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Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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rhodium
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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von rhodium » Di 10. Dez 2013, 14:16

"Des is verboten wissens des eh" ist doch die beste Meldung aller Zeiten.

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gewo
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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von gewo » Di 10. Dez 2013, 15:38

Casull hat geschrieben:Gibts hierzu vielleicht einen Link, wo man sich diesen Absatz downloaden kann, damit solche Missverständnisse erst gar nicht entstehen?


hi

es gibt keinen link
erlaesse sind nichtoeffentliche arbeitsanweisungen von behoerdenstellen fuer ihre beamten

im waffenbereich sind diese aber - sinnvollerweise - weitgehen bekannt

die "alte" fassung lautet:

GZ.: BMI-VA1900/0075-III/3/2008 Wien, am 29. Mai 2008
---------------------------------------------------------------------------------------
2. Expansivmunition
Gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WaffG hat der Bundesminister für Inneres Munition für
Faustfeuerwaffen mit Expansivmunition sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme
solcher für Jagd- und Sportwaffen durch Verordnung zu verbieten.
In Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 5 der 1. WaffV, dass der Besitz
und der Erwerb von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem
oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen verboten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.4.2005, Zl. 2005/03/0031,
festgestellt, dass diese Regelung zwar nicht gesetzwidrig ist, aber man ihr nicht den Inhalt
unterstellen dürfe, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen umfasse.
Im Hinblick darauf, dass es mitunter schwierig sein könnte, genau festzulegen welche
Waffen und damit welche Munition beim Sport oder der Jagd verwendet werden, scheint es
angezeigt, dass darauf abgestellt wird, wer diese Munition dennoch erwerben und besitzen
darf, nämlich Jäger und Sportschützen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie
die Jagd durch eine gültige Jagdkarte oder den Schießsport durch einen gültigen
Schützenpass eines Landesschützenverbandes
die Mitgliedschaft in einem
Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition
für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben oder besitzen dürfen.
Bemerkt wird, dass die in § 24 WaffG genannte Munition nur Inhabern eines Waffenpasses
oder einer Waffenbesitzkarte überlassen und nur von diesen besessen werden darf.
Hinzuweisen ist, dass die obigen Ausführungen nicht für sonstige verbotene Munition
gemäß § 6 der 1. WaffV gelten und sich nicht auf Munition erstreckt, die Kriegsmaterial
darstellt.
-------------------------------------------------------------------------------------

die neue version lautet:

GZ: BMI-VA1900/0219-III/3/2012
Expansivmunition
§ 5 (1) Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz, sowie Geschosse für diese Patronen sind mit 1. Jänner 1998 verboten. Solche Munition ist der Behörde ohne Anspruch auf Entschädigung abzuliefern. (2) Der Besitz der in Abs. 1 genannten Gegenstände ist, außer zum Zweck des alsbaldigen Verschießens oder des Exportes, bereits mit 1. Oktober 1997 verboten.
(3) Die Einfuhr von Gegenstände gemäß Abs. 1 ist bereits mit 1. Juli 1997 verboten; dasselbe gilt für den Erwerb und das Überlassen dieser Gegenstände, außer zum Zweck des sofortigen Verschießens.
Anmerkung: Teilmantelgeschosse sind Geschosse, die über einen Weichkern und einen Mantel aus härterem Material verfügen, der in dem mündungsseitigen Geschoßende dermaßen geöffnet ist, dass der Weichkern sichtbar ist. Teilmantelgeschosse mit offenem Hohlspitz verfügen darüber hinaus in dem mündungsseitigen Geschoßende über eine körperliche Vertiefung.
Teilmantelgeschosse mit geschlossenem Hohlspitz verfügen darüber hinaus in dem mündungsseitigen Geschoßende über eine körperliche Vertiefung, welche mit einem weicheren Material, als das aus dem der Geschoßkern besteht, verschlossen ist.
1. Expansivmunition
Gemäß § 17 Abs. 2 letzter Satz WaffG hat der Bundesminister für Inneres, Munition für Faustfeuerwaffen mit Expansivmunition sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen durch Verordnung zu verbieten.
In Umsetzung dieser Verordnungsermächtigung bestimmt § 5 der 1. WaffV, dass der Besitz und der Erwerb von Patronen für Faustfeuerwaffen mit Teilmantelgeschossen mit offenem oder geschlossenem Hohlspitz sowie Geschosse für diese Patronen verboten sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 26.4.2005, Zl. 2005/03/0031, festgestellt, dass diese Regelung zwar nicht gesetzwidrig ist, aber man ihr nicht den Inhalt unterstellen dürfe, dass dieses Verbot auch Munition für Jagd- und Sportwaffen umfasse.
Im Hinblick darauf, dass es mitunter schwierig sein könnte, genau festzulegen welche Waffen und damit welche Munition beim Sport oder der Jagd verwendet werden, scheint es vertretbar, dass darauf abgestellt wird, wer diese Munition dennoch erwerben und besitzen darf, nämlich Jäger und Sportschützen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass nach ho. Rechtsansicht Personen, die nachweisen, dass sie die Jagd (im Regelfall durch eine gültige Jagdkarte) oder den Schießsport (etwa durch die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein) ausüben, dem § 5 der 1.WaffV waffentechnisch entsprechende Munition für ihre Jagd- und Sportwaffen erwerben oder besitzen dürfen.
Hinzuweisen ist, dass die obigen Ausführungen nicht für sonstige verbotene Munition gemäß § 6 der 1. WaffV gelten und für Munition, die Kriegsmaterial darstellt, ausschließlich die einschlägigen Bestimmungen des WaffG und des KMG gelten.
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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Barry08 » Di 10. Dez 2013, 17:06

@gewo
Danke für die ausführliche Atwort auf meine Frage.

Nachdem ich nur an Jagdbewerben teilnehme, reicht dabei das Vorlegen der Jagdkarte.
Deshalb meine Wissenslücke.
Gruß & Schützenheil
Barry
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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von gewo » Di 10. Dez 2013, 17:15

Barry08 hat geschrieben:...reicht dabei das Vorlegen der Jagdkarte....


genau

zwischen 1996 und 2012:
jagdkarte oder schuetzenpass

seit 10-2012:
jagdkarte oder mitgliedsausweis schiesssportverein

natuerlich ZUSAETZLICH zur WBK bzw. ggf. dem WP
Zuletzt geändert von gewo am Di 10. Dez 2013, 18:27, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Raven » Mi 11. Dez 2013, 07:51

d.h. dann unterm Strich

Wer seine bspw Glock lt WBK zur Selbstverteidigung erwirbt, der darf keine HP/TM Muni besitzen oder erwerben.
Wer Sportschütze angibt, der darf HP im Schrank geladen haben und im Notwerfall auch verwenden ??....

:think:

Bud Spencer

Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Bud Spencer » Mi 11. Dez 2013, 10:27

#############
Zuletzt geändert von Bud Spencer am Mi 11. Mai 2016, 19:36, insgesamt 1-mal geändert.

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Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Helmal » Mi 11. Dez 2013, 10:35

Bud Spencer hat geschrieben:Desweiteren nochmals in gerechtfertigten Schusswaffengebrauch zur SV ist die Munition [...] nicht relevant.


Und das argumentierst du weil es allenfalls eine Verwaltungsübertretung wäre, die TM-HS zur SV und nicht für Jagd/Sportschießen einzusetzen? Den Zugang find ich reizvoll, ob's die Kammer glaubt weiß ich nicht, mit Strafrecht hab ich wie gesagt kaum was zu tun...
Der Schmu war ein äußerst liebenswertes Wesen. Er legte Eier, gab Milch und wurde geradezu ekstatisch, wenn man ihn hungrig ansah.

Bud Spencer

Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Bud Spencer » Mi 11. Dez 2013, 10:41

-------------------------------------
Zuletzt geändert von Bud Spencer am Mi 11. Mai 2016, 19:35, insgesamt 1-mal geändert.

Bud Spencer

Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Bud Spencer » Mi 11. Dez 2013, 11:02

gfhrfghf

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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von Prometheus » So 28. Okt 2018, 16:15

gewo hat geschrieben:
Barry08 hat geschrieben:...reicht dabei das Vorlegen der Jagdkarte....


genau

zwischen 1996 und 2012:
jagdkarte oder schuetzenpass

seit 10-2012:
jagdkarte oder mitgliedsausweis schiesssportverein

natuerlich ZUSAETZLICH zur WBK bzw. ggf. dem WP


Was sollte auf so einem Mitgliedsausweis stehen um zum Beispiel bei euch im Geschäft akzeptiert zu werden?

-Verein
-ZVR Nummer?
-Name des Schützen
-....??

Bin Sportleiter bei unserem Verein und überlege gerade Ausweise machen zu lassen für unsere Mitglieder.
Eigentlich wurde ich noch nie nach einem Ausweis gefragt beim Kauf von Hohlspitz Muni aber vielleicht kennen mich die Händler schon zu gut :P

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Re: Hohlspitz doch ohne Schützenpass???

Beitrag von gewo » Mo 29. Okt 2018, 15:08

Prometheus hat geschrieben:Bin Sportleiter bei unserem Verein und überlege gerade Ausweise machen zu lassen für unsere Mitglieder.
Eigentlich wurde ich noch nie nach einem Ausweis gefragt beim Kauf von Hohlspitz Muni aber vielleicht kennen mich die Händler schon zu gut :P


der kunde muss die mitgliedschaft im verein glaubhaft machen
es muessen dazu keinerlei formforschriften eingehalten werden

mir reicht der ueberweisungsbeleg der mitgliedschaftsgebuehr genauso aus wie ein vereinsausweis mit oder ohne foto

das ganze kann sich aber ab 1.1. aendern aufgrund der neuen waffenrechtlichen bestimmungen in der eben gerade zu beschlussfassenden novelle
es werden dann nur mehr bestimmte vereine als vereine im sinn des waffengesetzes gelten
dazu wird es wohl eine art feststellungsbescheid geben
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