ned nach 60 jahren
das kannst du machen so lange das verlassenschaftsverfahren noch laeuft
aber jetzt nimmer
ned nach 60 jahren
Nachdem er den Dachboden jetzt geräumt hat, gehe ich davon aus dass der Trauerfall zeitnah passiert ist.
Fast richtig: Im §42 (2) steht "...unverzüglich, spätestens aber binnen 2 Tagen...".gewo hat geschrieben: ↑Mo 16. Jan 2023, 15:55selbstverstaendlichJoewood hat geschrieben: ↑Mo 16. Jan 2023, 15:47Gilt das auch für kat C? Wo die einzige Voraussetzung ist, dass man über 18 ist und sie jederzeit besitzen darf (Waffenverbot und ähnliches mal außen vor)?gewo hat geschrieben: ↑Mo 16. Jan 2023, 15:03das war ned zwingend so zu verstehen
es ist nun mal ned sonderlich clever eine fotosession mit einer fundwaffe zu machen bei der du verpflichtet bist sie unverzueglich bei der naechsten polizeidienststelle abzugeben
ich mein so schwer ist der begriff "unverzueglich" ja eigentlich ned zu verstehen oder?
von da her is bei dritten a gewisse resignation wenn der betreffende a umfassende fotodokumentation ankuendigt durchaus verstaendlich
gefundene schusswaffen sind unverzueglich bei der naechsten poizeidienststelle abzugeben
und "unverzeuglich" bedeutet je nach interpretation und tageszeit irgendwas zwischen max. 12 und 24 stunden
Wie kann oder soll man es denn sonst verstehen ausser so wie es der Ebner33 gesagt hat?
wenn du das so sieht.. bittesehrAlaskan454 hat geschrieben: ↑Mo 16. Jan 2023, 19:04Wie kann oder soll man es denn sonst verstehen ausser so wie es der Ebner33 gesagt hat?
Aber selbst wenn das zweideutig zu verstehen ist oder wäre macht das einen ganz tollen Eindruck auf mind die Hälfte der Leute die es eben nicht "anders" verstehen beim lesen.
"Und jetzt nimm den Besen und die Schachtel mit den 20 Stück Zubehör und verschwinde damit!
ach das doc-gschichtl meinst?Alaskan454 hat geschrieben: ↑Mo 16. Jan 2023, 19:27"Und jetzt nimm den Besen und die Schachtel mit den 20 Stück Zubehör und verschwinde damit!
Und denk immer daran: Du hast nie etwas gefunden. Auch keinen Besen!"
Danke für die Klarstellung deiner Sicht
Es wäre aber vielleicht ganz interessant was man abgeben soll wenn es ja angeblich nichts gibt was man auch angeblich niemals gefunden hat?
Gute Idee.
Deine Meinung in allen Ehren, aber das Gesetz ist da recht eindeutig… der Fund der Waffe MUSS angezeigt, und die Waffe abgeliefert werden. Und zwar unverzüglich. PUNKT.caroli hat geschrieben: ↑Mo 16. Jan 2023, 19:54Gewo: Ist hier ganz nett aber ich denke ich lese wieder nur mit wie die letzten Jahre. Meiner Meinung nach,sollte man wenn man schon was GEFUNDENES abgeben will,die Polizei verstäbdigen damit die das Zeug abholt. Denke wenn ich jetzt mit einer 40er mit angesteckten Magazin beim nächsten Polizeiposten einrausche wird das ganze nicht gut rüberkommen.Oder?
WENN man selbst kompetent genug ist, v.a. Kriegsmaterial zu erkennen, und selbst eine WBK ( im Fall von Kat B) hat, kann die Waffen auch selbst zur Dienststelle bringen, am besten mit Vorankündigung. Kriegsmaterial (MPs, Granaten etc, MÜSSEN abgeholt werden.Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 42.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich, spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern. Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß Abs. 2 nicht ermitteln,
1.
so darf die Behörde auch nach Ablauf der im § 395 ABGB vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese zu ihrem Besitz berechtigt sind; verlässlichen Findern, die EWR-Bürger sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, hat die Behörde auf Antrag für diese Art von Waffe eine entsprechende Waffenbesitzkarte auszustellen oder zu erweitern
Im übrigen denke ich auch, dass GewO nicht unbedingt recht hat mit dem Jahr KTU… denn die Jahresfrist bezieht sich nur auf Fälle, wo sich der Verlustträger nicht feststellen lässt. In Meinem Haus, dass ich von Meinem Opa geerbt habe, sollte sich dieser jedoch feststellen lassen, und dann muss nur noch registriert werden…(4) Wer wahrnimmt, dass sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschub einer Sicherheits- oder Militärdienststelle zu melden. Die auf Grund der Meldung einschreitenden Organe sind ermächtigt, den Gegenstand vorläufig sicherzustellen. In diesem Fall sind Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes darüber hinaus ermächtigt, jedermann aus dem Gefahrenbereich zu weisen, so lange nicht die zuständige Behörde gemäß Abs. 5 und 5a die allenfalls notwendigen weiteren Sicherungsmaßnahmen setzt. Dabei gilt § 50 SPG.
…
(5) Die Sicherung, der Transport, die Verwahrung und die allfällige Vernichtung von Kriegsmaterial obliegen dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern nicht eine Sicherstellung und Beschlagnahmung nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, erfolgt. Der Bund haftet für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung dieses Kriegsmaterials entstehen, bis zu einer Höhe von 72 600 Euro; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988, anzuwenden
§ 395 ABGB spricht übrigens auch von einem Jahr, wenn sich der Verlustträger nicht feststellen lässt.;
(8) Den Finder von Schusswaffen der Kategorien C trifft die Registrierungspflicht gemäß § 33 mit dem Erwerb des Eigentums (§ 395 ABGB).