Re: Erfahrungsberichte Anträge/Meldung Altbestand
Verfasst: Mi 26. Feb 2020, 10:43
-----------------------
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Registrierungsbestätigung geht nur für Waffen der Katagorie C, siehe § 24 Abs. 2 WaffG (steht exakt so im Gesetz)KjK hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:39Das das so zu verstehen ist, glaube ich nicht. Das würde ja heißen:Davomon1979 hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:25§ 24 Abs. 1 verlangt einen Waffenpass oder eine WBK und verweißt auf § 20 Abs. 1 (B Waffen). -> Ohne B Platz auf der WBK nach Gesetz keine Faustfeuerwaffenmunition (WBK für Schlagring reicht da nicht).KjK hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 09:18Par 24 WaffG verlangt nur, dass der, der Munition für Faustfeuerwaffen erwirbt eine wbk, einen wp oder eine passende Registierungsbestätigung (bei Kat C) hat.
Im Grunde ist das was am Dokument steht (Bescheid) bzw nicht steht egal, da es im Gesetz steht. So darf man zB mit einem WP der für eine Kat B Waffe ausgestellt ist, auch Kat C Waffen führen, da es laut Gesetz (par 35 WaffG) erlaubt ist. Ob der Eintrag (führen Kat C) am WP vorhanden ist oder nicht, ist egal.
Daraus folgt (bzw sehe ich das so): auch jemand nur mit einer Magazin-wbk oder einem wp nur für C Waffen darf Munition für FFW kaufen und für den gilt auch nicht die drei Tage Wartefrist beim Kauf von C Waffen.
Weil Näheres (nur für Waffen die man hat usw steht ja niergenst). Es steht nur: Innhaber wbk darf FFW Munition haben. punkt
Eine Wbk (2 Plätze, beide belegt mit einer Glock) wird umgeschrieben, weil für beide Waffen große Magazine vorhanden sind. Daraus folgt eine wbk nur mit Einträgen nach par 17 .
Hättest du also recht wäre für jeden der das hat plötzlich der Besitz und der Kauf von passender Munition verboten.
oder auch nicht, da man ja die Waffen gemeldet (registriert) hat und deshalb eine Registrierungsbestätigung hat mit der man passende FFW Munition haben darf (par 24). Aber halt nur die passende.
Weil der Absatz macht bei der Registrierungsbestätigung ja keinen Unterschied ob die Waffe Kat C ist oder nicht
soweit ich bis jetzt rausgefunden habe ist der Textbestandteil "..sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und besitzen." ein automatischer Teil des Kat B Eintrages im System aus dem die WBK bzw der WP gedruckt werden.Burgenlandy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:43Andere Frage. Hab andere neue wbk auch ohne den texthinweis gesehen. Manche aber mit und andere ohne B Plätze (je nach Bestand eben)
Spannend wird es, wenn man die Altbestandsmeldung gemeinsam mit der Erweiterung beantragt. So werde ich es wohl dieses Jahr machen.gewo hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 11:04soweit ich bis jetzt rausgefunden habe ist der Textbestandteil "..sowie Munition für Faustfeuerwaffen zu erwerben und besitzen." ein automatischer Teil des Kat B Eintrages im System aus dem die WBK bzw der WP gedruckt werden.Burgenlandy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:43Andere Frage. Hab andere neue wbk auch ohne den texthinweis gesehen. Manche aber mit und andere ohne B Plätze (je nach Bestand eben)
wenn keine kat B auf der WBK steht dann gibt es daher den Texteintrag nicht.
ein formalfehler wennst mich fragst
die frage ist nur ob nun trotzdem FFW muni abgegeben bzw besessen werden darf
ja das ist so
alles gut
Ob sich das ohne "Änderung" im Wortlaut des Gesetzestextes >>>Auszug aus §23(2):... Bei der Festsetzung derPromo hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 10:18"Schwerter und so Kram" WBK kenne ich auch - ist für Grabenkampfdolch mit integriertem Schlagring und daher eine verbotene Waffe.
Der Vermerk hinsichtlich Munition fehlt, da bei § 17 eben auch nicht-Schusswaffen umfasst sind, und daher diese nicht zwangsweise Schusswaffen im FFW-Kaliber sein müssen und daher nicht immer diese Ergänzung notwendig bzw. richtig ist.
Die gegenständliche WBK ist mE nicht korrekt, da jedem Bürger per Gesetz 2 Plätze Kat.B zustehen - diese sind auf der WBK nicht vermerkt. Dies sollte nachgetragen werden, die WBK auf eine mit diesen Ergänzungen getauscht werden, dann sollte auch wieder die Formulierung hinsichtlich Munition mit dabei sein, selbst wenn es per Gesetz nicht notwendig ist.
najaBurgenlandy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 14:43Mal eine andere Frage:
Was kann man unten bei der WBK den nun eintragen bei behördliche Vermerke? Bislang zb 'Zubehör' fällt ja weg.
Falls da was sinnvolles zu ergänzen/beantragen wäre bei der Meldung
die Bescheide zählen doch jetzt nichts mehr oder? Weil man keine mehr braucht?!gewo hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 15:27najaBurgenlandy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 14:43Mal eine andere Frage:
Was kann man unten bei der WBK den nun eintragen bei behördliche Vermerke? Bislang zb 'Zubehör' fällt ja weg.
Falls da was sinnvolles zu ergänzen/beantragen wäre bei der Meldung
wennst noch zubehoere auf bescheid hast - die nicht mitzählen sollten - dann glaub ich sollte der zubehoer Eintrag drauf stehen blieben? ist aber wohl nur a "schoenheitssache" ...
Bei mir steht einfach nur :Burgenlandy hat geschrieben: ↑Mi 26. Feb 2020, 14:43Mal eine andere Frage:
Was kann man unten bei der WBK den nun eintragen bei behördliche Vermerke? Bislang zb 'Zubehör' fällt ja weg.
Falls da was sinnvolles zu ergänzen/beantragen wäre bei der Meldung