Danke liebe Leute für eure Inputs, ich kenn mich aus.
Oben der Satz vom gewo ist die eigentliche Lösung meiner zweiten Frage.
Notare machen im Ablebensfall üblicherweise eine automatische Anfrage ob sich im Besitz des Verstorbenen Waffen besitzen, da diese sodann in die Verlassenschaft genommen werden. Dank der vollständigen Erfassung in einem behördlichen Register ist dies nunmehr ja relativ einfach.§ 43. Erbschaft oder Vermächtnis
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.
(7) Erben oder Vermächtnisnehmer haben eine Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von sechs Monaten ab Erwerb des Eigentums gemäß § 33 zu registrieren. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.
Wenn im Zuge einer Verlassenschaft Kriegsmaterial gefunden wird, dann ist dies laut § 43 Abs. 1 unverzüglich (also sofort, nicht erst nach 3 Tagen) die nächste Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen (das Wort "anzeigen" ist sehr wichtig - du darfst es NICHT anfassen oder zur Polizei bringen!). Die Behörde (also die jeweilige Waffenbehörde) hat sodann gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen (Anmerkung: üblicherweise wird die jeweilige Militär- oder Sicherheitsdienststelle gegenständliches Kriegsmaterial ohnehin mitnehmen, die Anordnung dazu trifft die Behörde dann im Anschluss).ebner33 hat geschrieben: ↑Fr 17. Dez 2021, 12:27Dh dann konkret,wenn jetzt im Zuge einer Erbschaft bzw Räumung des Hauses dann ein sagen wir mal STG 44 in Vollauto auftaucht,kann ich das ganz normal über einen zb Waffen Türk (Kriegswaffenhandelslizenz) an einen berechtigten Sammler/Museum verkaufen lassen,oder?
Wobei der Teil halt auch spannend ist, weil ich wüsste ad hoc keinen Unterschied zwischen einem AUG-Z und einem STG-77...Promo hat geschrieben: ↑Fr 17. Dez 2021, 20:34Wenn im Zuge einer Verlassenschaft Kriegsmaterial gefunden wird, dann ist dies laut § 43 Abs. 1 unverzüglich (also sofort, nicht erst nach 3 Tagen) die nächste Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen (das Wort "anzeigen" ist sehr wichtig - du darfst es NICHT anfassen oder zur Polizei bringen!).
das erste ist ein halbautomat und das zweite ist ein vollautomat
Aber von Außen auf die Schnelle nicht so leicht zu erkennen für Laien.
worin liegt der äussere unterschied wirklich.
Das mit dem Laufwechselknopf kannst seit 14.12.2019 auch vergessen.winnfield hat geschrieben: ↑Sa 18. Dez 2021, 13:01worin liegt der äussere unterschied wirklich.
wechselbarer lauf, ev. spührt man es noch am abzug.
habe selbst kein aug-z, könnte nur versuchen ob der lauf zu wechseln ist.
wenn das überhaupt stimmt?
chris