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Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:12
von gewo
Ares hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 14:53
gewo hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:08
in den letzten tagen habe ich in unterschiedlichsten anliegen mit unterschiedlichsten Personen gesprochen

es scheint sich nach der Ansicht einiger davon hier doch ein veritables problem mit Erbschaftswaffen auf zu tun.

fuer das vererben von kat A waffen ist im Gesetzestext ein "massgebliches Interesse" erforderlich damit ein erbe eine kat A waffe erben darf. fuer dieses massgebliche Interesse ist ein rein monetäres Interesse NICHT ausreichend, das wurde in den letzten 20 jahren fuer dutzende pump-guns bereits durchprozessiert.

alleine der Grund "ich will die erbwaffen haben weil sie teuer waren und ich sie verkaufen will" ist NICHT ausreichend damit die behoerde dem erben diese Kat A waffen zum verkauf überlassen darf.
die Betonung liegt auf DARF
es scheint - nach der gleichlautenden meinung mehrerer beamten - gar nicht im ermessen der behoerde zu liegen diese waffen fuer den erben "frei zu geben" denn durch eine vielfache gleichlaufende Entscheidung des VFGHs darf der wert alleine NICHT als wesentliches Interesse gewertet werden...

die ueberlegung dass die waffe ja zu einer kat B waffe wird sobald die hicap magazine aus dem Magazinschacht entnommen werden läuft angeblich ins leere weil eine BESTIMMTE waffe (mit einer BESTIMMTEN) Seriennummer im ZWR einer BESTIMMTEN Kategorie zugeordnet ist. das raus oder reinstecken des Magazins aendert daran vorerst mal garnix.
eine Umstufung von kat A auf kat B ist mit Antrag natuerlich moeglich ... aber nicht posthum ......
Kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so umgesetzt wird. Da drängt man die Erben quasi in die Illegalität.
wieso denn Illegalität?

die waffe ist doch eh gemeldet
als kat A

da ist nix illegal
der erbe bekommt sie ned ggf
das koennte das Problem sein
falls es tatsaechlich eines ist
und man es nicht löst

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:12
von Balistix
fast12 hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:09
Ares hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 14:53

Kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so umgesetzt wird. Da drängt man die Erben quasi in die Illegalität.
Etwa so wie bei den 40.000 in Österreich verkauften VSRF von denen weniger als 3.000 abgegeben bzw. registriert wurden?
Mit dem Unterschied, dass diese Waffen alle schon im ZWR stehen, die Behörde daher nur bei den Erben anzuklopfen und den Verbleib zu erfragen braucht...

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:16
von AUG-andy
gewo hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 14:09
fast12 hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:52
Mir dämmert gerade dass damit das legale Vererben von "verbotenen" Magazinen unmöglich ist....
damit war eh zu rechnen

aber dass es mit waffen selber problem gibt ...
Wenn das wirklich so umgesetzt wird , werden sich viele überlegen ihre HA auf Kat. A umschreiben zu lassen. Werde sicher erst melden gehen wenn darüber Klarheit herrscht. Notfalls bleiben meine HA dann weiterhin Kat. B und es werden nur die Magazine gemeldet. :think:

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:31
von Ares
Balistix hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:12
fast12 hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:09
Ares hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 14:53

Kann mir nicht vorstellen, dass das wirklich so umgesetzt wird. Da drängt man die Erben quasi in die Illegalität.
Etwa so wie bei den 40.000 in Österreich verkauften VSRF von denen weniger als 3.000 abgegeben bzw. registriert wurden?
Mit dem Unterschied, dass diese Waffen alle schon im ZWR stehen, die Behörde daher nur bei den Erben anzuklopfen und den Verbleib zu erfragen braucht...
Ja und?
Kommt dann die Polizei und probiert dann in Gestapomanier die Gerätschaften zu beschlagnahmen, bevor die Leiche noch kalt ist (sofern diese dann überhaupt auffindbar sind)? Könnte dann unter Umständen ja beim Verbleib zwischenzeitlich zu den diversesten Überschneidungen gekommen sein.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 15:45
von fast12
Ares hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:31
Ja und?
Kommt dann die Polizei und probiert dann in Gestapomanier die Gerätschaften zu beschlagnahmen, bevor die Leiche noch kalt ist (sofern diese dann überhaupt auffindbar sind)? Könnte dann unter Umständen ja beim Verbleib zwischenzeitlich zu den diversesten Überschneidungen gekommen sein. :whistle:
Mein vorheriges Posting mit der VSRB bezog sich auf die Magazine, die ja - wie auch die VSRB damals - nicht im ZWR stehen. Das eine registrierte Waffe ohne Genehmigung eingezogen wird - wie heute VSRB - ist eh klar...

Ich persönlich würde im Zweifelsfall den Ansatz verfolgen meine Waffen als Kategorie A zu melden und - sofern meim Ableben in naher Zukunft zu erwarten ist - dann den Antrag stellen die Waffe auf Kategorie B umzuschreiben.

Ich hab im Übrigen vor noch mindestens 10 Waffenrechtsverschärfungen zu überleben, daher wird sich bis zu meinem geplanten Ableben noch sehr viel ändern.

Im Falle eines unerwarteten Ablebens ist mein HA sicher das kleinste Problem meiner Familie.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 16:14
von burggraben
fast12 hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:45
Ich persönlich würde im Zweifelsfall den Ansatz verfolgen meine Waffen als Kategorie A zu melden und - sofern meim Ableben in naher Zukunft zu erwarten ist - dann den Antrag stellen die Waffe auf Kategorie B umzuschreiben.
Oder als Kat A melden und auf Kat B umschreiben sobald man Kinder / Erben hat. Ableben geht manchmal schneller als man denkt. Ist wie mit dem Testament, musst auch beizeiten machen.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 17:52
von Yukon
eriochromcyanin hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:11
Es wird zum Altbestand kein Antrag gestellt. Der Altbestand muss nach §58 Abs 13 WaffG gemeldet werden. Aufgrund der Meldung hat die Behörde eine neue WBK auszustellen und diese entsprechend einzuschränken. Mit der Ausstellung entsteht die Gebührenpflichtig.
Es ist also kein Antrag, sondern eine Meldung.
Nein, die Meldung gilt als Antrag:
Paragraph 58 Abs.20:
....Die Meldung des Betroffenen gilt als Antrag auf
Ausstellung einer der Kategorie entsprechenden Berechtigung im Sinne des
Abs. 12, 13 und 18.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 18:08
von Yukon
gewo hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 13:08
in den letzten tagen habe ich in unterschiedlichsten anliegen mit unterschiedlichsten Personen gesprochen

es scheint sich nach der Ansicht einiger davon hier doch ein veritables problem mit Erbschaftswaffen auf zu tun.
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die ueberlegung dass die waffe ja zu einer kat B waffe wird sobald die hicap magazine aus dem Magazinschacht entnommen werden läuft angeblich ins leere weil eine BESTIMMTE waffe (mit einer BESTIMMTEN) Seriennummer im ZWR einer BESTIMMTEN Kategorie zugeordnet ist. das raus oder reinstecken des Magazins aendert daran vorerst mal garnix.
eine Umstufung von kat A auf kat B ist mit Antrag natuerlich moeglich ... aber nicht posthum ......
Die behördliche Ansicht, dass eine bestimmte Schusswaffe einer bestimmten Kategorie zugeordnet ist und dass diese Zuordnung permanent ist, ohne dass auf den Paragraph 17 geachtet wird, wäre ein wirklich starkes Stück und an bürokratischer Ignoranz kaum zu überbieten.
Es ist von "eingesetzten oder eingebauten Magazin" die Rede, eine soweit recht eindeutige Definition, die zur Folge hat, dass die Schusswaffe, je nachdem ob so ein Magazin eingesetzt ist oder nicht, die Kategorie wechselt, und das vollkommen ohne behördliche Zutun.
Wenn sich die Behörde auf das ZWR ausredet, dass dieser "fliegende Kategoriewechsel" nicht möglich sei, weil sich das nicht abbilden lässt, dann passt das ZWR nicht zum WaffG, da es die Behörden zu einem widerrechtlichen Vollzug nötigt.
Ich denke, dass so eine behördliche Handhabe nur kurzen Bestand hat und gerichtlich zerpflückt wird.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 20:29
von Maddin
Also kann man sich schon darauf einstellen zukünftig nicht mehr so einfach durch Erbe auf neue B-Plätze zu kommen.

Und wenn das schon beim Erben so ein Problem ist, wie sieht’s dann bitte erst zukünftig beim Privatverkauf aus...

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 20:35
von Norander
Ich glaube ich schenke am 13.12. meiner Frau und den Kindern jeweils ein Magazin. Da Magazine keiner Altersbeschränkung unterliegen, stellt das ja kein Problem dar.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Di 26. Nov 2019, 21:08
von Yukon
Norander hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 20:35
Ich glaube ich schenke am 13.12. meiner Frau und den Kindern jeweils ein Magazin. Da Magazine keiner Altersbeschränkung unterliegen, stellt das ja kein Problem dar.
Man könnte ja auch Eigentumsanteile an diversen Magazinen vergeben :whistle:
Und dann die Paragraph 58 Abs.13 Meldung machen, natürlich muss die daraufhin ausgestellte Bewilligung den Eigentumsanteil korrekt abbilden :mrgreen:
Und die mit den Eigentumsanteilen bedachten Personen besitzen dann im Erbfall ja schon (zumindest teilweise) diese Magazine... eventuell wäre dann in diesem Fall das "berechtigte Interesse" gegeben...

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Mi 27. Nov 2019, 00:37
von gewo
LOL

eigentuemergemeinschaft
so wie im wohnungseigentumsrecht quasi

sehr geil ....

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Mi 27. Nov 2019, 08:36
von susi
AUG-andy hat geschrieben:
Di 26. Nov 2019, 15:16

Wenn das wirklich so umgesetzt wird , werden sich viele überlegen ihre HA auf Kat. A umschreiben zu lassen. Werde sicher erst melden gehen wenn darüber Klarheit herrscht. Notfalls bleiben meine HA dann weiterhin Kat. B und es werden nur die Magazine gemeldet. :think:
Der einzige Nachteil wäre bei dieser Lösung ja nur der, daß ich durch die "Nichtummeldung" auf Kat A ein langes Magazin ausschließlich am Schießplatz anstecken darf. Oder seht Ihr das anders?

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Mi 27. Nov 2019, 08:40
von hari
susi hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 08:36
Der einzige Nachteil wäre bei dieser Lösung ja nur der, daß ich durch die "Nichtummeldung" auf Kat A ein langes Magazin ausschließlich am Schießplatz anstecken darf. Oder seht Ihr das anders?
Neue kannst halt so keine mehr kaufen. Erwerb ist dann verboten. Mit einem Kat-A Platz waere auch der Erwerb erlaubt.

Re: Erbschaftsregelung lt neuer Gesetzeslage ab 14.12.19

Verfasst: Mi 27. Nov 2019, 10:49
von AUG-andy
hari hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 08:40
susi hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 08:36
Der einzige Nachteil wäre bei dieser Lösung ja nur der, daß ich durch die "Nichtummeldung" auf Kat A ein langes Magazin ausschließlich am Schießplatz anstecken darf. Oder seht Ihr das anders?
Neue kannst halt so keine mehr kaufen. Erwerb ist dann verboten. Mit einem Kat-A Platz waere auch der Erwerb erlaubt.
Stimmt, kaufen geht nicht mehr.
Am Schießstand verwenden ist erlaubt.
Bei der Menge an Magazinen die ich hab muss ich nie mehr Nachkaufen. ;) :lol: