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Das Ende der freien Griffstücke

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Promo » Fr 29. Nov 2024, 11:04

.. einfach den § 2 Abs 2 von
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
auf
Die Bestimmungen über Schusswaffen gelten auch für wesentliche Bestandteile von Schusswaffen. Dabei handelt es sich um Lauf, Trommel, Verschluss, Rahmen, Gehäuse und andere diesen entsprechenden wesentliche Bestandteile von Schusswaffen – auch wenn sie Bestandteil eines anderen Gegenstandes geworden sind –, verwendungsfähig und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
ändern, schon ist die Griffstückthematik erledigt, weil Griffstücke dann wie Lauf und Verschluss als Zubehör eingetragen werden müssen. Plus eine Übergangsregelung wonach Personen diese Teile nachmelden können und die von der EU gewünschte richtlinienkonforme Auslegung ist gegeben.
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Poirot
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Re: Das Ende der freien Griffstücke

Beitrag von Poirot » Fr 29. Nov 2024, 14:08

AUG-andy hat geschrieben:
Mi 27. Nov 2024, 13:50

Im besten Fall werden die Griffstücke Systemrelevant wie Lauf und Verschluss und müssen nachgemeldet werden.
Bis in einer illegalen Produktionswerkstätte anderes frei verkäufliches Waffenzubehör gefunden wird und die 4 Gewalt erneut eine Nachbesserung erzwingt.
Finde den Fehler. Es sind nicht die frei verkäuflichen Griffstücke. Die Regelung nur gasdruckbelastete Bauteile zu regulieren war gut.

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