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von cas81 » Mi 25. Okt 2017, 19:57
Die Richtlinie ist entsprechend ihrer Ziele für die Mitgliedsstaaten verbindlich. Die Mittel hierfür stehen den Ländern frei, solange sie nicht mit Unionsrecht oder EMRK kollidieren. Im Zweifel geht Unionsrecht vor, sogar unserem B-VG abseits der Grundprinzipien, auf denen es basiert. Die EU ist supranational. Die Beschränkung muss somit umgesetzt werden. Dafür braucht's keine hellseherischen Fähigkeiten. Leider. Was die BM evtl machen um die die Realität den Voraussetzungen anzupassen (Sportschützentum ausdehnen indem jeder, der einmal im Jahr irgendwo und irgendwie schiessen geht, zB) steht auf einem anderen Blatt. Dafür braucht's aber wiederum mehr Fantasie als Verstand.
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