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Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 00:46
von Bocko
kuni hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:03
sagt alles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - ...
Hab ich gefunden, da ist dann aber die Sprache von Handschuhfach, das ja keinen Schutz bietet oder auch Koffer wo die Waffe drinnen ist, der ja mitgenommen werden kann, Sporttasche detto.

Also einmal das Riskio des schnellen Zugriffs direkt auf die Waffe und andererseits die Entwendung komplett mit Behältniss.

Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 00:53
von Reverend45
Bocko hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:46
Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.
Aber das auto selbst ist nirgends festgekettet, ergo nicht zulässig. Darum kannst ja auch im Wohnmobil nix haben, auch wenns fix irgendwo parkt.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 00:55
von FFWGK
Dann mach es einfach so. Vielleicht bist der Erste dem es durchgeht. Aber nachher ned weinen wenns nicht so ist, ok?

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 02:29
von Nuss_95
Bocko hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:46
kuni hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:03
sagt alles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - ...
Hab ich gefunden, da ist dann aber die Sprache von Handschuhfach, das ja keinen Schutz bietet oder auch Koffer wo die Waffe drinnen ist, der ja mitgenommen werden kann, Sporttasche detto.

Also einmal das Riskio des schnellen Zugriffs direkt auf die Waffe und andererseits die Entwendung komplett mit Behältniss.

Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.
Eine Auto ist vor dem Gesetz kein versperrter Raum. Ein Safe im Garten ist ja auch nicht zulässig, oder?

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 07:34
von cas81
gewo hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:26
runderlass
Ah, danke! Also ein Gnadenakt der Praxis. Da kann ich lang suchen...

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 12:06
von Steelman
Bocko hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 00:46
kuni hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:03
sagt alles
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem - wenn auch versperrten - ...
Hab ich gefunden, da ist dann aber die Sprache von Handschuhfach, das ja keinen Schutz bietet oder auch Koffer wo die Waffe drinnen ist, der ja mitgenommen werden kann, Sporttasche detto.

Also einmal das Riskio des schnellen Zugriffs direkt auf die Waffe und andererseits die Entwendung komplett mit Behältniss.

Bei einem Waffenressor mit der Karosse verbunden sind beide Risiken nicht gegeben.
Weisst wie schnell ein Profi aus fernen Ländern ein Auto fladern kann?
Mit u. ohne Waffentresor!
Und in entsprechender Entfernung gibt´s dann eine Scheune und eine (ebenfalls gefladerte) Flex.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 12:11
von Joewood
Jetzt mal ganz blöd gefragt... wie werden eigentlich Waffen vom Hersteller zum Händler transportiert?
Darf der LKW Fahrer dann nicht mal pinkeln gehen? Oder muss er den Anhänger abkoppeln und mit auf's Häusl nehmen?

Irgendwo muss ja auch eine sinnvolle Grenze gezogen werden. Ja, ich kenne die Urteile hinsichtlich der Verwahrung von Schusswaffen im Auto aber die Sache mit dem Tresor stellt das ganze sehr wohl in ein anderes Licht... ich würde tatsächlich mal bei einer berufeneren Stelle (spezialisierter Anwalt? Behörde?) konkret nachhaken - vielleicht gibt es ein überraschendes Ergebnis...

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 12:18
von Halvar
Joewood hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 12:11
Jetzt mal ganz blöd gefragt... wie werden eigentlich Waffen vom Hersteller zum Händler transportiert?
Darf der LKW Fahrer dann nicht mal pinkeln gehen? Oder muss er den Anhänger abkoppeln und mit auf's Häusl nehmen?

Irgendwo muss ja auch eine sinnvolle Grenze gezogen werden. Ja, ich kenne die Urteile hinsichtlich der Verwahrung von Schusswaffen im Auto aber die Sache mit dem Tresor stellt das ganze sehr wohl in ein anderes Licht... ich würde tatsächlich mal bei einer berufeneren Stelle (spezialisierter Anwalt? Behörde?) konkret nachhaken - vielleicht gibt es ein überraschendes Ergebnis...
Für Transport-Unternehmen gelten ganz andere Regeln als für LWB.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 12:20
von gewo
Joewood hat geschrieben:
Do 28. Nov 2019, 12:11
Jetzt mal ganz blöd gefragt... wie werden eigentlich Waffen vom Hersteller zum Händler transportiert?
Darf der LKW Fahrer dann nicht mal pinkeln gehen? Oder muss er den Anhänger abkoppeln und mit auf's Häusl nehmen?

Irgendwo muss ja auch eine sinnvolle Grenze gezogen werden. Ja, ich kenne die Urteile hinsichtlich der Verwahrung von Schusswaffen im Auto aber die Sache mit dem Tresor stellt das ganze sehr wohl in ein anderes Licht... ich würde tatsächlich mal bei einer berufeneren Stelle (spezialisierter Anwalt? Behörde?) konkret nachhaken - vielleicht gibt es ein überraschendes Ergebnis...
nein da gibts kein ueberraschendes Ergebnis

die Verwahrung im auto ist politisch nicht gewollt und juristisch gut abgesichert eindeutig ausgeschlossen
mit der Möglichkeit einer Verwahrung von Schusswaffen im auto wuerdest du die komplette Unterscheidung zwischen transportieren und führen einer Schusswaffe aushebeln

Transport- und Logistikunternehmen sind - genauso wie Waffenhändler - sowie die bei ihnen Beschäftigten, von fast allen Bestimmungen des Waffengesetzes (und somit auch von der Verpflichtung zur sicheren Verwahrung) ausgenommen

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Do 28. Nov 2019, 12:33
von combatmiles
deswegen hat der Spediteur manchmal a des Paket mit Waffen und "B" Muni bei meim Händler einfach vor die Tür gestellt...

:tipphead: :tipphead: :tipphead: :tipphead: :tipphead:

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 00:57
von Bocko
cas81 hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2019, 23:46
Du meinst die 2.WaffG- VO und darin wird in §3 (2) Z1 abgestellt auf Verwahrung an einem "... mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf in Zusammenhang stehenden Ort, in davon nicht betroffenen Wohnräumen oder in Dritträumen (zB Banksafe)". Ein KfZ ist ein Fortbewegungsmittel und wird amS nicht unter einen "Ort" oder "Raum" im Sinne dieser waffenrechtlicher Bestimmungen subsumiert. Mit der Rechtfertigung oder dem Bedarf steht im Zusammenhang die Wohnung, in der du lebst. Davon nicht betroffene Wohnräume sind andere Wohnungen, bspw die von Freunden, Eltern, etc, sofern die anderen Voraussetzungen passen (kein unberechtigter Zugriff). Und Dritträume sind eben Bankschließfächer uä, aber keine mobilen Mittel. KfZ werden gestohlen, abgeschleppt, rollen davon, verunfallen, usw. Die kurzzeitige Belassung im KfZ von Waffen der KatC hingegen ist keine Verwahrung, sondern eben nur eine kurzzeitige Belassung (wo ist eigentlich die Rechtsgrundlage dafür? Ich finds grad nicht, z'efix!).

Du darfst deine Schusswaffe unter keinen Umständen in einem KfZ verwahren. Waffen der Kat B überdies auch nicht ohne Weiteres kurzzeitig darin belassen. Niemals. Nie!
Erstmal vielen Dank für die vielen und ausführlichen Antworten!

Ich muss da ein wenig nachschärfen. Eine Verwahrung im Sinne von "Die Wumme wohnt im Auto" habe ich natürlich nicht gemeint. Wenn ich zu Hause bin ist sie natürlich in der Wohnug versperrt. Es geht also um zeitlich sehr beschränkte, ötlich fern ab der Heimat, gezwungenermaßen beschissene Situationen. Wo man als Berufswaffenträger einfach keine (sichere) Möglichkeit hat eine Waffe zu verstauen und man sie auch nicht mitnehmen darf. z.b. Gericht.
Im Hotelzimmer lassen geht ja mal gar nicht. Safe hin oder her.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 06:42
von cas81
Sags halt gleich! :lol:
Bei Gericht abgeben geht nicht (mehr)?
Nutze doch die Suchfunktion und gib den Hotelsafe ein. Da findest du dann ua Infos zur rechtlichen Realität, als auch kreativere Lösungen:
viewtopic.php?f=20&t=45100&hilit=Hotelsafe&start=45
Der Fall mit dem Buffet ist ebenfalls sehr ausschlußreich.

Auto ist jedenfalls der Böseste aller Bösen "Lagerungsorte". Kein Witz, schlimmer geht's eigentlich nicht mehr. Einfach: Nein.

Hier noch der Auszug aus dem ALTEN Runderlass, der zwar keine normative Wirkung für die Bürger entfaltet, aber es nochmals schön zusammenfasst. Vielleicht können sich ja die paar Inhaber oder Kenner des neuen Erlasses sinnstiftend dazu äußern???
Wie muss eine Schusswaffe der Kat. B im Hotel oder in einer Privatpension
verwahrt werden?

In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen zu § 3 verwiesen, wonach es der Lebenserfahrung entspricht, dass es keine absolut sichere Verwahrung von Gegenständen gibt, die verhindert, dass sich Unbefugte – bei entsprechendem Aufwand – dieser Gegenstände bemächtigen können. Es wird daher sinnvoller weise nur auf einen zumutbaren Aufwand abzustellen sein, wenngleich dieser an objektiven Kriterien zu messen sein wird. Insb. eine Verwahrung in einem Hotelsafe oder in einem vom Hotel zur Verfügung gestellten Raum, der nur dem Urkundeninhaber für die Dauer der Verwahrung zugänglich ist, erfüllt nach ho. Ansicht die Kriterien einer zumutbaren Vorsorge gegen Aneignung und unbefugte Verwendung.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 08:02
von Parallaxe
Ich vermute mal, dass der Besitzer einer "bloßen" WBK, also ohne entsprechenden Waffenpass, die - natürlich ungeladene - FFW nicht nur aufs Tankstellenhäusl oder an die Kassa mitnehmen, sondern auch entsprechend verstaut mitnehmen sollte, seh ich das richtig? Was ich meine: In die Brusttasche der Jacke stecken geht ohnehin gar nicht (nicht sicher genug verwahrt, obendrein Waffe geführt), und vermutlich sollte man den Rucksack nicht leger an einem Riemen über einer Schulter hängen, sondern richtig auf den Rücken geschnallt haben.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 08:33
von hmg382
Parallaxe hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 08:02
Ich vermute mal, dass der Besitzer einer "bloßen" WBK, also ohne entsprechenden Waffenpass, die - natürlich ungeladene - FFW nicht nur aufs Tankstellenhäusl oder an die Kassa mitnehmen, sondern auch entsprechend verstaut mitnehmen sollte, seh ich das richtig?
Ja, siehst du richtig. Man kann dann sicher drüber streiten, ob dass dann noch Transport gemäß §7 (3) WaffG ist. Aber wie cas81 schon zutreffend und unmissverständlich formuliert hat: Kat. B Waffe im Auto ohne Anwesenheit des Berechtigten = böse, böser, am bösesten.
Parallaxe hat geschrieben:
Fr 29. Nov 2019, 08:02
Was ich meine: In die Brusttasche der Jacke stecken geht ohnehin gar nicht (nicht sicher genug verwahrt, obendrein Waffe geführt), und vermutlich sollte man den Rucksack nicht leger an einem Riemen über einer Schulter hängen, sondern richtig auf den Rücken geschnallt haben.
Ich bin kein Jurist, aber ich denke, du vermischt hier "sichere Verwahrung" und "Transport" miteinander. Wenn ich die Waffe am Mann hab, dann brauch ich mir über "sichere Verwahrung" keine Gedanken machen, denn dann transportiere ich (geschlossenes Behältnis vorausgesetzt). Wie leger du den Rucksack umgeschnallt hast, ist eher sekundär.

Anders ausgedrückt: "Sichere Verwahrung" stellt auf die Situation ab, in der deine Waffe ohne deine persönliche Anwesenheit ihr Dasein fristet.

Re: §3 Sichere Verwahrung

Verfasst: Fr 29. Nov 2019, 08:44
von Aardvark
Warum kann man als WP Besitzer seine Waffe zu Gericht nicht mitnehmen, und sie beim Beamten am Eingang bei der Kontrolle dort abgeben?