gewo hat geschrieben:Lindenwirt hat geschrieben:Zitat Verband:
"Ebenfalls günstig für die Jäger ist, daß diese mit einer gültigen Jagdkarte und einer Waffenbesitzkarte während der tatsächlichen Ausübung der Jagd auch Schußwaffen der Kategorie B führen dürfen. ....
Stimmt so nicht, es wird auch das Führen zum und vom Revier erlaubt.
steht das wo?
In den Erläuterungen unter "Zu § 20 Abs. 1a:", Seite 7 unten und 8 folgend.
Zu § 20 Abs. 1a:
Jäger dürfen entsprechend der vorgeschlagenen Gesetzesänderung während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass soll diesfalls nicht erforderlich sein. Diese Bestimmung beinhaltet insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als Inhaber einer gültigen Jagdkarte diesfalls ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben.
Der Jäger darf die Schusswaffen der Kategorie B in diesem Fall auch schon auf dem Weg zur oder von der Jagd führen. Nicht als Führen gilt der Hin- und Rücktransport der Schusswaffen der Kategorie B, sofern diese gemäß § 7 Abs. 3 ungeladen in einem geschlossenen Behältnis transportiert wird. Handelt es sich um kein Transportieren im Sinne des § 7 Abs. 3, ist im Einzelfall zu beurteilen, ob dieses Führen der Schusswaffe schon oder noch der Jagdausübung zuzurechnen ist. Führt der Jäger eine Schusswaffe der Kategorie B und zugleich auch ein Jagdgewehr, ist - soweit nicht gegenteilige Anhaltspunkte anderes vermuten lassen - davon auszugehen, dass sich der Jäger auf dem Hin- oder Rückweg von oder zur Jagd befindet. Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen. Für den Fall, dass der Jäger sein Jagdgewehr nicht mitführt, muss jedenfalls eine nachvollziehbare Begründung ins Treffen geführt werden können, etwa, dass das Jagdgewehr noch oder nach der Jagd wieder in der Jagdhütte verwahrt wird. Auch hiebei wird das räumliche und zeitliche Naheverhältnis eine wesentliche Rolle spielen.
Und im Gesetzesentwurf-Textgegenüberstellung:
§ 20. (1) …
(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte
Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den
landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd
auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.