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Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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doc steel
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von doc steel » Fr 17. Dez 2021, 07:24

gewo hat geschrieben:
Do 16. Dez 2021, 15:04

der notar verstaendigt die waffenbehoerde

vorgangsweise ist dann sehr individuell
Danke liebe Leute für eure Inputs, ich kenn mich aus.
Oben der Satz vom gewo ist die eigentliche Lösung meiner zweiten Frage.

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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von andishp » Fr 17. Dez 2021, 08:57

Ich habe Mal eine Kat B Waffe aus einer Verlassenschaft gekauft. Und zwar vom Erben. Er hatte keine WBK, durfte die Waffe aber dennoch verwahren. Er hat mir erzählt daß er mehrere Waffen geerbt hätte und nun nur noch die eine übrig wäre. In der Überlassung steht auch er als überlassen drin. Nach Rückfrage bei seiner BH wurde mir bestätigt dass alles in Ordnung sei und ich keine Probleme bei der Meldung auf meiner BH haben werde. So war's dann auch.
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von titan » Fr 17. Dez 2021, 09:30

Bis 2012 zur Einführung des ZWR haben die Behörden nicht einmal gewusst, ob ein österreichischer Staatsbürger (Kat C+D) Waffen besitzt. Das Thema zeigt eigentlich nur, das Waffengesetze an sich eine politisch gewollte Entmündigung (Entmachtung) von mündigen Staatsbürgern darstellt, sonst nichts. KK HA gabs früher im Quellekatalog zusammen mit Unterwäsche. Heute hyperventilieren wir wegen 11 schüssigen Magazinen.
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von Promo » Fr 17. Dez 2021, 10:08

Die Vorgangsweise insgesamt ist ausdrücklich im Gesetz normiert. Auch die Verpflichtung für die Behörde hier zu entscheiden findet sich im Gesetz, wobei dies eine sehr flexible Bestimmung ist und eben das volle Spektrum öffnet. Ein paar Hervorhebungen die die Eingangsfragen beantworten habe ich vorgenommen.
§ 43. Erbschaft oder Vermächtnis

(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.

(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.

(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.

(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.

(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.

(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter. § 11 Abs. 2 gilt.

(7) Erben oder Vermächtnisnehmer haben eine Schusswaffe der Kategorie C innerhalb von sechs Monaten ab Erwerb des Eigentums gemäß § 33 zu registrieren. Die Registrierung bedarf keiner weiteren Begründung.
Notare machen im Ablebensfall üblicherweise eine automatische Anfrage ob sich im Besitz des Verstorbenen Waffen besitzen, da diese sodann in die Verlassenschaft genommen werden. Dank der vollständigen Erfassung in einem behördlichen Register ist dies nunmehr ja relativ einfach.

An der Stelle nochmals der Hinweis, im Zuge einer Verlassenschaft können illegale Waffen legalisiert werden; auch Kriegsmaterial*. Das Gesetz stellt hier nicht auf legal oder illegal ab. Sie müssen allerdings einer zum Besitz berechtigten Person überlassen werden, was insbesondere bei Kriegsmaterial wohl kaum eine Privatperson "auf Vorrat" hat.

* sofern es nicht zu vernichten war (z.B. wenn Kampfmittelräumdienst kommen muss, weil eine halbverrostete nicht transportable Fliegerbombe im Keller liegt und vor Ort gesprengt werden muss oder jemand ABC-Waffen daheim liegen hat .. ;) ).
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von DonPapa » Fr 17. Dez 2021, 11:43

Da gibt es so vieles im Netz !

Befinden sich im Nachlass einer verstorbenen Person Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen – Revolver/Pistolen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen), muss unverzüglich die Waffenbehörde (Landespolizeidirektion bzw. Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) verständigt werden. Dazu ist jene Person verpflichtet, in deren Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden (z.B. die Ehegattin/der Ehegatte, die Lebensgefährtin/der Lebensgefährte etc.). Die Pflicht zur unverzüglichen Anzeige bedeutet, dass damit keinesfalls bis zum Abschluss des Verlassenschaftsverfahrens zugewartet werden darf. Wurde die Waffenbehörde verständigt, kann sie die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen treffen.

Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die Schusswaffen behalten, muss sie/er die erforderliche Berechtigung zu deren Besitz erlangen. Der Nachweis an die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten erfolgen. In der Regel wird ein Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der Waffenbehörde erforderlich sein. Der Besitz einer Jagdkarte reicht nicht aus, um geerbte Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen. Es sollte rechtzeitig Kontakt mit der Behörde aufgenommen werden.

Möchte die Erbin/der Erbe bzw. die Vermächtnisnehmerin/der Vermächtnisnehmer die geerbten Schusswaffen nicht besitzen, dann kann sie/er diese binnen sechs Monaten auch einer Person, die eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass besitzt, oder einer Waffenfachhändlerin/einem Waffenfachhändler verkaufen oder überlassen. Der Verkauf bzw. die Überlassung muss der Waffenbehörde gemeldet werden.
Gruß
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von ebner33 » Fr 17. Dez 2021, 12:27

Dh dann konkret,wenn jetzt im Zuge einer Erbschaft bzw Räumung des Hauses dann ein sagen wir mal STG 44 in Vollauto auftaucht,kann ich das ganz normal über einen zb Waffen Türk (Kriegswaffenhandelslizenz) an einen berechtigten Sammler/Museum verkaufen lassen,oder?
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von Promo » Fr 17. Dez 2021, 20:34

ebner33 hat geschrieben:
Fr 17. Dez 2021, 12:27
Dh dann konkret,wenn jetzt im Zuge einer Erbschaft bzw Räumung des Hauses dann ein sagen wir mal STG 44 in Vollauto auftaucht,kann ich das ganz normal über einen zb Waffen Türk (Kriegswaffenhandelslizenz) an einen berechtigten Sammler/Museum verkaufen lassen,oder?
Wenn im Zuge einer Verlassenschaft Kriegsmaterial gefunden wird, dann ist dies laut § 43 Abs. 1 unverzüglich (also sofort, nicht erst nach 3 Tagen) die nächste Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen (das Wort "anzeigen" ist sehr wichtig - du darfst es NICHT anfassen oder zur Polizei bringen!). Die Behörde (also die jeweilige Waffenbehörde) hat sodann gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen (Anmerkung: üblicherweise wird die jeweilige Militär- oder Sicherheitsdienststelle gegenständliches Kriegsmaterial ohnehin mitnehmen, die Anordnung dazu trifft die Behörde dann im Anschluss).

Es handelt sich ab diesem Zeitpunkt dann um einen nach § 43 Abs. 1 WaffG sichergestellten oder beschlagnahmten Gegenstand.
Ich empfehle sodann die "Existenz" dieses Gegenstandes auch dem jeweiligen Notar anzuzeigen (Sicherstellungsurkunde, etc.). Dieser wird dann auch das Kriegsmaterial mit in die Verlassenschaftsmasse aufnehmen und in der Einantwortungsurkunde einen Erben dafür namhaft machen. Dafür spielt es keine Rolle, ob die Waffe legal oder illegal besessen wurde, da sie sich jedenfalls aber im Besitz des Verstorbenen befunden hat.

Der Erbe (Achtung, Rechtskraft der Einantwortungsurkunde abwarten!) kann dann nach § 43 Abs. 2 für nach § 43 Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände wenn er selbst die Berechtigung zum Besitz hat die Ausfolge verlangen. Wenn er keine dafür hat (wovon bei Kriegsmaterial üblicherweise davon auszugehen ist), dann kann er auch nach § 43 Abs. 2 lit. b die Ausfolge an eine andere von ihm namhaft gemachte Person verlangen, wenn diese zu deren Besitz berechtigt ist. Bei Kriegsmaterial dann beispielsweise ein Gewerbetreibender mit einer Gewerbeberechtigung zum Handel mit militärischen Waffen.
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von Joewood » Fr 17. Dez 2021, 23:52

Promo hat geschrieben:
Fr 17. Dez 2021, 20:34
Wenn im Zuge einer Verlassenschaft Kriegsmaterial gefunden wird, dann ist dies laut § 43 Abs. 1 unverzüglich (also sofort, nicht erst nach 3 Tagen) die nächste Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen (das Wort "anzeigen" ist sehr wichtig - du darfst es NICHT anfassen oder zur Polizei bringen!).
Wobei der Teil halt auch spannend ist, weil ich wüsste ad hoc keinen Unterschied zwischen einem AUG-Z und einem STG-77...

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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von gewo » Sa 18. Dez 2021, 11:32

Joewood hat geschrieben:
Fr 17. Dez 2021, 23:52
.... ich wüsste ad hoc keinen Unterschied zwischen einem AUG-Z und einem STG-77...
das erste ist ein halbautomat und das zweite ist ein vollautomat
;-)
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von AUG-andy » Sa 18. Dez 2021, 11:39

gewo hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 11:32
Joewood hat geschrieben:
Fr 17. Dez 2021, 23:52
.... ich wüsste ad hoc keinen Unterschied zwischen einem AUG-Z und einem STG-77...
das erste ist ein halbautomat und das zweite ist ein vollautomat
;-)
Aber von Außen auf die Schnelle nicht so leicht zu erkennen für Laien. ;)
Sind ja nicht alles Experten. :whistle:
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von winnfield » Sa 18. Dez 2021, 13:01

AUG-andy hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 11:39
gewo hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 11:32
Joewood hat geschrieben:
Fr 17. Dez 2021, 23:52
.... ich wüsste ad hoc keinen Unterschied zwischen einem AUG-Z und einem STG-77...
das erste ist ein halbautomat und das zweite ist ein vollautomat
;-)
Aber von Außen auf die Schnelle nicht so leicht zu erkennen für Laien. ;)
Sind ja nicht alles Experten. :whistle:
worin liegt der äussere unterschied wirklich.

wechselbarer lauf, ev. spührt man es noch am abzug, Optik? könnte umgebaut sein.

habe selbst kein aug-z, könnte nur versuchen ob der lauf zu wechseln ist. aber dazu müsste ich es angreifen!
wenn das überhaupt stimmt?

chris
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von AUG-andy » Sa 18. Dez 2021, 13:09

winnfield hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 13:01
AUG-andy hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 11:39
gewo hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 11:32
Joewood hat geschrieben:
Fr 17. Dez 2021, 23:52
.... ich wüsste ad hoc keinen Unterschied zwischen einem AUG-Z und einem STG-77...
das erste ist ein halbautomat und das zweite ist ein vollautomat
;-)
Aber von Außen auf die Schnelle nicht so leicht zu erkennen für Laien. ;)
Sind ja nicht alles Experten. :whistle:
worin liegt der äussere unterschied wirklich.

wechselbarer lauf, ev. spührt man es noch am abzug.

habe selbst kein aug-z, könnte nur versuchen ob der lauf zu wechseln ist.
wenn das überhaupt stimmt?

chris
Das mit dem Laufwechselknopf kannst seit 14.12.2019 auch vergessen.
Ist jetzt Serienmäßig eingebaut, und viele (inklusive mir) haben auch schon Nachgerüstet. Einzig die Abzugsgruppe würde darauf hinweisen.

Für die zivile Variante wurden verschiedene Baugruppen geändert, um die Aufnahme von Teilen aus der militärischen Fertigungslinie sowie die Verwendung einer vollautomatischen Abzugsgruppe zu verhindern.

Die Wahl der Feuerart (Einzel- oder Dauerfeuer bzw. Feuerstoß) erfolgt nicht über einen separaten Hebel, sondern durch einen Abzug mit zwei Druckpunkten: Die Betätigung des Abzugs mit der Mindestabzugskraft von 35 N (~3,5 kg) löst einen einzelnen Schuss aus und bewegt den Abzug zum nächsten Druckpunkt; an diesem zweiten Druckpunkt können durch eine Kraft von mehr als 75 N (~7,5 kg) schließlich Feuerstöße oder Dauerfeuer abgegeben werden.
MfG
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von winnfield » Sa 18. Dez 2021, 13:12

oba, mit ana softgun kennt is net verwechsln. LOL

ernsthaft, ich könnte die 2 nicht unterscheiden.

chris
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von Promo » Sa 18. Dez 2021, 15:45

Im Zweifelsfall halt einfach mal die zuständige Dienststelle verständigen, wenn es sich im Nachgang als "Ente" herausstellt, hast du jedenfalls nix falsch gemacht.

Die Vorposter haben aber grundsätzlich recht. Theoretisch könnte ein HA auch auf VA umgebaut sein und sowas gar nicht von außen erkennbar. Deshalb, der einfachste Trick (für den Großteil der Waffen) um festzustellen ob sie VA oder HA sind ist: Magazin raus, Abzug gedrückt halten und dann den Verschluss langsam nach vorne gleiten lassen und hören ob wenn der Verschluss vorne ist die Waffe abschlägt -> VA. Wenn es mehrere Stellungen bei Hebel gibt, dann halt auch alle Stellungen durchprobieren.
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Re: Erbschaft - Psychotest und Aufbewahrung

Beitrag von doc steel » Sa 18. Dez 2021, 18:31

winnfield hat geschrieben:
Sa 18. Dez 2021, 13:12
oba, mit ana softgun kennt is net verwechsln. LOL

ernsthaft, ich könnte die 2 nicht unterscheiden.

chris
Mama, was is ein Saftgan was der komische Mann da sagt? :lol:

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