Bezüglich §58 Abs. 18:Yukon hat geschrieben: ↑Fr 1. Nov 2019, 16:57Die Novellierung löst eine massive Unsicherheit aus, da aufgrund der Einarbeitung der Brüsseler Ideen in unser sowieso schon recht unübersichtliches Waffenrecht, ein Moloch der Unbeherrschbarkeit entstanden ist.
Ein Beispiel, weil es zum hier diskutierten Thema passt:
§2 Abs.2 sagt, dass Rahmen und Gehäuse nur dann waffenrechtlich relevant sind, wenn sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind.
§58 Abs.18 sagt, dass alle Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen iSd §17 und alle Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie B innerhalb zweier Jahre zu melden sind. Hier wird plötzlich auf die Eigenschaft "gasdruckbelastet" nicht mehr eingegangen, somit fordert uns §58/18 auf, dass wir auch waffenrechtlich nicht relevante Teile zu melden hätten, wie zB Glock-Griffstücke oder AR15 Upper und Lower.
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen gemäß §17 Abs.1 und für Schusswaffen der KategorieB hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 zu melden. Handelt es sich um Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, hat der Inhaber den Besitz solcher wesentlichen Bestandteile dem Bundesminister für Landesverteidigung innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 zu melden. Die jeweils zuständige Behörde hat für die wesentlichen Bestandteile von verbotenen Waffen (§17), Kriegsmaterial (§18) und Schusswaffen der KategorieB (§19) eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäß §23 Abs.3 zu erteilen. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 des Bundesgesetzes BGBl.I Nr.XX/2018 im Besitz befindlichen Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der KategorieC hat der Inhaber solcher wesentlichen Bestandteile innerhalb von zweiJahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß §62 Abs.21 gemäß §33 registrieren zu lassen.
Laut §2 Abs. 2:
„(2) Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen –auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7mm.
Hätte es so verstanden, dass dies eben nur für gasdruckbelastete Teile gilt, irre ich mich? (bin kein Anwalt)