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Griffstücke waffenrechltich relevnt ab 14.12.2019 - gelöst!

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TrkA
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Re: Griffstücke waffenrechltich relevnt ab 14.12.2019 - gelöst!

Beitrag von TrkA » Fr 1. Nov 2019, 17:59

Yukon hat geschrieben:
Fr 1. Nov 2019, 16:57
woolf hat geschrieben:
Fr 1. Nov 2019, 15:22
Was genau soll sich denn großartig Ändern (als direkte Konsequenz dieser - nun eh schon lange vollständig bekannten - Novellierung)?
Die Novellierung löst eine massive Unsicherheit aus, da aufgrund der Einarbeitung der Brüsseler Ideen in unser sowieso schon recht unübersichtliches Waffenrecht, ein Moloch der Unbeherrschbarkeit entstanden ist.
Ein Beispiel, weil es zum hier diskutierten Thema passt:
§2 Abs.2 sagt, dass Rahmen und Gehäuse nur dann waffenrechtlich relevant sind, wenn sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind.
§58 Abs.18 sagt, dass alle Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen iSd §17 und alle Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie B innerhalb zweier Jahre zu melden sind. Hier wird plötzlich auf die Eigenschaft "gasdruckbelastet" nicht mehr eingegangen, somit fordert uns §58/18 auf, dass wir auch waffenrechtlich nicht relevante Teile zu melden hätten, wie zB Glock-Griffstücke oder AR15 Upper und Lower.
Bezüglich §58 Abs. 18:

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1 und für Schusswaffen der KategorieB hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§17), Kriegsmaterial (§18) und Schusswaffen der KategorieB (§19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß §23 Abs.3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.XX/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der KategorieC hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zweiJahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 gemäß §33 registrieren zu lassen.

Laut §2 Abs. 2:

„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen –auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7mm.


Hätte es so verstanden, dass dies eben nur für gasdruckbelastete Teile gilt, irre ich mich? (bin kein Anwalt)

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Re: Griffstücke waffenrechltich relevnt ab 14.12.2019 - gelöst!

Beitrag von Yukon » Fr 1. Nov 2019, 18:27

TrkA hat geschrieben:
Fr 1. Nov 2019, 17:59
Bezüglich §58 Abs. 18:

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1 und für Schusswaffen der KategorieB hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§17), Kriegsmaterial (§18) und Schusswaffen der KategorieB (§19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß §23 Abs.3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.XX/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der KategorieC hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zweiJahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 gemäß §33 registrieren zu lassen.

Laut §2 Abs. 2:

„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen –auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7mm.


Hätte es so verstanden, dass dies eben nur für gasdruckbelastete Teile gilt, irre ich mich? (bin kein Anwalt)
Die Frage lautet für mich:
Bezieht sich §58/18 auf ausschließlich jene Rahmen und Gehäuse, denen per §2/2 eine waffenrechtliche Relevanz zukommt, also sinngemäß "Rahmen und Gehäuse iSd §2/2", oder bewirkt der §58/18, dass plötzlich alle Rahmen und Gehäuse waffenrechtlich relevant und daher meldepflichtig werden?
Hätte der Gesetzgeber im §58/18 den Wortlaut "im Sinne des §2" hinzugefügt, wäre alles klar.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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Re: Griffstücke waffenrechltich relevnt ab 14.12.2019 - gelöst!

Beitrag von Papa Bär » Fr 1. Nov 2019, 20:42

Bin ja nur gespannt welche BH in Ö die erste sein wird, die Griffstücke als gasbelastet ansieht.
Wetten werden angenommen ;-)
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.

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Re: Griffstücke waffenrechltich relevnt ab 14.12.2019 - gelöst!

Beitrag von Yukon » Fr 1. Nov 2019, 21:29

woolf hat geschrieben:
Fr 1. Nov 2019, 20:16
Die Folgen der Novelle sind mir klar, was ich aber nicht nachvollziehen konnte und worauf sich beim Post bezog: die sinngemäße Aussage von Papa Bär dass wir uns noch wundern werden was ab 14.12. plötzlich alles anders werden wird. So als ob uns da noch der größte Brocken bevorsteht. Das sehe ich nicht ganz so.
Das Gesetz ist in vielen Punkten recht schlecht und unklar formuliert, das hätte man besser und vor allem deutlicher machen können.
Aber diese Tatsache an sich ist eben auch nichts neues, das hat beim WaffG schon eine gewisse Tradition. Auch wenn ich zugeben muss dass die letzte Novelle diesbezüglich wahrscheinlich die schlechteste war. Aber es war auch eine der Umfassendsten, dass es da mehr ungeklärte Fragen gibt ist klar.
Bezüglich deiner konkreten Frage zu den Griffstücken:
In § 2 (2) ist definiert was wesentliche Bestandteile von Schußwaffen sind.
In § 58 (17), (18) und (20) werden explizit immer nur diese wesentlichen Bestandteilen erwähnt.
Ich sehe da kein großes Potential für abweichende Interpretationen.
Ich habe mich darauf bezogen, dass die Folgen in meinen Augen nicht klar sind und ich Papa Bär absolut recht gebe, dass mit 15.12. keine Klarheit herrschen wird, da zuviele Fragen offen gelassen wurden. Ich habe mich darauf bezogen, dass aufgrund der mangelhaften Formulierungen erst durch Erlässe, die für uns schwer/gar nicht zugänglich sein werden, und durch höchstgerichtliche Urteile Klarheit geschaffen werden wird. Ob uns dieses nachträgliche Schaffen von Klarheit gefallen wird, ist ein anderes Paar Schuhe.
Und ich bin der Meinung, dass es nicht im Sinne eines Gesetzgebers sein kann, dass diese Mängel erst im Nachhinein durch Gerichte beseitigt werden, und genau das habe ich kritisiert.

Zu den Griffstücken:
§58 (17) bezieht sich explizit auf "wesentliche Bestandteile (§2 Abs.2) für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1 Z7, Z8 und Z10", das wären sowohl Wechselläufe, Verschlussköpfe, etc., als auch gasdruckbelastete Gehäuse/Rahmen für Pistolen und HA mit ++Magazinen, bzw. HA<60cm.
§58 (18) bezieht sich auf "Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1 und für Schusswaffen der Kategorie B...solcher wesentlichen Bestandteile...", somit würden Deiner Aussage nach, auch hier unter anderem gasdruckbelastet Gehäuse/Rahmen für Pistolen und HA mit ++Magazinen angesprochen.
Die Fragen, die sich mir jetzt aufdrängen sind:
Welche Auswirkung hat in §58 (18) das Fehlen des expliziten Verweises auf §2 (2), welcher in §58 (17) vorhanden ist?
Warum werden gasdruckbelastete Gehäuse/Rahmen von Pistolen und HA mit ++Magazinen sowohl per §58 (17) und §58 (18) meldepflichtig? Hat das der Gesetzgeber übersehen oder steckt eine andere Bedeutung dahinter? Soll doppelt gemeldet werden?
Bedeutet in §58 (18) die Wahl der Formulierung (nämlich dass der Ausdruck "solche wesentliche Bestandteile" an das Satzende gestellt wurde), bzw. das Fehlen des expliziten Verweises auf den §2 (2), dass an dieser Stelle auch nicht gasdruckbelastete Rahmen/Gehäuse zu waffenrechtlich relevanten Bestandteilen werden? Quasi eine Analogie zu Magazinen, die niemals dem Waffenbegriff des §1 entsprechen, aber per §17 (1) dennoch unter "Waffen" subsumiert werden...
Ich sehe da leider schon Potential zu abweichenden Auslegungen.
Aber egal, irgendwann werden wir erfahren, wie das zu verstehen ist.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.

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