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Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 11:29
von fast12
Ein Luftdruckgewehr mit einem Kaliber kleiner als 6mm fällt unter §45 und ist daher von zahlreichen Bestimmungen (zB der Registrierungspflicht) ausgenommen. Das ändert aber mMn nach nichts daran dass sie Kategorie C ist.

§ 45. 3. Auf Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, [..] sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 12:19
von Jiggler
Kat C Waffen sind im §30 definiert. Dieser ist im §45 nicht angeführt, ergo dürfte es keine Waffe der Kat C sein.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 12:41
von combatmiles
Ist es auch nicht...

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 15:01
von 75reinhard
Glock1768 hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 10:57
75reinhard hat geschrieben:
Mo 27. Apr 2020, 12:02

Weil auch ein Luftgewehr eine Waffe der Kat. C ist und, auch wenn du die nicht melden musst (bzw. kannst), gilt der §16b auch für die minderwirksamen Waffen (unberechtigter Zugriff - z.B Kinder).
Wie bitte ????

Blödsinn ... zumindest auf jeden Fall unter 5,5mm, was die Regel ist (eben 4,5mm)
Wo würdest du ein LG mit 4,5mm gemäß §2, welcher auch für Minderwirksame gilt, einordnen?

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 15:59
von Wilhelmshoehe
Glock1768 hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 10:57
75reinhard hat geschrieben:
Mo 27. Apr 2020, 12:02
combatmiles hat geschrieben:
Mo 27. Apr 2020, 11:52


jetzt würd mich interessieren warum du das Lufti sicher verwahren willst...
Weil auch ein Luftgewehr eine Waffe der Kat. C ist und, auch wenn du die nicht melden musst (bzw. kannst), gilt der §16b auch für die minderwirksamen Waffen (unberechtigter Zugriff - z.B Kinder).
Wie bitte ????

Blödsinn ... zumindest auf jeden Fall unter 5,5mm, was die Regel ist (eben 4,5mm)
fast12 hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 11:29
Ein Luftdruckgewehr mit einem Kaliber kleiner als 6mm fällt unter §45 und ist daher von zahlreichen Bestimmungen (zB der Registrierungspflicht) ausgenommen. Das ändert aber mMn nach nichts daran dass sie Kategorie C ist.

§ 45. 3. Auf Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure entstandenen Gasdruck (CO2-Waffen) angetrieben werden, sofern das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt, [..] sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40, 44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 55 und 57 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
§ 45. Schusswaffen sind sozusagen eine eigene Kategorie ("Minderwirksame Waffen"), sofern sie nicht Verbotene Waffen sind (§ 17 ist im vollen anzuwenden - deshalb kein Schalli für Luftis). Zur Frage, ob sicher verwahrt werden muss, ist, ob sie ner Kat B oder C ähneln aber sozusagen egal, weil die sichere Verwahrung von § 16b geregelt wird, welcher erstens anwendbar ist und zweitens sowieso nicht auf die Kategorien Bezug nimmt.

Also entweder ist es keine Schusswaffe, dann ist eh das ganze WaffG hinfällig (z.B. Paintball/Airsoft) oder es ist sicher zu verwahren und für unter 18 Jahren verboten (mit den bekannten Ausnahmen).

PS: Interessant, dass sie bei § 45. 3. das ß in der Novelle stehen gelassen haben.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 16:39
von m_a_d
fast12 hat geschrieben:
Mo 27. Apr 2020, 21:09
Ein "Dachbodenfund" ist ja nicht genau definiert, es macht zB einen Unterschied ob du etwas in deinem Dachboden von einem neu erworbenenen Haus findest, dessen rechtmäßiger Besitzer sich nicht mehr feststellen lässt. Oder ob du eine Waffe in deinem vom Opa geerbten Haus findest. Oder ob du deine vor ein paar Jahren versoffene Waffe im Dachboden neben der Wodkaflasche von damals wiederfindest.

Bezüglich Fund im Allgemeinen würde ich persönlich aber einfach mal in Waffengesetz schauen.

Zum Beispiel unter § 42. "Finden von Waffen oder Kriegsmaterial"
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern.
Es ging eher darum, wie weiter verfahren wird mit der gefundenen Waffe, wenn der Finder eine WBK / WP hat und
a) der Besitzer nicht auffindbar ist oder
b) verstorben ist und niemand wusste, dass er die Waffe besass und sie somit nicht Teil des Nachlass war

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 16:55
von 75reinhard
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 15:59

§ 45. Schusswaffen sind sozusagen eine eigene Kategorie ("Minderwirksame Waffen"), sofern sie nicht Verbotene Waffen sind (§ 17 ist im vollen anzuwenden - deshalb kein Schalli für Luftis). Zur Frage, ob sicher verwahrt werden muss, ist, ob sie ner Kat B oder C ähneln aber sozusagen egal, weil die sichere Verwahrung von § 16b geregelt wird, welcher erstens anwendbar ist und zweitens sowieso nicht auf die Kategorien Bezug nimmt.
Da bin ich ja gerne bei dir, nur wozu braucht man dann im §45 den §35, wenn die Minderwirksamen nicht Kat C sein können?
Ich hätte halt ein Luftgewehr als Kat C mit Erleichterungen gemäß §45 gesehen.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 17:11
von combatmiles
@Gewo sag was dazu....😁😂

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Di 28. Apr 2020, 17:19
von fast12
m_a_d hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 16:39
fast12 hat geschrieben:
Mo 27. Apr 2020, 21:09
Ein "Dachbodenfund" ist ja nicht genau definiert, es macht zB einen Unterschied ob du etwas in deinem Dachboden von einem neu erworbenenen Haus findest, dessen rechtmäßiger Besitzer sich nicht mehr feststellen lässt. Oder ob du eine Waffe in deinem vom Opa geerbten Haus findest. Oder ob du deine vor ein paar Jahren versoffene Waffe im Dachboden neben der Wodkaflasche von damals wiederfindest.

Bezüglich Fund im Allgemeinen würde ich persönlich aber einfach mal in Waffengesetz schauen.

Zum Beispiel unter § 42. "Finden von Waffen oder Kriegsmaterial"
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern.
Es ging eher darum, wie weiter verfahren wird mit der gefundenen Waffe, wenn der Finder eine WBK / WP hat und
a) der Besitzer nicht auffindbar ist oder
b) verstorben ist und niemand wusste, dass er die Waffe besass und sie somit nicht Teil des Nachlass war
Jetzt lies doch bitte mal §42 WaffG durch!

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Mi 29. Apr 2020, 10:57
von Wilhelmshoehe
75reinhard hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 16:55
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Di 28. Apr 2020, 15:59

§ 45. Schusswaffen sind sozusagen eine eigene Kategorie ("Minderwirksame Waffen"), sofern sie nicht Verbotene Waffen sind (§ 17 ist im vollen anzuwenden - deshalb kein Schalli für Luftis). Zur Frage, ob sicher verwahrt werden muss, ist, ob sie ner Kat B oder C ähneln aber sozusagen egal, weil die sichere Verwahrung von § 16b geregelt wird, welcher erstens anwendbar ist und zweitens sowieso nicht auf die Kategorien Bezug nimmt.
Da bin ich ja gerne bei dir, nur wozu braucht man dann im §45 den §35, wenn die Minderwirksamen nicht Kat C sein können?
Ich hätte halt ein Luftgewehr als Kat C mit Erleichterungen gemäß §45 gesehen.
Damit du sie mit WP der normalerweise nicht explizit § 45 anführt (so einer wäre mir noch nie untergekommen) oder ohne WP unter bestimmten Vorraussetzungen führen darfst? Das ist sinngemäß anzuwenden. Zum Beispiel: Jaga trainiert mit Lufti im eigenen Revier, Sportschützin trägt Luftpistole in Handtasche zum Vereinsschießstand. Das wäre alles ohne den § 35 führen ohne Berechtigung, mit all den rechtlichen Konsequenzen.

Kat C mit Erleichterungen ist eh keine blöde Beschreibung für wie damit umgegangen werden muss.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Mi 29. Apr 2020, 14:20
von Promo
Luftdruck/CO2 Waffen könnten theoretisch "alles" sein - KM z.B. wenn vollautomatisch, verboten z.B. wenn mit SD, Kat.B z.B. wenn halbautomatisch, und natürlich Kat.C. Lediglich die Bestimmungen des § 45 Abs. 3 befreit sie unter Prämissen (z.B. Kaliber unter 6mm) von dieser Klassifizierung.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Mi 29. Apr 2020, 16:25
von combatmiles
Wo ist denn das Urteil mit Entzug WBK wegen Lufti?

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Mi 29. Apr 2020, 17:04
von rhodium
Dann ist eine vollautomatische Paintballwaffe Kat. A wenn sie mit Gummikugeln statt Farbkugeln geladen wird ... das ist vielen Leuten auf der Suche nach nicht letalen Abwehrmitteln wohl nicht bekannt.

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Mi 29. Apr 2020, 18:06
von 75reinhard
Nein, weil das Paintball Markiergerät ein schusswaffenähnliches Produkt und keine Waffe ist.

http://www.paintball-spielen.at/paintba ... nfrage.htm

Re: Dachbodenfund

Verfasst: Mi 29. Apr 2020, 18:10
von gewo
75reinhard hat geschrieben:
Mi 29. Apr 2020, 18:06
Nein, weil das Paintball Markiergerät ein schusswaffenähnliches Produkt und keine Waffe ist.

http://www.paintball-spielen.at/paintba ... nfrage.htm
Vorsicht
das gilt nur bei Zweckgemäßer Verwendung
Verwendung mit Pfefferballs oder Gummikugeln kann spannend sein

so ähnlich wie die Verwendung von Stahlkugeln in softairs ein "thema" sein kann