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Transport von Kat. B im Rucksack

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 00:12

IT Guy hat geschrieben:Im Aktenkoffer -> führen


den kenn ich nicht
aktentasche ist nach meiner einschaetzung problemlos
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 06:42

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Floody » Do 12. Jun 2014, 08:34

Hörts doch auf mit den Versuchen die Gesetze umzubiegen - wen keinen Waffenpass hat soll hald nicht führen können, wenn die Möglichkeit gegeben ist schnell zur Waffe greifen zu können ist es führen. Und aus.

Da gibts keine Lücke.

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Stickhead » Do 12. Jun 2014, 08:36

BigBen hat geschrieben:Im Aktenkoffer ist führen?

Das steht im Praxiskommentar zum WaffG so - allerdings steht auch drinnen, dass ein Pistolenkoffer OK ist.

Floody +1
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von BigBen » Do 12. Jun 2014, 08:40

Stickhead hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:Im Aktenkoffer ist führen?

Das steht im Praxiskommentar zum WaffG so - allerdings steht auch drinnen, dass ein Pistolenkoffer OK ist.

Floody +1


Ok, also eine weitere komplette Unsinnigkeit im österreichischen WaffG bzw. dessen Interpretation (für die ja reichlich Spielraum ist).
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 09:13

Bud Spencer hat geschrieben: ein zweckentsprechendes Einsetzen


hi

den terminus kenne ich weder aus dem waffengesetz noch aus verordnungen oder aus erlaessen..

quelle?
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 09:18

Stickhead hat geschrieben:
BigBen hat geschrieben:Im Aktenkoffer ist führen?

Das steht im Praxiskommentar zum WaffG so - allerdings steht auch drinnen, dass ein Pistolenkoffer OK ist.


hi

meiner meinung ist einiges zum thema " fuehren einer waffe" im kepplinger seinem kommentar sehr unausgegoren

er ist a auch der ansicht dass alleine schon das mitfuehren von vorgeladenen magazinen - auch wenn diese nicht in der waffe stecken - als fuehren zu sehen ist

ich kann das anhand der gesetzeslage nicht nachvollziehen
da ist wohl eher der wunsch der vater des gedanken

schlussendlich ist das ganze buechl eine privatmeinung der verfasser, wenn auch eine qualifizierte ...
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 09:20

gewo hat geschrieben:
Bud Spencer hat geschrieben: ein zweckentsprechendes Einsetzen


hi

den terminus kenne ich weder aus dem waffengesetz noch aus verordnungen oder aus erlaessen..

quelle?


hi

ist das aus dem kepplinger kommentar?

dann siehe vorangegangenes posting
an dem wuerde ich mich nicht vollinhaltlich orientieren
weder in die eine noch in die andere richtung...

OGH urteile sind da wesentlich griffiger
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von KGR84 » Do 12. Jun 2014, 09:24

gewo hat geschrieben:
...

meiner meinung ist einiges zum thema " fuehren einer waffe" im kepplinger seinem kommentar sehr unausgegoren

er ist a auch der ansicht dass alleine schon das mitfuehren von vorgeladenen magazinen - auch wenn diese nicht in der waffe stecken - als fuehren zu sehen ist

...



Mach ich immer so. Geht ja quasi ned anders, fang ja nicht bei einem Bewerb dort vor Ort an 200 Schuss zu laden ...
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Stickhead » Do 12. Jun 2014, 09:25

Exakt, aber ein großer Teil der Behörden würde sich bei der Auslegung wohl daran halten.

Das mit den vorgeladenen Magazinen hab ich beim Keplinger noch nicht gelesen.
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Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 09:28

Stickhead hat geschrieben:Exakt, aber ein großer Teil der Behörden würde sich bei der Auslegung wohl daran halten.

Das mit den vorgeladenen Magazinen hab ich beim Keplinger noch nicht gelesen.


hab ihn ned bei mir
steht aber im bereich wo es um das fuehren geht

die kopie von der seite hat mir einer meiner kunden mal mitgebracht, weil ich grundsaetzlich eigentlich schon immer der meinung war dass das vorladen von magazinen eigentlich nix mit derzugriffsbereitchaft einer waffe zutun hat.....
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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Stickhead » Do 12. Jun 2014, 09:41

Das würde ich auch so sehen, solange sie nicht in der Waffe stecken.
Bild

Ausführlicher Bericht zum neuen Waffengesetz (Entwurf):
https://waffg.info/nachrichten/Das_steht_im_Entwurf_zum_Waffengesetz

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 09:46

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von Bud Spencer » Do 12. Jun 2014, 09:50

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Zuletzt geändert von Bud Spencer am Di 10. Mai 2016, 07:02, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Transport von Kat. B im Rucksack

Beitrag von gewo » Do 12. Jun 2014, 10:56

Bud Spencer hat geschrieben:OGH urteile sind da wesentlich griffiger


Nö. Noch detailierter sozusagen von der quelle. :lol:

Detailkurs Ö-Waffenrecht Uni-Wien.
Der führbegriff an sich ist allgemein. Ich kann ein Messer führen, Ich kann einen schweren Stein als Waffe führen usw usf
Der Waffenbegriff im WaffG ist aber ein technischer und kein sachlicher. bei schusswaffen noch genauer. Schusswaffen ohne Munition sind defacto nutzlos, da sie den Zweck der Schussabgabe nicht erfüllen.

Kurs haltet sich stark an den neuen Kepplinger ;)



hi

ÖH-kurs ...
weiss ned

selbst wenn der vortragende ein richter vom OGH gewesen waere (war er das), ist es seine (qualifizierte) privatmeinung

oder ist die endinterpretation (" ...Schusswaffen ohne Munition sind defacto nutzlos, da sie den Zweck der Schussabgabe nicht erfüllen....) eh garned vom vortragenden ...?

hab in der frueh mit einem befreundeten juristen auf landesebene telefoniert
aus seiner sicht klarer fall:

das gesetzt stellt auf die zugriffsbereitschaft ab
und verlangt als zusatzbedingung "ungeladen"

die zusatzbedingung lassen wir aussen vor
es geht um die zugriffsbereitschaft

eine bestimmungsgemaesse verwendung kann er aus keiner der rechtsmaterialen rauslesen
aber selbst wenn da eine waere .... er meint auch das drohpotetial einer schusswaffe gehoert zu den eigenschaften einer waffe
das drohpotential ist unabhaengig vom ladezustand...
aber wie gesagt .... er persoenlich (seine privatmeinung) ist dass er sich in einem allfaelligen verfahren auf diese argumentationsebene garned einlassen wuerde.... gesetze werden anhand von gesetzestexten, verordnungen und bestehenden gleichartigen OGH urteilen vollzogen, meint er ...
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