddin » Di 30. Apr 2019, 13:13

Mich wundert das auch nicht wirklich. Haben sie nicht einmal jemandem die WBK entzogen, weil er sich "gegen das Gsindel aus dem Osten" verteidigen wollte ? Und das trotz erlaubtem Selbstschutzbedürfnis...

Weil man ihm Verhetzung wohl nicht nachweisen konnte wurden einfach total überspitzte Anforderungen an die Verwahrung gemacht, so wurde ihm ein Strick draus gedreht, dass er den Revolver/ die Pistole auf seinem (Heim-)Arbeitstisch griffbereit gelegt hat.

Einfach nur noch lächerlich...

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Paddy91 » Di 30. Apr 2019, 13:17

Also bevor ich mich echauffiere (oder das nicht mehr traue) warte ich mal auf das Urteil.

Aber DASS es in unserer Justiz massive Probleme gibt ist offensichtlich. BspW die Richterwahl bei Grasser oder das Affentheater rund um die Indentitären für die wohl überhaupt kein Grundrecht mehr gilt.

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Martin P » Di 30. Apr 2019, 13:21

Armin hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 12:42
Tut mit leid, ich habe das Urteil unter der entsprechenden Geschäftszahl des VGW nicht gefunden. Da das Erkenntnis unmittelbar zurückliegt, könnte ich mir vorstellen, dass es möglicherweise noch nicht in die Datenbank eingepflegt worden ist. Wie dem auch sei: ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers werde ich hier keine weiteren Angaben preisgeben. Bitte dafür um Verständnis. Auch wenn der Betreiber dieses Blogs meine Standpunkte in vielen Fällen nicht teilt, habe ich, so hoffe ich, dennoch genug Kredit, dass er nicht annimmt, ich hätte die Geschichte erfunden oder den Sachverhalt absichtlich verfälscht oder entstellt.
Schön. Ohne konkreten Sachverhalt (nämlich die FB-Einträge im Wortlaut des Erkenntnisses) ist dieser Thread aber komplett wertlos, da niemand nachvollziehen kann, welche Äußerungen dazu geführt haben, dass die Behörde den Betroffenen als nicht mehr verlässlich ansieht.

Dass Prognosen der Behörde über künftiges Wohlverhalten oder die Verlässlichkeit nicht nur an rechtskräftigen Verurteilungen festgemacht werden dürfen, ist übrigens keine Spezialität des Waffenrechts. Das gibt es in anderen Rechtsbereichen auch ...

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von yoda » Di 30. Apr 2019, 14:24

Martin P hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 13:21
Armin hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 12:42
Tut mit leid, ich habe das Urteil unter der entsprechenden Geschäftszahl des VGW nicht gefunden. Da das Erkenntnis unmittelbar zurückliegt, könnte ich mir vorstellen, dass es möglicherweise noch nicht in die Datenbank eingepflegt worden ist. Wie dem auch sei: ohne das Einverständnis des Beschwerdeführers werde ich hier keine weiteren Angaben preisgeben. Bitte dafür um Verständnis. Auch wenn der Betreiber dieses Blogs meine Standpunkte in vielen Fällen nicht teilt, habe ich, so hoffe ich, dennoch genug Kredit, dass er nicht annimmt, ich hätte die Geschichte erfunden oder den Sachverhalt absichtlich verfälscht oder entstellt.
Schön. Ohne konkreten Sachverhalt (nämlich die FB-Einträge im Wortlaut des Erkenntnisses) ist dieser Thread aber komplett wertlos, da niemand nachvollziehen kann, welche Äußerungen dazu geführt haben, dass die Behörde den Betroffenen als nicht mehr verlässlich ansieht.

Dass Prognosen der Behörde über künftiges Wohlverhalten oder die Verlässlichkeit nicht nur an rechtskräftigen Verurteilungen festgemacht werden dürfen, ist übrigens keine Spezialität des Waffenrechts. Das gibt es in anderen Rechtsbereichen auch ...
Er schreibt ja einen Teil des damaligen Facebook-Beitrages -> "man müsse militärisch gegen den Islam vorgehen", dass man da Probleme bekommt kann ich mir gut vorstellen, auch wenn es nicht OK ist da er gegen kein Gesetz verstoßen hat, sonst wäre er schließlich verurteilt worden. Was nicht verboten ist, kann EIGENTLICH nur unter freie Meinungsäußerung fallen.
Zuletzt geändert von yoda am Di 30. Apr 2019, 14:42, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Joewood » Di 30. Apr 2019, 14:30

Martin P hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 13:21
Schön. Ohne konkreten Sachverhalt (nämlich die FB-Einträge im Wortlaut des Erkenntnisses) ist dieser Thread aber komplett wertlos, da niemand nachvollziehen kann, welche Äußerungen dazu geführt haben, dass die Behörde den Betroffenen als nicht mehr verlässlich ansieht.
ist er das wirklich? Wenn es sich letztendlich um eine Anklage handelt, die fallen gelassen wurde oder explizit im Freispruch endet, tut das IMHO nichts zur Sache, da es offensichtlich kein Rechtsbruch war und somit auch nicht als Entscheidungsgrundlage hergenommen werden kann. Das ist ja ungefähr so, wie wenn ich regelmäßig Anonymverfügungen bekomme, regelmäßig dank Lenkererhebung - nachweisen kann, dass ich es am Steuer nicht gewesen sein kann und deswegen trotzdem den führerschein loswerde, weil es war ja trotzdem mein Auto (dass ich das oben genannte Beispiel verwurstet und was dazugedichtet habe, ist insofern reiner Zufall, als dass ich es schlichtweg passend und anschaulich fand)
Martin P hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 13:21
Dass Prognosen der Behörde über künftiges Wohlverhalten oder die Verlässlichkeit nicht nur an rechtskräftigen Verurteilungen festgemacht werden dürfen, ist übrigens keine Spezialität des Waffenrechts. Das gibt es in anderen Rechtsbereichen auch ...
Ändert nichts daran, dass - speziell in dem Fall - eindeutig gegen den niedergeschriebenen Gesetzeswortlaut geurteilt wurde (sofern es nicht Details gibt, die hier verloren gegangen sind)... Das Urteil halte ich tatsächlich massiv anfechtbar

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Dobi » Di 30. Apr 2019, 14:47

[/quote] Er schreibt ja einen Teil des damaligen Facebook-Beitrages -> "man müsse militärisch gegen den Islam vorgehen", dass man da Probleme bekommt kann ich mir gut vorstellen, auch wenn es nicht OK ist da er gegen kein Gesetz verstoßen hat, sonst wäre er schließlich verurteilt worden.
[/quote]

Für mich ist der Satz der Knackpunkt: "man müsse militärisch gegen den Islam vorgehen", also gegen eine anerkannte Weltreligion! Man möge sich vorstellen, was los wäre, wenn ein Muslimer auf FB posten würde "man müsse militärisch gegen das Christentum vorgehen" …

… mich wundert ja viel mehr, dass nach so einer "Ansage" der Entzug der WBK die bis dato einzige Konsequenz war!
Steyr L9-A1, Manurhin MR 88 .38 Sp. & Ruger Mark IV 22/45 Lite
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Ich glaube keine Verschwörungstheorien!
Die werden alle von einer geheimen Regierungsbehörde in Umlauf gebracht …

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Martin P » Di 30. Apr 2019, 14:55

Joewood hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 14:30
Ändert nichts daran, dass - speziell in dem Fall - eindeutig gegen den niedergeschriebenen Gesetzeswortlaut geurteilt wurde (sofern es nicht Details gibt, die hier verloren gegangen sind)... Das Urteil halte ich tatsächlich massiv anfechtbar
Aha. Und gegen welchen "niedergeschriebenen Gesetzeswortlaut" verstößt das Erkenntnis, das wir alle im Detail nicht kennen?

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Joewood » Di 30. Apr 2019, 15:06

Martin P hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 14:55
Aha. Und gegen welchen "niedergeschriebenen Gesetzeswortlaut" verstößt das Erkenntnis, das wir alle im Detail nicht kennen?
Steht sogar im Startpost:
„…ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz nur im Falle einer Verurteilung (im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß) ex lege mangelnde Verlässlichkeit anzunehmen ist. Wird das gerichtliche Strafverfahren eingestellt oder diversionell erledigt, kann das zugrundeliegende Verhalten nichtsdestotrotz eine mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz begründen."
Wobei ich aber den Fehler gemacht habe, "eingestellt" und "Freispruch" rechtlich synonym zu werten...

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Ares » Di 30. Apr 2019, 15:17

Armin hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 08:10
WBK ade!
Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Stellen Sie sich vor, Sie sind Kunde eines international tätigen Unternehmens und haben eine Produktreklamation. Sie wenden sich an den Kundendienst des Unternehmens, der die Sache an die Rechtsabteilung weitergibt. Die lehnt Ihr Vorbringen als unbegründet ab. Sie wenden sich daraufhin an die internationale Zentrale, die die Entscheidung der lokalen Niederlassung bestätigt. Weitere Rechtsmittel sind nicht vorgesehen. Sie bleiben auf Ihrem reklamierten Produkt und auf dem Schaden sitzen.

Das ist natürlich kompletter Unsinn. Streitsachen haben, auf dem Boden eines Rechtssystems, das diesen Namen verdient, von einer neutralen Institution verhandelt und entschieden zu werden. Es liegt auf der Hand, dass eine Institution, die selbst in eine Streitsache als Partei involviert ist, keine neutralen Entscheidungen zu treffen vermag und daher aus gutem Grund auch nicht darf. Wirklich keine?

Szenenwechsel. Sie liegen als Bürger mit einer staatlichen Behörde im Streit. Um die Sache etwas weniger abstrakt zu machen, legen wir eine wahre Begebenheit zugrunde, die sich soeben Im „Rechtsstaat“ Österreich, konkret: in Wien zugetragen hat.
Ein unbescholtener, in einem angesehenen Beruf tätiger Bürger, ist Waffenbesitzer. Er verfügt über eine von der zuständigen Wiener Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte, die ihn zum Besitz von zwei Waffen der Kategorie B berechtigt. Wie es sich gehört, hat er seine Waffen gesetzeskonform im autorisierten Fachhandel erworben und registriert.

Der Mann platziert auf seiner Facebook-Seite mehrere Einträge, in denen er sich kritisch mit dem Islam auseinandersetzt. Keiner dieser Beiträge ist strafrechtlich relevant, weshalb zwei gegen ihn angestrengte Verfahren wegen Verhetzung (nach § 283 StGB) ergebnislos eingestellt werden. Dessen ungeachtet, befindet die für Waffenrechtsangelegenheiten zuständige Wiener Behörde es für angebracht, die WBK des unbescholtenen Bürgers mit der Begründung einzuziehen, dass seine waffenrechtliche Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sei, und befürchtet werden müsse, dass er seine Waffen zu Angriffen auf Muslime missbrauchen könnte.

Gegen diesen hanebüchenen Bescheid legt der Bürger Beschwerde ein, über die beim Verwaltungsgericht Wien in öffentlicher Sitzung verhandelt wird. Das Vorbringen des von einem in Waffenrechtsangelegenheiten erfahrenen Anwalt vertretenen Beschwerdeführers besteht einerseits darin, seine am Islam formulierte Kritik zu erläutern und zu begründen, und andererseits darin, klarzustellen, dass seine in einem der Beiträge geäußerte, schwerlich missinterpretierbare Forderung, es müsse „militärisch“ gegen den Islam vorgegangen werden, keinesfalls den Schluss zulasse, dass er jemals beabsichtigt habe, als Privatperson Gewalt gegen Muslime üben zu wollen. Das habe er zu keiner Zeit jemals vorgehabt und plane er auch jetzt und in der Zukunft nicht. Angesichts der bislang untadeligen Lebensführung des Beschwerdeführers, seines Alters, seiner Bildung und seiner gehobenen beruflichen Funktion, besteht für den neutralen Prozessbeobachter nicht der geringste Anlass, die Billigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers anzuzweifeln.

Der Volksmund weiß: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand. Fachleute wissen: Bei Gericht gibt es ein Urteil, keine Gerechtigkeit. So auch in der vorliegenden Angelegenheit. Das von einer jungen Richterin im Namen der Republik formulierte Erkenntnis, lautet auf Abweisung der Beschwerde (d. h. eine Bestätigung des Bescheides der Erstinstanz) und enthält die Belehrung, dass eine Revision durch den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist. Die groteske Begründung für diese Entscheidung ist ein wahres Gustostück, wie es sich weder Roda Roda, noch die Monty-Python-Truppe origineller hätte ausdenken können.

Nach einer ermüdenden Wiederholung des Bescheides der Erstinstanz, des Wortlauts der dagegen vorgebrachten Beschwerde, Zitaten aus verschiedenen im Internet abgesetzten Kommentaren des Beschwerdeführers und Textpassagen aus dem Waffengesetz, weist die Richterin explizit darauf hin, dass
„…der Verwaltungsgerichtshof bei einer Verurteilung wegen Verhetzung nach § 283 StGB zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen von mangelnder Verlässlichkeit gem. § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz („Angriff gegen den öffentlichen Frieden“) ausgeht (VwGH 21. 9. 2000, 97/20/0752)."

Eine solche Verurteilung des Beschwerdeführers liegt aber, wie weiter oben bereits ausgeführt, nicht vor. Daher bedarf es an dieser Stelle einer gedanklichen Kapriole, um den Bürger dennoch entrechten zu können. Die lautet im vorliegenden Erkenntnis wie folgt:
„…ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz nur im Falle einer Verurteilung (im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß) ex lege mangelnde Verlässlichkeit anzunehmen ist. Wird das gerichtliche Strafverfahren eingestellt oder diversionell erledigt, kann das zugrundeliegende Verhalten nichtsdestotrotz eine mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz begründen."

Weiter kann die Tür zur nackten Justizwillkür unmöglich aufgestoßen werden: Was auch immer der unbotmäßige Nonkonformist tut oder lässt, kann und wird bei Bedarf gegen ihn verwendet werden. Um dem Unrecht den Spott hinzuzufügen, heißt es im Erkenntnis weiter unten:
"§ 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz verlangt eine Prognose über das künftige Verhalten des zu Beurteilenden auf Basis des Wissenstandes der Gegenwart. Es ist dabei von Tatsachen auf das zukünftige Verhalten eines Menschen zu schließen. Als Tatsache kommt jede Verhaltensweise oder Charaktereigenschaft in Betracht, die nach den Denkgesetzen und der Erfahrung den Schluss auf das künftige Verhalten im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 1 bis 3 Waffengesetz zulässt (vgl. Keplinger/Löff, Waffengesetz 1996, 43ff)."

Da die Lebensführung, das bislang gezeigte Verhalten und der Charakter des Beschwerdeführers gemäß des zitierten Sermons nur den einzig logischen Schluss zulässt, dass auch künftig mit keinem rechtswidrigen Verhalten zu rechnen ist, hätte das Erkenntnis „nach den Denkgesetzen und der Erfahrung“ (sic!) nicht anders lauten können, als seiner Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid aufzuheben. Das genaue Gegenteil ist geschehen.

Anders, als mit dem unbedingten Wunsch, dem Beschwerdeführer (und aufgrund der zu erwartenden generalpräventiven Wirkung dieses sagenghaften „Rechtsspruches“, auch jedem anderen Dissidenten) klarzumachen, dass er seine Meinung künftig gefälligst für sich behalten möge, andernfalls er schwerwiegende Repressalien zu gewärtigen habe, ist das vorliegende Erkenntnis wohl nicht zu erklären. Schon Mao Tse-tung wußte: Bestrafe einen, erziehe hundert.

Abgesehen von der grotesken Anmaßung von Verwaltungs- und Justizbehörden, das amtsbekannt untadelige Verhalten eines Menschen zum Anlass zu nehmen, ihm die Planung und Durchführung von Straftaten zu unterstellen und deshalb die Waffenbesitzkarte zu entziehen, ist allein der offenkundig bestehende Ermessensspielraum des Richters ein Skandal der Extraklasse. Immerhin sind die im Gesetz vorgesehenen Gründe für den Verlust der waffenrechtlichen Verlässlichkeit im vorliegenden Fall ja ausdrücklich nicht geben! Wie kann es also sein, dass eine Richterin sich - selbstverständlich ohne dafür zur Verantwortung gezogen werden zu können - über die glasklar formulierten Buchstaben des Gesetzes hinwegsetzt?

Fazit: Das „Betriebssystem“ von Verwaltung und Justiz hört, nach dem erfolgreichen Marsch der 68er durch die die Institutionen, offensichtlich auf den Namen Behördenwillkür. Es arbeitet ausschließlich zum Nutz und Frommen des fest in deren Hand befindlichen „Deep State“. Selten dagegen im Interesse der dem Gutdünken selbstherrlicher Amtspersonen ausgelieferten Untertanen und Steuersklaven.
Hier ein ganz ähnlich gelagerter Fall. Gibt es da schon was Neues?

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Re: WBK ade! Ein klarer Fall von Gesinnungsjustiz

Beitrag von Martin P » Di 30. Apr 2019, 15:24

Joewood hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 15:06
Martin P hat geschrieben:
Di 30. Apr 2019, 14:55
Aha. Und gegen welchen "niedergeschriebenen Gesetzeswortlaut" verstößt das Erkenntnis, das wir alle im Detail nicht kennen?
Steht sogar im Startpost:
„…ist anzumerken, dass gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz nur im Falle einer Verurteilung (im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß) ex lege mangelnde Verlässlichkeit anzunehmen ist. Wird das gerichtliche Strafverfahren eingestellt oder diversionell erledigt, kann das zugrundeliegende Verhalten nichtsdestotrotz eine mangelnde Verlässlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 Waffengesetz begründen."

Wobei ich aber den Fehler gemacht habe, "eingestellt" und "Freispruch" rechtlich synonym zu werten...
Mit einer Verurteilung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z. 1 WaffG gilt man ex lege als nicht mehr verlässlich.

Nach § 8 Abs. 1 WaffG kann die Behörde aufgrund bestimmter Tatsachen zu der Einschätzung kommen, dass du nicht verlässlich bist. Auch ohne Verurteilung.

Ist wohl ein Zitatfehler ...

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