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Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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savage3000
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von savage3000 » Mo 26. Nov 2012, 20:17

gscheider fail: dh würde mit der registrierten waffe ein misbrauch geschehen steht die polizei dann bei BEIDEN , dem ex und dem neubesitzer.
SO wird unsere Welt sicherer und Verbrechen können raschest (muahaha) aufgeklärt werden. stellts euch das theater vor wenn die waffe 4 x den besitzer wechselt...

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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von savage3000 » Mo 26. Nov 2012, 20:36

achso weil oben steht dass kein rechtsanspruch aufs AUStragen besteht...

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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von gewo » Mo 26. Nov 2012, 20:40

savage3000 hat geschrieben:achso weil oben steht dass kein rechtsanspruch aufs AUStragen besteht...


hi

hab ich evt schlecht formuliert

WENN der kaeufer sie registriert dann ist die waffe selbstverstaendlich nicht mehr auf dich geschrieben

aber wenn er sie nicht registriert, evt weil er sie gleich wieder an jemanden weiterverkauft hat bevor die meldefrist abgelaufen war dann wird es kompliziert

denn selbst wenn du einen vetrag mit iohm geschlossen hast in dem drinnen steht dass er sich verpflichtet die waffe ionnerhalb der gesetzlichen frist im ZWR auf sich melden zu lassen ... wenn er sie vor dem ablauf der sechs wochen verkauft dann darf er sie danach ja garnimmer auf sich melden lassen

und wenn er sich die daten des kaeufers ned aufgeschrieben hat dann hast eigentlich keinerlei handhabe ...
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von savage3000 » Mo 26. Nov 2012, 20:42

alles klar, jetzt bin i dabei!

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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von loksi67 » Mo 26. Nov 2012, 20:44

hmmm, was dann wenn der erwerber den eigentumsübergang nicht meldet im zwr? kann ich ihm vertraglich dazu verpflichten? was dann wenn er dies nicht tut? hat der gesetzgeber an diese feinheiten gedacht?

oder kann ich vom erwerber verlangen, er möge die zwr meldung erledigen und er bekommt die waffe erst dann ausgehändigt

wie werdet ihr es in zukunft handhaben?
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von gewo » Mo 26. Nov 2012, 21:05

loksi67 hat geschrieben:hmmm, was dann wenn der erwerber den eigentumsübergang nicht meldet im zwr? kann ich ihm vertraglich dazu verpflichten? was dann wenn er dies nicht tut? hat der gesetzgeber an diese feinheiten gedacht?
oder kann ich vom erwerber verlangen, er möge die zwr meldung erledigen und er bekommt die waffe erst dann ausgehändigt
wie werdet ihr es in zukunft handhaben?


hi

ich werde es so wie immer machen
du wusstest ja bis 1.10. auch nicht ob dein kaeufer eine §30 meldung machen wird oder nicht

es hat sich nix geaendert
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von therion » Di 27. Nov 2012, 00:30

loksi67 hat geschrieben:hmmm, was dann wenn der erwerber den eigentumsübergang nicht meldet im zwr? kann ich ihm vertraglich dazu verpflichten? was dann wenn er dies nicht tut? hat der gesetzgeber an diese feinheiten gedacht?

oder kann ich vom erwerber verlangen, er möge die zwr meldung erledigen und er bekommt die waffe erst dann ausgehändigt

wie werdet ihr es in zukunft handhaben?


Ja, Du kannst ihn vertraglich dazu verpflichten, so wie Du ihn auch dazu verpflichten kannst, dass er am Tag vier mal auf einem Bein steht odgl. Im Falle eines Zuwiderhandelns könnt ihr eine "Strafe" vertraglich vereinbaren. Dir entsteht durch solche Klauseln aber nur ein schuldrechtlicher Anspruch.

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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von Pelzgoschn » Di 27. Nov 2012, 07:20

gewo hat geschrieben:
loksi67 hat geschrieben:hmmm, was dann wenn der erwerber den eigentumsübergang nicht meldet im zwr? kann ich ihm vertraglich dazu verpflichten? was dann wenn er dies nicht tut? hat der gesetzgeber an diese feinheiten gedacht?
oder kann ich vom erwerber verlangen, er möge die zwr meldung erledigen und er bekommt die waffe erst dann ausgehändigt
wie werdet ihr es in zukunft handhaben?


hi

ich werde es so wie immer machen
du wusstest ja bis 1.10. auch nicht ob dein kaeufer eine §30 meldung machen wird oder nicht

es hat sich nix geaendert


ALSO, welcher Vollidiot hat sich das ausgedacht ? Das trifft dann nur den ehrlichen Bürger, der brav gemeldet hat, sollte der Käufer ein Pülcher sein und nicht melden!
Zuletzt geändert von Pelzgoschn am Di 27. Nov 2012, 09:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Es ist nur schwer für die anderen.
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von loksi67 » Di 27. Nov 2012, 07:57

gewo hat geschrieben: du wusstest ja bis 1.10. auch nicht ob dein kaeufer eine §30 meldung machen wird oder nicht

es hat sich nix geaendert


hmm, bin mir auch nicht sicher ob das stimmt. hab mir gerade einen älteren kaufvertrag hergenommen. was steht dort:

daten erwerber + überlasser

-> der letzte erwerb dieser waffe wurde gemeldet bei (büma)

-> wir bestätigen hiermit, die meldung für die oben angeführte waffe entgegengenommen zu haben. (büma)

------> d.h. nach dem verkauf der waffe hab ich zum büma gehen können, wo ich den stempel auf die §30 meldung bekommen habe. somit hab ich als verkäufer/überlasser diese meldung erledigen können und der übergang war rechtlich voll abgedeckt.

wenn ich nun im zwr diese möglichkeit nicht habe, hafte ich praktisch, solange der erwerber die waffe nicht irgendwo meldet. wenn er zb bei einem autounfall ums leben kommt und die meldung noch nicht erledigt hat, dann bin ich laut zwr nach wie vor der eigentümer

im meldegesetz gibt es ähnliches: der wohnungseigentümer kann seine mitbewohner nicht selbst abmelden. nur der mitbewohner ist berechtigt dies zu tun. allerdings hat man hier die möglichkeit geschaffen - wenn der mitbewohner sich weigert - auf eine zwangsweise löschung was man am bezirksamt beantragen kann

gibt es diese möglichkeit im zwr - wenn der erwerber sich weigert - daß man eine zwangsweise löschung beantragen kann?
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von gewo » Di 27. Nov 2012, 10:12

hallo

loksi67 hat geschrieben:hmm, bin mir auch nicht sicher ob das stimmt. hab mir gerade einen älteren kaufvertrag hergenommen. was steht dort:
daten erwerber + überlasser
-> der letzte erwerb dieser waffe wurde gemeldet bei (büma)
-> wir bestätigen hiermit, die meldung für die oben angeführte waffe entgegengenommen zu haben. (büma)
------> d.h. nach dem verkauf der waffe hab ich zum büma gehen können, wo ich den stempel auf die §30 meldung bekommen habe. somit hab ich als verkäufer/überlasser diese meldung erledigen können und der übergang war rechtlich voll abgedeckt.


ich kenn diese meldungen/ kaufvertraege
wer auch immer sie entworfen hat war offenbar von denselben bedenken getrieben wie du
diese meldungen sind grundsaetzlich gueltig
sie enthalten aber wesentlich mehr informationen als erforderlich ist
denn die daten des verkaeufers waren auf einer meldung nach §30(alt) nie erforderlich sondern nur der haendler bei dem die waffe zuletzt gemeldet wurde
wenn also BEIDE damals GEMEINSAM mit so einem selbstgebastelten zettel zum BUEMA gegangen sind und der verkaeufer sich eine kopie der meldung mitgenommen hat dann hatte er die sicherheit das die waffe nicht mehr auf ihn gemeldet war
ALLEINE als verkaeufer hast du so einen kaufvertrag niemals bei BUEMA melden koennen, denn der musste laut gesetz einen lichtbildausweis der person verlangen die zum melden gekommen ist

dasselbe kannst jetzt beim ZWR machen
gemeinsam mit dem kaeufer zu BUEMA gehen und zusehen wie er sie umschreiben laesst
somit -> so wie bisher

loksi67 hat geschrieben:im meldegesetz gibt es ähnliches: der wohnungseigentümer kann seine mitbewohner nicht selbst abmelden. nur der mitbewohner ist berechtigt dies zu tun. allerdings hat man hier die möglichkeit geschaffen - wenn der mitbewohner sich weigert - auf eine zwangsweise löschung was man am bezirksamt beantragen kann
gibt es diese möglichkeit im zwr - wenn der erwerber sich weigert - daß man eine zwangsweise löschung beantragen kann?


weiss ich nicht
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von Varminter » Di 27. Nov 2012, 10:29

gewo hat geschrieben:
savage3000 hat geschrieben:achso weil oben steht dass kein rechtsanspruch aufs AUStragen besteht...


hi

hab ich evt schlecht formuliert

WENN der kaeufer sie registriert dann ist die waffe selbstverstaendlich nicht mehr auf dich geschrieben

aber wenn er sie nicht registriert, evt weil er sie gleich wieder an jemanden weiterverkauft hat bevor die meldefrist abgelaufen war dann wird es kompliziert

denn selbst wenn du einen vetrag mit iohm geschlossen hast in dem drinnen steht dass er sich verpflichtet die waffe ionnerhalb der gesetzlichen frist im ZWR auf sich melden zu lassen ... wenn er sie vor dem ablauf der sechs wochen verkauft dann darf er sie danach ja garnimmer auf sich melden lassenund wenn er sich die daten des kaeufers ned aufgeschrieben hat dann hast eigentlich keinerlei handhabe ...



Servus,

muss nicht jeder Erwerber den Waffenerwerb melden oder willst du damit sagen, die Meldepflicht entfällt, wenn der "Käufer" die Waffe noch innerhalb von 6 Wochen weiter gibt :?: :roll:

Also Verkäufer A gibt die Waffe an Käufer B.

Käufer B meint, die Waffe taugt ihm nicht, weil der Schaft nicht passt oder sie zuviel Rückstoss hat und gibt sie nach drei Tagen an Käufer C weiter.

Müsste Käufer B trotzdem eine Meldung machen oder liegt die Pflicht nur beim Käufer C?

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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von gewo » Di 27. Nov 2012, 10:49

Varminter hat geschrieben:muss nicht jeder Erwerber den Waffenerwerb melden oder willst du damit sagen, die Meldepflicht entfällt, wenn der "Käufer" die Waffe noch innerhalb von 6 Wochen weiter gibt :?: :roll:
Also Verkäufer A gibt die Waffe an Käufer B.
Käufer B meint, die Waffe taugt ihm nicht, weil der Schaft nicht passt oder sie zuviel Rückstoss hat und gibt sie nach drei Tagen an Käufer C weiter.
Müsste Käufer B trotzdem eine Meldung machen oder liegt die Pflicht nur beim Käufer C?


hi

soweit ich weiss gibt es dazu keine judikatur

aus der logik ergibt sich aber dass es zulaessig ist
- zb nach 3 wochen die kat C/ D waffe noch nicht gemeldet zu haben (man hat ja 6 wochen zeit) und
- die waffe dann eben weil man damit zb nicht zurecht kommt an jemanden weiter zu verkaufen

das gesetz erlaubt mir die meldung nur wenn ich der eigentuemer der entsprechenden waffe bin
ich darf keine waffe melden die ich garnicht besitze, das waere ein gesetzesbruch
daher darf ich nach dem verkaufzeitpunkt keine meldung mehr machen

und eine rueckwirkende meldung fuer einen in der vergangenheit liegenden zeitraum ist weder vom gesetzgeber vorgesehen noch ist sie technisch moeglich

ich weiss mit logik muss man beim waffengesetz vorsichtig sein
aber aus den oben genannten fakten ergibt sich fuer mich als privatperson doch recht klar dass es moeglich ist dass kat C/D waffen ohne meldung ueber eine person "druebergehen" koennen

wuerde mich das aber wer in meiner funktion als haendler fragen wuerde ich ihn an seinen referenten bei seiner waffenbehoerde verweisen ,,,
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Re: Waffenrechtsnovelle 2010, Inkrafttreten

Beitrag von Varminter » Di 27. Nov 2012, 11:48

gewo hat geschrieben:
Varminter hat geschrieben:muss nicht jeder Erwerber den Waffenerwerb melden oder willst du damit sagen, die Meldepflicht entfällt, wenn der "Käufer" die Waffe noch innerhalb von 6 Wochen weiter gibt :?: :roll:
Also Verkäufer A gibt die Waffe an Käufer B.
Käufer B meint, die Waffe taugt ihm nicht, weil der Schaft nicht passt oder sie zuviel Rückstoss hat und gibt sie nach drei Tagen an Käufer C weiter.
Müsste Käufer B trotzdem eine Meldung machen oder liegt die Pflicht nur beim Käufer C?


hi

soweit ich weiss gibt es dazu keine judikatur

aus der logik ergibt sich aber dass es zulaessig ist
- zb nach 3 wochen die kat C/ D waffe noch nicht gemeldet zu haben (man hat ja 6 wochen zeit) und
- die waffe dann eben weil man damit zb nicht zurecht kommt an jemanden weiter zu verkaufen

das gesetz erlaubt mir die meldung nur wenn ich der eigentuemer der entsprechenden waffe bin
ich darf keine waffe melden die ich garnicht besitze, das waere ein gesetzesbruch
daher darf ich nach dem verkaufzeitpunkt keine meldung mehr machen

und eine rueckwirkende meldung fuer einen in der vergangenheit liegenden zeitraum ist weder vom gesetzgeber vorgesehen noch ist sie technisch moeglich

ich weiss mit logik muss man beim waffengesetz vorsichtig sein
aber aus den oben genannten fakten ergibt sich fuer mich als privatperson doch recht klar dass es moeglich ist dass kat C/D waffen ohne meldung ueber eine person "druebergehen" koennen

wuerde mich das aber wer in meiner funktion als haendler fragen wuerde ich ihn an seinen referenten bei seiner waffenbehoerde verweisen ,,,



Unser neues (W)affengesetz ist also genauso intelligent geworden, wie das Alte. :tipphead:

Danke, das erklärt die Sache.

Der Hinweis auf den jeweiligen Referenten ist sicher gut, aber dann sollte man sich die Antwort auch gleich schriftlich geben lassen, so unterschiedlich, wie österreichweit gearbeitet wird.

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