wie du richtig vermutest ist das ein EU rechts thema
seit dem beitritt darf kein staat die buerger eines anderen staates gegenueber den eigenen staatsbuergern benachteiligen
die einzige ausnahme wo das zulaessg waere das ist der sicherheitsbereich, das wird aber nicht so gelebt
in DE bekommt auch ein AT staatsbuerger ziemlich sicher dieselben (zivilen) waffenrechte wie ein DE staatsbuerger
wenn er die selben anforderungen erbringt
die abgabe von kat C waffen in AT zb. an die anforderung zu knuepfen dass der erwerber in den letzten 25 jahren mind. 10 jahre lang in AT gemeldet war ist zwar denkbar "trifft" aber dann aber auch zb oesterreicher die sich beruflich laenger im ausland aufgehalten haben. zudem muesste dann die Kat C ueberlassung unter privaten ausgeschlossen werden da private ja nicht die moeglichkeit haben das zu pruefen....
wenn man wirklich glaubt anlassbedingt "irgendwas" machen zu muessen dann reicht es wenn
- der begriff "hauptwohnsitz" ordentlich im WaffG verankert und im rechtstext komplett korrekt durchgezogen wird und
- im ZWR nach haupt- und nebenwohnsitz unterschieden wird. denn dzt kann ich das als haendler nicht abgrenzen was ein haupt- und was ein nebenwohnsitz ist (zumindestens war das bis zu dem vorfall so, angeblich wurde schon was geaendert)
damit ist eine abgabe von kat C vom haendler an eine person ohne hauptwohnsitz in AT nicht mehr moeglich.
begleitend muesste die jagdkarte als ersatzlegitimation fuer den hauptwohnsitz gelten, denn es gibt eine grosse anzahl an jaegern aus dem ausland die nur hier in AT ihre jagdkarten und ihre ausgehberechtigung haben (vor allem in OÖ, SLZBG, TIR).
weiters muesste man sich ueberlegen wie ein Kat C privatverkauf in zukunft machbar ist, denn dort entsteht dann die neue luecke.
und was mit den bestehenden kat C waffen passiert welche von "nebenwohnsitzlern" dzt besessen werden