WaffG §17 Z1Joewood hat geschrieben: ↑Fr 11. Apr 2025, 11:35Unabhängig vom KM-Thema: Da sie von über 60 auf unter 60cm verkürzbar ist, gilt sie weshalb als Kat A?gewo hat geschrieben: ↑Di 8. Apr 2025, 23:30
Also nach meiner einschätzung ist sie mit dem klappschaft waffenrechtlich kat A gem 17/1/11 da von über 60 auf unter 60 verkürzbar.
Ohne klappschaft ist sie eine kat B pistole.
Und im bezug auf die zwischenstaatliche verbringung wie schon beschrieben wohl kriegsmaterial
Nur um das zu verstehen... wenn ich eine Pistole (Kat B) mit einem Schaft ausrüste und das Ding dann über 60cm wird... wird das Gesamtkonstrukt auch plötzlich zu Kat A oder wie ist das zu verstehen?
§ 17.
(1)
Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz, das Überlassen und das Führen
.....................
11.
von halbautomatischen Schusswaffen mit ................ einer Gesamtlänge von über 60 cm, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Gesamtlänge unter 60 cm gekürzt werden können;