Nachdem es offenbar immer noch Diskussionen über das gasdruckbelastet gibt, anbei eine historische Aufarbeitung des Themas. Es beantwortet zwar nicht abschließend, es lässt aber zumindest die Intention des Gesetzgebers erkennen:
Ursprünglich lautete der § 2 Abs. 2 WaffG wie folgt:
Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechenden Teile von Schußwaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
Für das „neue“ (sozusagen aktuelle) Waffengesetz stand im ursprünglichen Entwurf Folgendes (Änderungen unterstrichen hervorgehoben):
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen - auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind -, sofern sie verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
In den Erläuterungen zu dem ursprünglichen Entwurf findet sich zum § 2 Abs. 2 Folgendes (unterstrichene Hervorhebung beachten):
Bereits nach geltender Rechtslage ist in Abs. 2 die Anwendung der Bestimmungen über Schusswaffen auch für bestimmte Teile von Schusswaffen vorgesehen. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2017/853 wird nunmehr vorgeschlagen, dass die Bestimmungen über Schusswaffen nicht nur für den Lauf, die Trommel und den Verschluss sowie diesen entsprechende Teile, sondern auch für den Rahmen und das Gehäuse als wesentliche Bestandteile von Schusswaffen anzuwenden sind. Der Rahmen bzw. das Gehäuse dient der mechanischen Verbindung von Lauf mit Verschluss bzw. der Aufnahme von beweglichem Lauf und Verschluss.
Daher, Exkurs "zum Wurzel allen Übels" - die EU-RL 2017/853 enthält im Artikel 1 Abs. 1:
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck [..] 2. ‚wesentlicher Bestandteil‘ den Lauf, den Rahmen, das Gehäuse, gegebenenfalls einschließlich Gehäuseober- und -unterteil, den Schlitten, die Trommel, den Verschluss oder das Verschlussstück, die als Einzelteile unter dieselbe Kategorie fallen wie die Feuerwaffen, zu denen sie gehören oder gehören sollen;
Zu dem Gesetzesentwurf ging durch den Hauptverband der Gerichtssachverständigen eine Stellungnahme ein. Hier tauchte in einem Änderungsvorschlag zum § 2 WaffG erstmals die Formulierung „
sofern sie beim Schuss gasdruckbelastet sind“ auf. Begründet wurde dies wie folgt:
Diese Ergänzung ist insofern wichtig, da sie eine eindeutige Zuordnung eines Waffenteils zu den wesentlichen Bestandteilen auf einfache Art und Weise ermöglicht und den Interpretationsspielraum auf ein Minimum einschränkt. Auch wird dadurch der Verwaltungsaufwand der Waffenämter für derartige Bestandteile auf ein notwendiges Minimum beschränkt.
Es ist auch nicht zwingend so, wie in den Erläuterungen zum Ministerialentwurf (Zu § 2 Abs 2 bis 4, Seite 2) beschrieben, dass der Rahmen bzw. das Gehäuse als mechanische Verbindung von Lauf mit Verschluss dient. Sehr häufig erfolgt die Verriegelung des Verschlusses direkt im Lauf oder in einem mit dem Lauf verbundenen Verriegelungsstück, und dem Gehäuse kommt nur eine untergeordnete Funktion zu. Auch sind derartige Gehäuse in den seltensten Fällen mit dem Lauf (wesentlicher Bestandteil) untrennbar verbunden.
Es sind ausschließlich gasdruckbelastete Bestandteile, die eine Schusswaffe zur Abgabe eines Schusses befähigen, alle anderen Bestandteile sind technisches Beiwerk, von ihnen geht daher per se keinerlei Gefährdung aus. Beginnt man damit, nicht gasdruckbelastete Bestandteile als wesentliche Bestandteile zu klassifizieren, wird der Verwaltungsaufwand dafür ein Fass ohne Boden.
Dieser Vorschlag wurde dann im Gesetz auch umgesetzt. Grundsätzlich lese ich die Begründung des Änderungsvorschlages so, als ob man damit Gehäuse von Waffen ausklammern wollte, bei denen der Verschluss direkt im Lauf verriegelt. Ob dann tatsächlich nur diese ausgenommen sind, lässt sich wohl dann nur vor Gericht feststellen – Interpretationsspielraum lässt es jedenfalls. Nachdem es so umgesetzt wurde, wäre der Wille des Gesetzgebers erkennbar, zumindest gewisse Waffen(teile) von den Bestimmungen des § 2 auszunehmen - gleichzeitig ist aber auch die EU-RL umzusetzen.