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Führen auf fremder Liegenschaft

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
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Robiwan
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von Robiwan » Mi 8. Mär 2017, 11:08

Ich versuche mal zusammenzufassen:

Man darf die Waffe VERSCHLOSSEN von der eigenen zur fremden Wohnung (oder in den eigenen Keller) tragen/fahren.
Man darf die Waffe beim Nachbarn auspacken, wenn er dem zustimmt. Im eigenen Keller auch, weil man selbst ja verfügungsberechtigt (Eigentum, Pacht oder Miete) ist.

Auf Tiere zu schießen, wenn sich der Nachbar in Sicherheit bringen und telefonieren kann => nogo, keine Ahnung warum man da noch fragen muss.
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-MHK-
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von -MHK- » Mi 8. Mär 2017, 11:31

"Geschlossenes Behältnis" =/= verschlossen. Ein wichtiger Unterschied.

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BigBen
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von BigBen » Mi 8. Mär 2017, 13:29

@Robiwan: sorry, aber deine Zusammenfassung enthält soviele Unschärfen und mögliche Stolpersteine dass sie einfach unbrauchbar ist.
Abusus non tollit usum - Mißbrauch hebt den (ge)rechten Gebrauch nicht auf

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wolfgangf
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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von wolfgangf » Mi 8. Mär 2017, 14:19

BigBen hat geschrieben:@Robiwan: sorry, aber deine Zusammenfassung enthält soviele Unschärfen und mögliche Stolpersteine dass sie einfach unbrauchbar ist.


OK, dann versuche ich mich mal daran ;-)

1. Ich darf mit meiner Waffe im mit einem Reißverschluss verschlossenen Rucksack zum Nachbarn rüber gehen wenn er mich dazu eingeladen hat. Es darf nonaned auch im verschlossenen Waffenkoffer, in einem Reisetrolly oder sogar im verschlossenen Beautycase meiner Gattin sein. Selbstverständlich darf die Waffe nicht geladen sein, allerdings dürfen sich Munition und Waffe im gleichen Behältnis befinden.

2. Ein Billasackerl ist zum Transport nicht zulässig, auch meine Jackentasche ist verboten, selbst wenn sie mit einem Reißverschluss geschlossen ist.

3. Wenn die Gattin des Nachbarn mit meinem Besuch nicht einverstanden ist, dann
a) kann sie das untersagen, wenn sie die (Mit)Eigentümerin oder die Mieterin ist oder
b) kann sie das nicht untersagen, wenn mein Nachbar der "offizielle" Mieter oder Eigentümer ist.

4. Um Stunk zu vermeiden, sollte man seine Nachbarn aber nur mit einer nach Pkt. 1 transportierten Waffe aufsuchen, wenn ALLE Bewohner der Wohnung einverstanden sind.

5. In einem von mehreren Parteien zugänglichen Stiegenhaus darf ich die Waffe nicht aus meinem Behältnis nehmen, außer wenn ALLE Nutzer damit einverstanden sind.

LG
Wolfgang

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Re: Führen auf fremder Liegenschaft

Beitrag von wolfgangf » Mi 8. Mär 2017, 14:22

PS:

a) Wölfe stehen unter Schutz und dürfen nicht erschossen werden. Lieber eingesperrt bleiben und beim WWF oder bei VierPfoten anrufen.
b) In einer Zombieapokalypse darf jeder auf jeden schießen, es wird ohnehin keine Richter und keine Henker mehr geben ;-)

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