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Konfusion über "Altbestand"
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
Bei Besitz eines gemeldeten Magazins, darf man keine Waffe mehr kaufen um eine Kat A Bildung zu vermeiden.
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
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Bitte sich in diesem Thread zu informieren!
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Die allgemeine Foren Rechtsauffassung in dieser Fragestellung ist aktuell:Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:11Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
Bei Besitz eines gemeldeten Magazins, darf man keine Waffe mehr kaufen um eine Kat A Bildung zu vermeiden.
- Wenn du nur Magazine aber keine passende Waffe dazu hast, kannst du die Magazine innerhalb der 2 Jahre melden und bekommst eine Bewilligung für "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine
Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." Damit sind die Magazine weiterhin legal in deinem Besitz.
- Wenn du später die passende Waffe dazu kaufst, kannst du für diese Waffe keinen Altbestand mehr geltend machen. Die Magazine hast aber weiterhin legal, nur darfst sie ausser auf einem behördlich genehmigten Schießplatz (§14) nicht an die Waffe anstecken, da diese Kat B ist und dadurch zu Kat A würde.
- oder du nimmst das "sorglos" Paket des Edelsportschützen "Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig
besitzen, ist auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom
Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. "
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Wie ich weiter oben geschrieben hab - aus erster Hand von der Behörde, aber nicht auf die Goldwaage zu legen:Baxter hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:30Die allgemeine Foren Rechtsauffassung in dieser Fragestellung ist aktuell:Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:11Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
Bei Besitz eines gemeldeten Magazins, darf man keine Waffe mehr kaufen um eine Kat A Bildung zu vermeiden.
- Wenn du nur Magazine aber keine passende Waffe dazu hast, kannst du die Magazine innerhalb der 2 Jahre melden und bekommst eine Bewilligung für "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine
Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." Damit sind die Magazine weiterhin legal in deinem Besitz.
- Wenn du später die passende Waffe dazu kaufst, kannst du für diese Waffe keinen Altbestand mehr geltend machen. Die Magazine hast aber weiterhin legal, nur darfst sie ausser auf einem behördlich genehmigten Schießplatz (§14) nicht an die Waffe anstecken, da diese Kat B ist und dadurch zu Kat A würde.
- oder du nimmst das "sorglos" Paket des Edelsportschützen "Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig
besitzen, ist auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom
Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. "
Große Magazine melden, auch wenn man die Waffe nicht hat. Später die Waffe kaufen und mit den "Altbestand-Magazinen" zu einer Klasse A machen. Kostet nur jedes Mal eine neue WBK und somit mindestens 74€. Wie gesagt, ich werd vor dem 14.12. nochmal mit der Behörde Absprache halten und dann Bescheid geben.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Der Edelsportschütze ist aber eigentlich was anderes. Sportschütze und Ausübung des Schießsports sind 2 Paar Schuhe, oder?Baxter hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:30Die allgemeine Foren Rechtsauffassung in dieser Fragestellung ist aktuell:Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:11Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
Bei Besitz eines gemeldeten Magazins, darf man keine Waffe mehr kaufen um eine Kat A Bildung zu vermeiden.
- Wenn du nur Magazine aber keine passende Waffe dazu hast, kannst du die Magazine innerhalb der 2 Jahre melden und bekommst eine Bewilligung für "Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine
Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen." Damit sind die Magazine weiterhin legal in deinem Besitz.
- Wenn du später die passende Waffe dazu kaufst, kannst du für diese Waffe keinen Altbestand mehr geltend machen. Die Magazine hast aber weiterhin legal, nur darfst sie ausser auf einem behördlich genehmigten Schießplatz (§14) nicht an die Waffe anstecken, da diese Kat B ist und dadurch zu Kat A würde.
- oder du nimmst das "sorglos" Paket des Edelsportschützen "Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig
besitzen, ist auf Antrag für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom
Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. "
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ist eh im §11b geregelt, insbesondere
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist
überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen
Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband
bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des
Schießsports erforderlich ist.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist
überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen
Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband
bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des
Schießsports erforderlich ist.
Ich will keine Zensur, weil ich nicht für Dummheiten, die man drucken darf, verantwortlich sein will. - Napoleon
Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich verstehe irgendwie das nicht so ganz. Wann soll ich den so ein Magazin dranstecken außer am Schießplatz der normal genehmigt ist. Auf der Jagd ist es verboten. Zur Selbstverteidigung sind 1-2 Schuss im Eigenheim toleriert.Baxter hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:30Die allgemeine Foren Rechtsauffassung in dieser Fragestellung ist aktuell:Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:11Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
Bei Besitz eines gemeldeten Magazins, darf man keine Waffe mehr kaufen um eine Kat A Bildung zu vermeiden.
- Wenn du später die passende Waffe dazu kaufst, kannst du für diese Waffe keinen Altbestand mehr geltend machen. Die Magazine hast aber weiterhin legal, nur darfst sie ausser auf einem behördlich genehmigten Schießplatz (§14) nicht an die Waffe anstecken, da diese Kat B ist und dadurch zu Kat A würde.
Auffallen würde es ja nur wenn man der Polizei mit geladener Waffe die Tür öffnet oder geladen im Schrank steht.
Einziges Problem ist die Einschränkung des Handels mit Magazinen, weil bis jetzt nicht geklärt ist ob man nachkaufen darf bzw tauschen. Wie ist das mit dem Import aus anderen Ländern aussieht.
Auf deutschen Shops habe ich noch keine Warnungen gesehen.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich scheine mich geirrt zu haben, finde die Passage auch nicht mehr / habe mich falsch erinnert.Baxter hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 19:44Ist eh im §11b geregelt, insbesondere
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist
überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen
Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband
bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des
Schießsports erforderlich ist.
Re: Konfusion über "Altbestand"
Es gibt schon einige private nicht behoerdlich genehmigte schiesstaende ...Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 22:51Ich verstehe irgendwie das nicht so ganz. Wann soll ich den so ein Magazin dranstecken außer am Schießplatz der normal genehmigt ist. Auf der Jagd ist es verboten. Zur Selbstverteidigung sind 1-2 Schuss im Eigenheim toleriert.Baxter hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:30Die allgemeine Foren Rechtsauffassung in dieser Fragestellung ist aktuell:Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:11Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
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Auffallen würde es ja nur wenn man der Polizei mit geladener Waffe die Tür öffnet oder geladen im Schrank steht.
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Auf deutschen Shops habe ich noch keine Warnungen gesehen.
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in OÖ, Slzb., Tirol und der Stmk. möglich.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
//Off topic Aber warum glaubst du zur SV im Eigenheim nur 2 Schuss abgeben zu dürfen?Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 22:51Ich verstehe irgendwie das nicht so ganz. Wann soll ich den so ein Magazin dranstecken außer am Schießplatz der normal genehmigt ist. Auf der Jagd ist es verboten. Zur Selbstverteidigung sind 1-2 Schuss im Eigenheim toleriert.Baxter hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:30Die allgemeine Foren Rechtsauffassung in dieser Fragestellung ist aktuell:Oicw hat geschrieben: ↑Di 19. Nov 2019, 15:11Wie sieht das eigentlich mit den Leuten aus, die Magazine haben aber keine Waffen?
Was passiert wenn man Magazin meldet und später eine „passende“ Waffe kauft. Rechnungsbelege muss man ja nicht haben.
Bei Besitz eines gemeldeten Magazins, darf man keine Waffe mehr kaufen um eine Kat A Bildung zu vermeiden.
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Auffallen würde es ja nur wenn man der Polizei mit geladener Waffe die Tür öffnet oder geladen im Schrank steht.
Einziges Problem ist die Einschränkung des Handels mit Magazinen, weil bis jetzt nicht geklärt ist ob man nachkaufen darf bzw tauschen. Wie ist das mit dem Import aus anderen Ländern aussieht.
Auf deutschen Shops habe ich noch keine Warnungen gesehen.
Nicht rechtswidrig handelt, wer sich nur der Verteidigung bedient, die notwendig ist, um einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf Leben, Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, Freiheit oder Vermögen von sich oder einem anderen abzuwehren.
Wenn du nach 2 Schuss keine Wirkung erzielt hast und der Angriff weiterhin gegenwärtig und die Verteidigung notwendig ist, hörst dann auf?
//Offtopic
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Re: Konfusion über "Altbestand"
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Der Stefan hat geschrieben: ↑Mi 20. Nov 2019, 08:05keineswegs
es gibt dazu keine Verpflichtung
der betrieb eines "privaten" Schießstandes mag wohl etwas riskanter sein rechtlich
da der Betreiber dann fuer Schaeden haftet wenn diese durch mangelhafte Technik oder mangelhafte Regelung (mit) verursacht worden sind
aber waffenrechtlich spricht nix dagegen
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Aha, das wusste ich nicht, danke.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Zb ist mW der Platz von Verein in Tattendorf kein behördlicher Platz sondern ein privater Platz des Vereins.
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Re: Konfusion über "Altbestand"
Ich glaub da geht es eben um "behördlich genehmigten" Platz. Und nicht ob er privat oder behördlich betrieben wird. Du meinst wahrscheinlich 2. Oder?
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