BMI hat geschrieben:Am 1. August 2013 ist u.a. der (neu geschaffene) § 23 Abs. 2b WaffG in Kraft getreten.
In Ergänzung zum Informationsschreiben vom 2. August 2013, GZ BMI-VA1900/0173-III/3/2013 wird dazu nachstehende Rechtsansicht mitgeteilt:
Mit dem neu eingeführten § 23 Abs. 2b WaffG wurde die Möglichkeit eröffnet, für die Ausübung des Schießsports unter den Voraussetzungen, dass
• seit der letzten Festsetzung der erlaubten Anzahl mindestens 5 Jahre vergangen
sind,
• keine Übertretung des Waffengesetzes vorliegt und
• glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung, der größeren
Anzahl von Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde,
eine um zwei größere, aber insgesamt fünf nicht übersteigende, Anzahl zu bewilligen.
Für den Nachweis der Ausübung des Schießsportes wird im Anwendungsbereich des Abs. 2b im Regelfall der Nachweis der Mitgliedschaft bei einem Schießsportverein ausreichend sein.
Eine Prüfung nach Abs. 2 ist bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2b nicht erforderlich. Liegen jedoch die Voraussetzungen für eine Erweiterung nach Abs. 2b nicht vor, nämlich wenn ein Sportschütze insbesondere
• eine Erweiterung seiner Waffenbesitzkarte vor Ablauf von fünf Jahren seit der
Ausstellung bzw. letzten Erweiterung, oder
• eine Erweiterung um mehr als zwei, oder
• eine Erweiterung, die zu einer Berechtigung von insgesamt mehr als fünf
Schusswaffen der Kat. B führen würde
beantragt, kann nur eine Erweiterung oder Ausstellung gemäß Abs. 2 in Betracht kommen und muss eine solche Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden.
Im Anwendungsbereich des Abs. 2 ergeben sich hinsichtlich des Nachweises der Rechtfertigung - Ausübung des Schießsports - keine Änderungen (vgl. insb. VwGH vom 21.9.2000, Zl. 99/20/0558; vom 6.9.2005, Zl. 2005/03/0067 und vom 28.3.2006, Z. 2005/03/0168).
Auszug aus dem Bericht des Ausschusses für innere Angelegenheiten (2547 der Beilagen, XXIV GP)
„Die Praxis hat gezeigt, dass es den Behörden schwer fällt, eine einheitliche Vorgangsweise zu finden, will der Besitzer von Schusswaffen der Kategorie B eine Erhöhung der ihm erlaubten Anzahl erlangen. Dieses Problem tritt in erster Linie im Bereich der Sportschützen auf. Zur Selbstverteidigung oder für die Ausübung der Jagd besteht dieser Bedarf in weit geringerem Umfang. Um nun für den überwiegenden Teil jener Fälle eine einheitliche Vorgangsweise zu ermöglichen, soll diese Regelung eben auf die Sportschützen abstellen. Vor diesem Hintergrund wird auch deutlich, warum die Bestimmung nur auf die Waffenbesitzkarte abstellt; Waffenbesitz für die Ausübung des Schießsports kann wohl kaum den Bedarf zum Führen von Schusswaffen begründen.
Diese Regelung schließt aber keinesfalls aus, dass nach den bestehenden Regelungen weiterhin andere Gruppen auch eine höhere Anzahl bewilligt erhalten.
Die vorgeschlagene Bestimmung trägt sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung, als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass künftig alle Schusswaffen in einem zentralen, computergestützten Register gespeichert werden, scheint es vertretbar, Personen für die Ausübung des Schießsports, die über einen längeren Zeitraum keinen Anhaltspunkt für einen nicht verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen boten, zu gestatten, weitere Schusswaffen in einem überschaubaren Ausmaß besitzen zu dürfen.
Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.
Überdies zieht ein solcher Antrag nach sich, dass der Antragsteller einer, außerhalb der sonst alle fünf Jahre notwendigen Überprüfung seiner Verlässlichkeit, kurzen Überprüfung unterzogen wird, ob er sich im Hinblick auf das Waffengesetz wohlverhalten hat.
Die Beschränkung, dass dieser Anspruch nur dann besteht, wenn der Betroffene noch nicht mehr als 5 Schusswaffen der Kategorie B besitzen darf, gründet darauf, dass eine deutliche Abgrenzung hin zu Waffensammlern, für die ein eigenes Regime greift, getroffen werden soll.
Neben dem Zeitablauf von fünf Jahren darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen des Waffengesetzes begangen haben, wie etwa eine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung.“