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Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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bino71
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von bino71 » Mi 31. Jul 2024, 08:08

LuketheRifleman hat geschrieben:
Di 30. Jul 2024, 23:29
Es geht nicht um von Haus aus Waffen der Kat A wie z.B. eine Vorderschaftrepetierflinten oder Kriegsmaterial sondern um Eine Kat B Waffe die aufgrund der neuen Waffengesetznovelle 2019 nun wegen des 10+ Magazins als "Pseudo" Kat A im ZWR geführt wird.

Was ich nun aus der Meinung mancher herauslese ist folgendes:
Hat man nun Beispielsweise zwei WBK Plätze, beide sind zwecks der langen Magazine und vor 2019 erworben, als Kat A im ZWR geführt - hat der Besitzer dieser zwei Kat A Waffen hat also "Pech gehabt" und ihm werden einfach mir nichts, dir nichts vier Zubehörplätze verweigert?
Wollt ihr mir erzählen, ihr würdet das schulterzuckend hinnehmen, dass ihr mit euren zwei Kat A Plätzen euch kein einziges Zubehörteil kaufen könntet, während andere frei und frank sich z.B. vier Wechselsysteme registrieren lassen?

Ich bin jedenfalls nicht der Meinung, und rechtens ist das schon gar nicht, die offensichtliche Benachteiligung ist nicht zu übersehen.
Werde dem weiter auf den Grund gehen.
Wie kann Dir das Forum helfen, wenn Du schreibst "Ich bin jedenfalls nicht der Meinung, und rechtens ist das schon gar nicht,... "?
Rechtens oder nicht, es ist nun mal so, wie Dir die Forenkollegen das geschrieben haben.
Magst Du diese Antwort nicht: Geh zum Anwalt (der fachlich eine Ahnung hat) und judiziere es aus, falls Du soweit kommst.

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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Promo » Mi 31. Jul 2024, 11:01

§ 17 Abs. 3:
[..] Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. [..]
.. ob man daher jetzt für Kat.A auch ein Kat.B Zubehör besitzen darf oder nur Kat.A Zubehör, das geht nicht hevor.
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von hari » Mi 31. Jul 2024, 11:07

Falls es nicht ganz klar war: man kann weiterhin - wie damals vor der Vereinfachung - Zubehoerplaetze gesondert beantragen:
Darüber hinaus ist der Erwerb und Besitz von wesentlichen Bestandteilen nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 zulässig. Eine dafür erteilte Bewilligung ist durch einen zusätzlichen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen.

Emil
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Emil » Mi 31. Jul 2024, 13:37

Glock1768 hat geschrieben:
Di 30. Jul 2024, 19:34
Schau ins waffg … dort steht eindeutig drinnen, dass es je Kat B Platz zwei Plätze für Zubehör gibt … es wird offenbar anders manchmal bei einigen Behörden gelebt und für Waffen, welche meist wegen entsprechenden Magazinen auf A gelegt sind auch die Zubehörplätze „gewährt“ … das WaffG ist jedoch eindeutig … nur für Kat B-Plätze!
Dass dies auch für die § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 Plätze gelten dürfte ergibt sich meines Erachtens aus den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage, mit welcher die "feien Zubehörplätze" gemäß § 23 Abs. 3 WaffG geschaffen wurden, siehe dazu auf der Homepage des Parlaments:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 712459.pdf

Seite 6 und 7:

Zu § 17 Abs. 3 und § 18 Abs. 5:
Die Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 ist derzeit an eine behördliche Ermessensentscheidung gebunden. Einem Wunsch aus der Praxis entsprechend soll die Behörde einem Sportschützen, der eine Schusswaffe der Kategorie B besitzt, auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes einer halbautomatischen Schusswaffe mit hoher Magazinkapazität gemäß §17 Abs.1 Z7 und 8 erteilen. Ist der Betroffene zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Waffenpasses zum Führen der Schusswaffe der Kategorie B berechtigt, hat die Behörde auf Antrag auch eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Berechtigung des Betroffenen für die Schusswaffe der Kategorie B soll von der Behörde dementsprechend eingeschränkt werden: Die Berechtigung zum Erwerb, Besitz oder Führen einer solchen Schusswaffe soll im Hinblick auf die Anzahl der Schusswaffen nur im bisherigen Umfang bestehen, dem Betroffenen folglich keine Berechtigung für eine weitere Schusswaffe erteilt werden. Aus Praktikabilitätsgründen soll Inhabern einer Bewilligung für Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 die Möglichkeit eröffnet werden, für ihre konkret besessenen Schusswaffen weitere Magazine, die mehr als 10 oder 20 Patronen aufnehmen können (Z 9 und 10), ohne gesonderte Bewilligung zu erwerben. Diesfalls ist keine Meldung an die Behörde erforderlich.
Entsprechend den von der Richtlinie (EU) 2017/853 vorgeschriebenen Maßnahmen zur besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen sollen zur Vermeidung eines Wertungswiderspruchs die Bestimmungen betreffend die Überlassung von Schusswaffen angeglichen werden. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung der besseren Nachverfolgbarkeit von Schusswaffen wird auf die Erläuterungen zu § 28 Abs. 2a und 3 verwiesen.
Zudem wird in § 18 Abs. 5 beabsichtigt, zusätzlich zu den Waffenverboten gemäß § 12 und § 13 das Schusswaffenverbot gemäß §11a für Kriegsmaterial anwendbar zu erklären. Dies soll vor dem Hintergrund erfolgen, dass dieses Bundesgesetz für Kriegsmaterial im Gegensatz zu verbotenen Waffen nach § 17 Abs. 1 nur im Ausmaß der in § 18 Abs. 5 ausdrücklich angeführten Bestimmungen gelten soll.
Die Regelung gemäß § 14 soll auch für Kriegsmaterial anwendbar gemacht werden, damit beispielsweise Militär- oder Sicherheitsbehörden auf entsprechenden Informationsveranstaltungen der Bevölkerung auf Schießstätten die Handhabung von im Eigentum einer Gebietskörperschaft stehenden Kriegsmaterial näher bringen darf.
Entsprechend dem ErwGr 15 der Richtlinie (EU) 2017/853 soll der Besitz, Erwerb und der Handel mit den gefährlichsten Feuerwaffen, von einigen begrenzten und hinreichend begründeten Ausnahmen abgesehen, verboten sein. Aufgrund der Gefährlichkeit, die sowohl von Kriegsmaterial als auch von verbotenen Waffen gleichermaßen ausgeht, scheint es angezeigt, die Anwendung des Schusswaffenverbots gemäß § 11a auch für Kriegsmaterial vorzusehen.
Der Zugang zu wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe ist derzeit nur für Schusswaffen der Kategorie B geregelt. Vor allem mit der Aufnahme der halbautomatischen Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität als verbotene Waffen in § 17 Abs. 1 Z 7 und 8 ist in Zukunft zu erwarten, dass sich die Anzahl der Besitzer verbotener Waffen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erhöhen wird. Für die Bewilligung von wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen der Kategorie A würde sich für die Behörden dadurch auch ein höherer Verwaltungsaufwand ergeben. Aus diesen Gründen erscheint es zweckmäßig, für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie A die Regelung des § 23 Abs. 3 für anwendbar zu erklären. Vor diesem Hintergrund sollen die Regelungen des § 23 Abs. 2 und 2b auch für halbautomatische Schusswaffen mit hoher Magazinkapazität sowie für Magazine für halbautomatische Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, die über 10 oder 20 Patronen aufnehmen können, gelten.
Hinsichtlich der neuen Regelungen betreffend die erlaubte Anzahl von Schusswaffen gemäß § 23 Abs. 2 und 2b sowie die Bewilligung von wesentlichen Bestandteilen für Schusswaffen der Kategorie B wird auf die Erläuterungen zu § 23 Abs. 2 bis 3 verwiesen.




Seite 16:

Zu Abs. 17:
Eine Bewilligung gemäß § 23 Abs. 3 für gemeldete wesentliche Bestandteile von Schusswaffen soll pro futuro nur in jenen Fällen erforderlich sein, in denen der Betroffene mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen der Kategorie B besitzt. Bereits erteilte Genehmigungen für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 23 Abs. 3 sollen weiterhin gelten, eine Meldung dieser bereits bewilligten wesentlichen Bestandteile ist nicht erforderlich.
Dies soll nunmehr auch für wesentliche Bestandteile von verbotenen Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 gelten, die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Schusswaffen der Kategorie B zuzurechnen waren. Die Behörde soll dem Inhaber solcher wesentlicher Bestandteile spätestens bei der nächsten Überprüfung der Verlässlichkeit gemäß § 25 von Amts wegen eine der Kategorie entsprechende Bewilligung für seine wesentlichen Bestandteile erteilen.

Zu Abs. 18:
Vor dem Hintergrund, dass Rahmen und Gehäuse in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/853 nunmehr den wesentlichen Bestandteilen einer Schusswaffe zuzurechnen sind, wird vorgeschlagen, dass Betroffene den Besitz von Rahmen und Gehäuse als wesentliche Bestandteile von verbotenen Waffen (§ 17) oder von Schusswaffen der Kategorie B innerhalb von zwei Jahren der Waffenbehörde zu melden haben. Eine Bewilligung für diese wesentlichen Bestandteile ist für den Fall, dass ein Betroffener durch den Besitz von Rahmen und Gehäuse mehr als doppelt so viele wesentliche Bestandteile als genehmigte Schusswaffen haben darf, nicht erforderlich. Rahmen und Gehäuse, die wesentlicher Bestandteil von Kriegsmaterial sind, sollen die jeweiligen Inhaber binnen zwei Jahren dem für Kriegsmaterial zuständigen Bundesminister für Landesverteidigung melden. Der Inhaber von Rahmen und Gehäuse für Schusswaffen der Kategorie C soll diese entsprechend für den Besitz und Erwerb dieser Schusswaffen gemäß § 33 normierten Grundsätzen bei einem ermächtigten Gewerbetreibenden registrieren lassen.

Luki_Poechi
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Luki_Poechi » Mi 31. Jul 2024, 21:00

Das AR-15 Wechselsystem das ich mir Ende 2021 gekauft habe ist als Kat. A Zubehör eingetragen geworden, weils nicht anders ging.
Ich habe 2 Kat. A Plätze und die Behörde von dem Händler bei dem ich das gekauft hab, konnte das gar nicht anders eintragen. Weil ich ja keine B Plätze hab.
Im ZWR steht "Kategorie A, Zubehör §17/1/8 Wechselsystem, freies Zubehör" drinnen.
9mm; .223; 7.62x39; 7.62x54R; 8x56R; 7.5x54 MAS

Under no pretext should arms and ammunition be surrendered; any attempt to disarm the workers must be frustrated, by force if necessary

chrtha
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von chrtha » Sa 3. Aug 2024, 12:27

Emil hat geschrieben:
Mi 31. Jul 2024, 13:37
Glock1768 hat geschrieben:
Di 30. Jul 2024, 19:34
Schau ins waffg … dort steht eindeutig drinnen, dass es je Kat B Platz zwei Plätze für Zubehör gibt … es wird offenbar anders manchmal bei einigen Behörden gelebt und für Waffen, welche meist wegen entsprechenden Magazinen auf A gelegt sind auch die Zubehörplätze „gewährt“ … das WaffG ist jedoch eindeutig … nur für Kat B-Plätze!
Dass dies auch für die § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 Plätze gelten dürfte ergibt sich meines Erachtens aus den Erläuterungen zur damaligen Regierungsvorlage, mit welcher die "feien Zubehörplätze" gemäß § 23 Abs. 3 WaffG geschaffen wurden, siehe dazu auf der Homepage des Parlaments:
https://www.parlament.gv.at/dokument/XX ... 712459.pdf

Das ist recht überzeugend.

Diskutieren kann aber sicher noch, was der Verweis auf § 23 Abs 3 nun genau bedeutet:

- Kat A Plätze dienen als zusätzliche Berechnungsgrundlage - die Bestandteile sind als Kat B einzutragen;
- Kat A Plätze berechtigen zur Eintragung von Bestandteilen der Kat A.

Meines Erachtens gibt der Gesetzeswortlaut beides her; und die Materialien wohl auch.

Hat hier jemand Erfahrungswerte (idealerweise in Wien), ob die Eintragung von Zubehör Kat A geklappt hat?

Chris_82
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Chris_82 » Sa 3. Aug 2024, 18:14

chrtha hat geschrieben:
Sa 3. Aug 2024, 12:27
Hat hier jemand Erfahrungswerte (idealerweise in Wien), ob die Eintragung von Zubehör Kat A geklappt hat?
War meines Wissens nach nie ein Problem in Wien und hat bei mir zuletzt vor 2 Wochen antandslos funktioniert. Ob alle Sachbearbeiter das so handhaben ist eine andere Frage aber mir wäre nichts Gegenteiliges bekannt.

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-wolf-
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von -wolf- » So 4. Aug 2024, 20:33

Mein letzter Kenntnisstand wäre auch, dass zumindest in Wien die LPD nach dem Prinzip verfährt, dass Kat. A äquivalent wie Kat. B behandelt wird, was Zubehörplätze angeht. Quelle: persönlicher Schriftverkehr und Telefonate mit der LPD.
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von Emil » Di 6. Aug 2024, 12:04

Chris_82 hat geschrieben:
Sa 3. Aug 2024, 18:14
chrtha hat geschrieben:
Sa 3. Aug 2024, 12:27
Hat hier jemand Erfahrungswerte (idealerweise in Wien), ob die Eintragung von Zubehör Kat A geklappt hat?
War meines Wissens nach nie ein Problem in Wien und hat bei mir zuletzt vor 2 Wochen antandslos funktioniert. Ob alle Sachbearbeiter das so handhaben ist eine andere Frage aber mir wäre nichts Gegenteiliges bekannt.
Nun, sollte ein Sachbearbeiter tatsächlich es nicht so handhaben wollen, ihn eventuell höflich darauf hinweisen, dass es - abgesehen von den vorhin erwähnten Erläuterungen zum Gesetz mit dem die "freien Zubehöre" geschaffen wurden - diesbezüglich einen vom BMI herausgegebenen Leitfaden gibt, nämlich die "FAQ EU Richtlinie Waffenfachhändler V02 Stand 09.12.2019" welche hier auf der Homepage der WKO abrufbar ist:

https://www.wko.at/oe/zentrale-waffenre ... sungen.pdf


FAQ EU Richtlinie Waffenfachhändler V02 Stand 09.12.2019, Seite 20 und 21:

7.2. freies Zubehör Kategorie A & B
Zubehör der Kategorie A/B ist in der doppelten Anzahl der bewilligten Waffen frei. Der Bürger kann daher die doppelte Anzahl der bewilligten Waffen wie folgt frei besitzen:
• Kategorie A § 17/1 Ziffer 1
• Kategorie A § 17/1 Ziffer 2
• Kategorie A § 17/1 Ziffer 3
• Kategorie A § 17/1 Ziffer 7
• Kategorie A § 17/1 Ziffer 8
• Kategorie A § 17/1 Ziffer 11
• Kategorie B

Seitens ZWR wird daher die Zählung vom freien Zubehör wie folgt ermittelt:

Kategorie A § 17/1 Ziffer 1
Bewilligte Waffen: 2 ergibt 4 freie
NUR Zubehör mit Waffenart: Zubehör § 17/Z. 1 Gehäuse, Zubehör § 17/Z. 1 Rahmen, Zubehör § 17/Z. 1 Trommel, Zubehör § 17/Z. 1 Verschluss, Zubehör § 17/Z. 1 Wechsellauf oder Zubehör § 17/Z. 1 Wechselsystem

Kategorie B
Bewilligte Waffen: 2 ergibt 4 freie Zubehöre
Waffenart: Verschluss, Wechsellauf, Wechselsystem, Wechseltrommel oder Zubehör

7.3. zusätzlich bewilligtes Zubehör Kategorie A & B
Zubehör der Kategorie A/B, welches zusätzlich zum freien Zubehör bewilligt wird, ist durch Ausstellung von Waffenbesitzkarte bzw. Waffenpass zu bewilligen.

Die Bewilligung für zusätzlich bewilligtes Zubehör ist erforderlich, wenn die doppelte Anzahl der bewilligten Kat A Ziffer x Waffen bzw. doppelte Anzahl der Kategorie B Waffen überschritten wird.

chrtha
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Re: Keine Zubehörplätze für Kat A Waffen?

Beitrag von chrtha » So 11. Aug 2024, 00:09

Danke; super Fund!

Nachdem die „Zubehörregelung“ seit 2019 weder eine Basiswaffe noch gleiches Kaliber verlangt, kann man sich dann Eures Erachtens zu einem „Wechselsystem“ auf einem Kat A Zubehörplatz grosse Magazine für eine andere Waffentype / in einem anderen Kaliber als die ursprünglich bewilligte Kat A Hauptwaffe kaufen?

Ich denke, das ist vermutlich nicht im Sinne des Erfinders; aber das ist die ganze Regelung nicht und einen konkreten Verbotstatbestand sehe ich auch nicht. (Zusammenbauen / verwenden dürfte ich das Werkl dann ohnehin nur auf dem genehmigten Schiessstand, es geht nur um den Erwerb/Besitz der Magazine.)

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