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§ 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Incite
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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Incite » Fr 21. Aug 2020, 17:59

Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 21. Aug 2020, 10:31
Incite hat geschrieben:
Do 20. Aug 2020, 14:02
Wenn du die Waffe beim Händler mit Klappschaft kaufst ist sie dann eine Z11? Wenn ja denke ich nicht, dass du da an die Z7 dann einen anbauen darfst. Sonst hätten sie sich das ja mit der Z11 gleich sparen können wenn man das mit einem Schmäh umgehen kann.
Ich habe die Woche bei deinem Wiener Händler per Mail die max. Länge einer Waffen incl. MFD und Schubschaft angefragt und folgende Antwort bekommen:

"Da es sich bei der von Ihnen angefragten Waffe um eine Pistole handelt, ist die Verlängerung durch MFD und oder Schubschafts rechtlich unbedeutend".

Z11 sagt eigentlich aus, dass Faustfeuerwaffen nur nach Z7 verboten sein können. - Ansonsten würde der Gesetzestext ins Leere gehen: Eine Glock mit 33 Schuss Magazin und Klappschaft (über/unter 60 cm) wäre eine Z8 bzw. Z11 Waffe, die Ausnahme vom Z7 somit gegenstandslos. - Das selbe würde übrigens gelten mit 17 Schuss Magazin.
Ich kann mit Juristen kein Gespräch auf Augenhöhe führen ;) Wenn das ein Sachverständiger sagt dann wird das schon passen.

Die SP5k ist jedenfalls so eingestuft (Bescheid). wurde beworben wie sie verkauft wurde

lg
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Davomon1979
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Re: § 17 Abs 1 Z 11 WaffG erster Fall - Pistole >60cm der Kat A Z 7 ?

Beitrag von Davomon1979 » Fr 21. Aug 2020, 18:43

Incite hat geschrieben:
Fr 21. Aug 2020, 17:59
Ich kann mit Juristen kein Gespräch auf Augenhöhe führen ;) Wenn das ein Sachverständiger sagt dann wird das schon passen.

Die SP5k ist jedenfalls so eingestuft (Bescheid). wurde beworben wie sie verkauft wurde

lg
Das ist genau das Problem, redest mit 5 Händler hast am Ende bestenfalls 6 unterschiedliche Meinungen.

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