In Paragraf 7 steht eindeutig verständlich:
Das bedeutet:Führen
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
Jeder der die Waffe zu Reinigungszwecken Inspektionszwecken Demonstrationszwecken Übungszwecken Tuning Holstern etc, ja auch zum Schießen am eingefriedetet Grundstück/Keller/Dachboden aus dem Tresor entnimmt, führt nicht.
Jeder der die Waffe ìn seinen Betriebsräumlichkeiten (auch mit Kundenzutritt) geladen bei sich hat, führt ebenfalls nicht. Für die Wohnung gilt sinngemäß das gleiche.
Solange die geladene Waffe im Holster bleibt, ist das definitiv kein Problem.