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Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 17:31
von Wilhelmshoehe
Joewood hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:22
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:17
Das ist auch mein Wissensstand. Interessante Konstellation mal wieder :-D
Auch spannend... ich behaupte jetzt mal aus dem Bauch heraus, dass man mit einem Schalldämpfer deutlich mehr Unfug machen kann, als mit einem pöhsen 20/30er Mag
Da hat wer wohl zu viel Hollywood geschaut, denn es ist auch trotz SD noch sehr laut. Halt nicht mehr gehörschädigend laut und das ist auch der springende Punkt.

Über Sinn/Unsinn der Magazinskapazitätsbeschränkung brauch ma eh ned diskutieren...

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 17:41
von John Connor
Prometheus hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:04
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).

Die Magazine sind Kategorie A Waffen, also wird auch schwer zu argumentieren sein dass die nicht zu kontrollieren sind...
Bisher war eigentlich immer nur von Schusswaffen die Rede.
Und nachdem Magazine nicht schießen können...........höchstens vielleicht wenn die Feedlips brechen. :P

Aber du hast natürlich recht so eine Formulierung ist schnell geändert und wenn sie es machen wollen kann man sie kaum daran hindern.

Ich finde es jedenfalls nicht sonderlich sinnvoll alle 5 Jahre Plastik/Alu Gehäuse mit Federn zu zählen und habe mir eher erwartet dass das nur bei Verdacht auf Unzuverlässigkeit kontrolliert wird.

Wie verhält es sich bei Schalldämpfern?
Werden Jäger, die sonst nur Kat C Waffen und Schalldämpfer haben, von nun an auch besucht? :think:
§ 25 Abs 1 WaffG: Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

§8 Abs 6 WaffG: Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; (...)

§ 3 Abs 2 2. WaffV: Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich, (...)


Da braucht gar keine Formulierung schnell geändert zu werden. Darf man eine Waffe nur aufgrund eines Waffendokuments besitzen, darf sie auch kontrolliert werden.
Nutzt nix - is so

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 17:51
von MikeD
Bei den großen Magazinen ist es klar:
Da sie jetzt als (Kat. A) Waffen eingestuft sind, die nur auf Grund einer nach dem Waffengesetz 1996 ausgestellten Urkunde (WBK bzw. WP) besessen werden dürfen, kann ihre Verwahrung auch gemäß der 2. WaffG Durchführungsverordnung (bzw. §8 Abs. 6 WaffG) kontrolliert werden.

Bei Schalldämpfern sieht die Sache anders aus, es sei denn man hat eine WBK oder einen WP wo eine §17/1/5 Genehmigung eingetragen ist. Jäger (mit gültiger Jagdkarte) sind aber vom Gesetz her vom Verbot der Schalldämpfer ausgenommen und brauchen damit keine waffenrechtliche Urkunde (Bewilligung). Deshalb dürfte die Verwahrung ihrer Schalldämpfer eigentlich auch nicht kontrolliert werden.

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 19:22
von Prometheus
John Connor hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:41
Prometheus hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:04
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).

Die Magazine sind Kategorie A Waffen, also wird auch schwer zu argumentieren sein dass die nicht zu kontrollieren sind...
Bisher war eigentlich immer nur von Schusswaffen die Rede.
Und nachdem Magazine nicht schießen können...........höchstens vielleicht wenn die Feedlips brechen. :P

Aber du hast natürlich recht so eine Formulierung ist schnell geändert und wenn sie es machen wollen kann man sie kaum daran hindern.

Ich finde es jedenfalls nicht sonderlich sinnvoll alle 5 Jahre Plastik/Alu Gehäuse mit Federn zu zählen und habe mir eher erwartet dass das nur bei Verdacht auf Unzuverlässigkeit kontrolliert wird.

Wie verhält es sich bei Schalldämpfern?
Werden Jäger, die sonst nur Kat C Waffen und Schalldämpfer haben, von nun an auch besucht? :think:
§ 25 Abs 1 WaffG: Die Behörde hat die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.

§8 Abs 6 WaffG: Schließlich gilt ein Mensch als nicht verlässlich, wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung des für die Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls, wenn der Betroffene sich anlässlich der Überprüfung seiner Verlässlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen; (...)

§ 3 Abs 2 2. WaffV: Für die Beurteilung der Sicherheit der Verwahrung von Waffen und Munition sind insbesondere folgende Umstände maßgeblich, (...)


Da braucht gar keine Formulierung schnell geändert zu werden. Darf man eine Waffe nur aufgrund eines Waffendokuments besitzen, darf sie auch kontrolliert werden.
Nutzt nix - is so

Die Passagen wo explizit Schusswaffen erwähnt werden hast jetzt bei deinem Argument sicher ganz unabsichtlich ausgelassen. :lol:

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 20:24
von John Connor
Prometheus hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 19:22
Die Passagen wo explizit Schusswaffen erwähnt werden hast jetzt bei deinem Argument sicher ganz unabsichtlich ausgelassen. :lol:

Nein absichtlich. Behauptet war ja, man müsse (könne) schnell eine Formulierung ändern. Das ist eben nicht so.
Die von mir genannten Bestimmungen sind im gegebenen Zusammenhang die relevanten und die gibts schon längere Zeit.

Normen wie § 3 Abs 1 2. WaffV (wonach eine Schusswaffe sicher verwahrt ist, wenn ihr Besitzer sie in zumutbarer Weise vor unberechtigtem – auf Aneignung oder unbefugte Verwendung gerichteten – Zugriff schützt) sind im gegeben Zusammenhang egal, weil es eben um Waffen geht (zu denen auch die Magazine zu zählen sind, weils verbotene Waffen sind) und eben nicht im Speziellen um Schusswaffen.

Es gibt ja auch noch andere verbotene Waffen die keine Schusswaffen sind, siehe §17 Abs 1 WaffG Für solche Waffen konnte/kann man eine Ausnahme gem §17 Abs 3 WaffG erhalten. So neu ist das gar nicht, dass Waffen, die keine Schusswaffen sind kontrolliert werden können.

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 22:09
von Joewood
Wilhelmshoehe hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:31
Joewood hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:22
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 17:17
Das ist auch mein Wissensstand. Interessante Konstellation mal wieder :-D
Auch spannend... ich behaupte jetzt mal aus dem Bauch heraus, dass man mit einem Schalldämpfer deutlich mehr Unfug machen kann, als mit einem pöhsen 20/30er Mag
Da hat wer wohl zu viel Hollywood geschaut, denn es ist auch trotz SD noch sehr laut. Halt nicht mehr gehörschädigend laut und das ist auch der springende Punkt.
Ganz dämlich bin ich auch nicht aber ein .22 Subsonic mit einem ordentlichen Dämpfer drauf und am besten so, dass der Verschluss nicht zurückschnalzt (das "Klack-Klack" ist nämlich gar nicht mal so leise) ist tatsächlich im Bereich von einmal in die Hände zu klatschen (wenn überhaupt). Klar, ne gedämpfte .50BMG wirst nicht auf ein "Plopp" bekommen ;)

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 23:18
von burggraben
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).
Wie ist das dann bei den Leuten welche als Altbestand lange Magazine plus passende Waffen melden? Soweit ich gehört habe wird in den Fällen ja gar keine Magazinanzahl im ZWR gespeichert, sondern nur wenn Magazine ohne passende Waffe gemeldet werden?

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 23:23
von gewo
burggraben hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:18
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).
Wie ist das dann bei den Leuten welche als Altbestand lange Magazine plus passende Waffen melden? Soweit ich gehört habe wird in den Fällen ja gar keine Magazinanzahl im ZWR gespeichert, sondern nur wenn Magazine ohne passende Waffe gemeldet werden?


Es wird auch beim altbestand die genaue anzahl ins ZWR erfasst

Was nicht im ZWR steht ist nicht rechtmaessig im besitz nach meiner auffassung ...

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 23:26
von John Connor
burggraben hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:18
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).
Wie ist das dann bei den Leuten welche als Altbestand lange Magazine plus passende Waffen melden? Soweit ich gehört habe wird in den Fällen ja gar keine Magazinanzahl im ZWR gespeichert, sondern nur wenn Magazine ohne passende Waffe gemeldet werden?
Ich hab Altbestand (AR 15) plus große Magazine gemeldet. Bei mir sinds im ZWR eingetragen worden (Wien)

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 23:47
von John Connor
gewo hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:23
burggraben hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:18
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).
Wie ist das dann bei den Leuten welche als Altbestand lange Magazine plus passende Waffen melden? Soweit ich gehört habe wird in den Fällen ja gar keine Magazinanzahl im ZWR gespeichert, sondern nur wenn Magazine ohne passende Waffe gemeldet werden?


Es wird auch beim altbestand die genaue anzahl ins ZWR erfasst

Was nicht im ZWR steht ist nicht rechtmaessig im besitz nach meiner auffassung ...
Nö. Wichtig ist, dass man die Magazine gemeldet hat. Jeder hat einen waffenpolizeilichen Akt. Da ist viel mehr drin, als im ZWR abgebildet ist (zB Waffenführerschein, Verwahrungskontrolle, Meldung großer Menge an Munition usw.). Ist die Meldung im Akt, ist alles in Butter, auch wenn die Behörde die Daten nicht ins ZWR übernommen hat. Dafür kann der Waffenbesitzer ja nix.

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Di 23. Mär 2021, 23:57
von gewo
John Connor hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:47
gewo hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:23
burggraben hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:18
fast12 hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 16:51
ja, dann zählt der Polizist die 100 Magazine durch (wenn ers ernst nimmt).
Wie ist das dann bei den Leuten welche als Altbestand lange Magazine plus passende Waffen melden? Soweit ich gehört habe wird in den Fällen ja gar keine Magazinanzahl im ZWR gespeichert, sondern nur wenn Magazine ohne passende Waffe gemeldet werden?


Es wird auch beim altbestand die genaue anzahl ins ZWR erfasst

Was nicht im ZWR steht ist nicht rechtmaessig im besitz nach meiner auffassung ...
Nö. Wichtig ist, dass man die Magazine gemeldet hat. Jeder hat einen waffenpolizeilichen Akt. Da ist viel mehr drin, als im ZWR abgebildet ist (zB Waffenführerschein, Verwahrungskontrolle, Meldung großer Menge an Munition usw.). Ist die Meldung im Akt, ist alles in Butter, auch wenn die Behörde die Daten nicht ins ZWR übernommen hat. Dafür kann der Waffenbesitzer ja nix.
Tja
Wenn du das sagst ...

Soweit mir bekannt wurden die frueheren waffenbezogenen handakte mit inbetriebnahme des ZWR aufgeloest .....

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 00:15
von John Connor
gewo hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:57
John Connor hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:47
gewo hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:23
burggraben hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:18


Wie ist das dann bei den Leuten welche als Altbestand lange Magazine plus passende Waffen melden? Soweit ich gehört habe wird in den Fällen ja gar keine Magazinanzahl im ZWR gespeichert, sondern nur wenn Magazine ohne passende Waffe gemeldet werden?


Es wird auch beim altbestand die genaue anzahl ins ZWR erfasst

Was nicht im ZWR steht ist nicht rechtmaessig im besitz nach meiner auffassung ...
Nö. Wichtig ist, dass man die Magazine gemeldet hat. Jeder hat einen waffenpolizeilichen Akt. Da ist viel mehr drin, als im ZWR abgebildet ist (zB Waffenführerschein, Verwahrungskontrolle, Meldung großer Menge an Munition usw.). Ist die Meldung im Akt, ist alles in Butter, auch wenn die Behörde die Daten nicht ins ZWR übernommen hat. Dafür kann der Waffenbesitzer ja nix.
Tja
Wenn du das sagst ...

Soweit mir bekannt wurden die frueheren waffenbezogenen handakte mit inbetriebnahme des ZWR aufgeloest .....
Ich hab damals extra bei der WB Wien angerufen, weil meine Magazine nicht im ZWR eingetragen waren. Die SB war sehr freundlich und hat mir mitgeteilt (war ganz kurz nach der Novelle) dass „man sich noch nicht auskennt und um Aufwand hintanzuhalten noch nix im ZWR eingetragen hat“. Sie sagte auch, dass das auch nicht notwendig ist, da die Meldung „eh im Akt steht“. Sie konnte auch meinen Antrag auf WBK Ausstellung (der gleichzeitig mit der Magazinmeldung erfolgte) für Kat A Altbestand in der Sekunde aufrufen. Sie hats dann auf mein Bitten hin im ZWR eingetragen und 5 Minuten später konnte ich's auch schon online einsehen. Gehe davon aus, dass da keine Handakten mehr existieren und alles auf Elektronischen Akt umgestellt wurde.

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 02:41
von rider650
gewo hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:57
...
Soweit mir bekannt wurden die frueheren waffenbezogenen handakte mit inbetriebnahme des ZWR aufgeloest .....
In Innsbruck gibts definitiv auch noch schöne dicke Aktenordner mit jedem Papierschnipsel drin, der mal im Zusammenhang mit dir erzeugt wurde.

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Mi 24. Mär 2021, 07:48
von mastercrash
rider650 hat geschrieben:
Mi 24. Mär 2021, 02:41
gewo hat geschrieben:
Di 23. Mär 2021, 23:57
...
Soweit mir bekannt wurden die frueheren waffenbezogenen handakte mit inbetriebnahme des ZWR aufgeloest .....
In Innsbruck gibts definitiv auch noch schöne dicke Aktenordner mit jedem Papierschnipsel drin, der mal im Zusammenhang mit dir erzeugt wurde.
lol, ja :lol: Wenn vor denen unterschreibst, dass an Wurstsemmel kaufen willst und den Zettel nicht schnell genug einsteckst landet der auch im Akt. Sogar den Kassazettel von der Glock habens fotokopiert und in den Akt gelegt... zusammen mit der ZWR Registrierungsbestätigung die der Händler ausgedruckt hat, die ZMR Meldebestätigung, die Jungs sind wie ein Staubsauger... Ich glaube fast die kriegen pro Zettel den sie archivieren bezahlt... Das nächste mal nehme ich die Tiroler Tageszeitung mit, vielleicht landet die dann auch im Akt.

Re: Verwahrungskontrolle Waffen gem. §17 (Magazine)

Verfasst: Mo 16. Jan 2023, 19:52
von winnfield
Hatte die kontrolle, alle großen magazine wurden geprüft. alles sehr freundlich.