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Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mo 11. Dez 2017, 15:00
von bino71
Ich würde sagen als Bsp: In der Steiermark werdens mit Schulter zucken, da das Urteil in NÖ geurteilt worden ist.
In NÖ ist die Chance höher.

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mo 11. Dez 2017, 15:25
von gewo
bino71 hat geschrieben:Ich würde sagen als Bsp: In der Steiermark werdens mit Schulter zucken, da das Urteil in NÖ geurteilt worden ist.


naja, eigentlich nein
es ist ein bundesgesetz welches bundeseinheitlich gleich angewendet werden muss (bzw muesste)

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mo 11. Dez 2017, 15:46
von gewo
burggraben hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ja, massiv

hoechstgerichtsurteil ausdrucken und als kopie beilegen


Nachfrage zu deinem "ja, massiv". Ist die durchschnittliche BHs in deiner Erfahrung von (Landes)Verwaltungsgerichtshofurteilen wirklich so beeindruckt das man damit spürbar was bewegen kann? Die sturen BHs können sich natürlich auch weiter querlegen wenn sie wollen, eh klar. Aber kann man bei einer normalen BH mit einem passenden Urteil wirklich für die Einzelentscheidung direkt was erreichen oder warten die in der Regel bis das BMI das Urteil in einem Erlass kommentiert und der BH "empfiehlt"?


das ist je nach bundesland verschieden

in NOE zb gibt es eine art inoffizielle arbeitsgruppe waffenrecht oder so in der gemeinsame vorgangsweisen ausgetauscht werden, geht von der LPD aus glaub ich, wenn da was an eine waffenbehoerde geht dann wird der bearbeiter sich dran halten

an sich gehen erlaesse zum waffenrecht vom ministerium aus
die durchlaessigkeit dieser infos bis zum einzelnen sachbearbeiter in den waffenbehoerden (94 stueck in oestereich wenn ich mich recht erinnere) ist unterschiedlich intensiv.
in manchen behoerden gibts sachbearbeiter die haben das alles in ordnern und teilweise sogar indexiert, wenn da eine info bzw ein erlass mit NEIN zu einem thema gekommen ist dann ist dort NEIN, da kannst ihm/ ihr vor die nase legen was du willst.
oft schaffen es diese erlaesse aber nicht bis zu jeder einzelnen bearbeiterin (die wechseln ja auch sehr oft, bzw es sich vertretungen am werk) bzw sehen die oft einen erlass der im offensichtlichen wiederspruch zu einer aktuellen gesetzesentscheidung stehen als ueberholt an und entscheiden dem aktuellen gerichtsentscheid entsprechend zugunsten des antragstellers. manchmal auch erst nach ruecksprache mit dem juristen im haus, das hilt oft, der versteht naemlich was ein rechtssatz bedeutet ...

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mo 11. Dez 2017, 18:48
von WSM_Bertl
Probleme haben wir vor allem in der Jägerschaft selbst. Unsere Vertreter, zumindest. die im Burgenland unterstützen Nicht die Schalldämpfer freigabe. Gründe kann mir bis dato keiner sagen? Es ist auf alle Fälle für mich nicht nachvollziehbar warum.

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mo 11. Dez 2017, 19:32
von Balistix
Weil der Anteil an verbohrten Traditionalisten und "Deshammamiaimmaschosogmacht"s in dieser Szene evtl besonders hoch ist? Da braucht es dann gottlob keine sachlichen Argumente... Man muss es sich ja unnötig schwer machen. :mrgreen:

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Di 12. Dez 2017, 14:55
von MauserM03
Gericht erlaubt Jagd mit Schalldämpfern

Das Jagen mit Schalldämpfern ist in Österreich grundsätzlich verboten. Erstmals hat das Landesverwaltungsgericht nun allerdings einem Freizeitjäger die Erlaubnis dafür gegeben. Die Jäger wollen mit Schalldämpfern ihr Gehör schützen.

http://noe.orf.at/news/stories/2883386/

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 11:53
von SSG308

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 12:00
von burggraben
Ja, das muss es eigentlich sein, weil da steht:
über die Beschwerde des Dr. RW, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 12:09
von SSG308
War eine rhetorische Frage, weil wir im Waffenrecht sind ;-)

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 12:51
von Markus_H
Ein großartiges Urteil für Jäger mit großen Köpfen :D
Ich hoffe mal, dass das BMI bald mal einen Richtlinie rausbringt die die Geschichte für alle erleichtert.

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 16:59
von MrRemington700
Verpflichtender Schalldämpfer wäre eine Katastrophe! Dann habe ich lieber keinen. Dann is nix mehr mit eleganten Kipplaufbüchsen made in Carinthia. :-(

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Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 21:18
von rupi
MrRemington700 hat geschrieben:Verpflichtender Schalldämpfer wäre eine Katastrophe! Dann habe ich lieber keinen. Dann is nix mehr mit eleganten Kipplaufbüchsen made in Carinthia. :-(

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk

danke für diese Erkenntnis

diese Denkweise verhindert seit über 40 Jahren einen Fortschritt

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Fr 15. Dez 2017, 22:23
von HS911
MrRemington700 hat geschrieben:Verpflichtender Schalldämpfer wäre eine Katastrophe! Dann habe ich lieber keinen. Dann is nix mehr mit eleganten Kipplaufbüchsen made in Carinthia. :-(

Gesendet von meinem SM-G920F mit Tapatalk


Sonst schraubst Dir halt eine Mündungsbremse drauf. Brauchst Empfehlungen?

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mi 20. Dez 2017, 16:56
von zaphod
Das Urteil ist online:

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Ing. Mag. Ferschner als Einzelrichter über die Beschwerde des Dr. RW, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer, Rechtsanwälte in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 15.12.2016, Zl. PLS3-W-179/001 vormals WUS3-W-13113/005, zu Recht erkannt:

1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und ist dem Antrag des Beschwerdeführers vom 20.4.2016, ihm die Berechtigung zum Erwerb einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals und die Bewilligung zum Führen seiner Jagdbüchse Kaliber .308 Winchester mit dieser Vorrichtung durch Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz zu erteilen, Folge zu geben.

2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat die belangte Behörde den vom Beschwerdeführer gestellten Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung zum Führen einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals abgewiesen und diese Entscheidung nach teilweiser Wiedergabe des gestellten Antrages, Auszügen aus den Stellungnahmen der Amtssachverständigen, sowie Zitat von Bestimmungen des Waffengesetzes im Ergebnis damit begründet, dass der Argumentation des Antragstellers nicht habe gefolgt werden können, weshalb der gestellte Antrag abgewiesen werden musste.

Mit der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, dies nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, dass er den Bescheid der belangten Behörde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften in seinem gesamten Umfang anfechte.

Nach Anführung der Beschwerdepunkte und Darlegung der Beschwerdegründe stellt er die Anträge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine Sachentscheidung im Sinne seines ursprünglich gestellten Antrages zu treffen bzw. die angefochtene Entscheidung der belangten Behörde zu beheben und diese zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.

Unstrittig ist der vorgelegten Verwaltungsakte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den gestellten Antrag, beim Führen seiner näher bezeichneten Repetierbüchse die Bewilligung eine Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals zu erhalten, auf gesundheitliche Gründe dahingehend stützte, dass sich bei ihm aufgrund des Umganges mit Schusswaffen infolge des intensiven Trainings mit selbigen und der Jagdausübung trotz Verwendung eines Gehörschutzes eine Gehörschädigung ergeben habe, welche es unbedingt erfordere, dass zukünftig bereits der Schall an der Laufmündung reduziert werde. Dies sei für ihn die einzige Alternative zur Vermeidung weiterer schwerer und berufsbehindernder Gesundheitsbeeinträchtigungen. Ebenso verwies der Beschwerdeführer bereits in seinem gestellten Antrag darauf, dass durch die Schalldämmung der Schussknall nur reduziert werde, sodass nicht im Entferntesten irgendwelche Risken eines zu befürchtenden angeblichen lautlosen Jagens bestünden. Weiters wurde geltend gemacht, dass auch der Jagdhund des Beschwerdeführers unter dem Schussknall leide.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 14.11.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt in der Beweis erhoben wurde durch die Verlesung des gesamten Verwaltungsaktes und der Einvernahme des Beschwerdeführers. Weiters wurde ein Video über die Verwendung eines Schalldämpfers am Schießstand vorgelegt, mit welchem die Verringerung des Schussknalls aufgezeigt wurde. Weiters wurde dem Gericht ein Standardhörschutz vorgeführt.

II. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich als berechtigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz kann die Behörde verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten des Abs. 1 – danach ist unter anderem Erwerb, Einfuhr, Besitz und Führen von Schusswaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals versehen sind, verboten – bewilligen.

Die Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Ausnahmebewilligung ist die Erbringung des Nachweises eines berechtigten überwiegenden Interesses durch den Antragsteller. Dabei ist es allein dessen Sache, das Vorliegen entsprechender Umstände zu behaupten und nachzuweisen.

Der Antragsteller hat deshalb im Verwaltungsverfahren konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzulegen, woraus er für seine Person ein überwiegendes berechtigtes Interesse am Besitz bzw. Führen gerade der verbotenen Waffe ableitet. Hiebei ist im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VwGH am 6. September 2005, 2005/03/0049).

Ebenso sind im Rahmen der Ermessensübung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz auch öffentliche Interessen zu berücksichtigen, selbst wenn sie nicht das Gewicht von Versagungsgründen nach § 18 Abs. 2 letzter Satz Waffengesetz erreichen, was sich aus der Wendung „überwiegendes berechtigtes Interesse“ ableitet.

Die belangte Behörde hat in ihrer Entscheidung die Verlässlichkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel gezogen, sowie er ebenfalls sein erforderliches Lebensalter nachgewiesen hat, gelangte allerdings bei Prüfung betreffend der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 17 Abs. 3 Waffengesetz hinsichtlich des ihr eingeräumten Ermessens zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer berechtigte private Interessen, welche das allgemeine öffentliche Interesse an der Veränderung des Privatbesitzes verbotener Waffen überwiegen hätten können, nicht nachzuweisen in der Lage gewesen ist.

Der Beschwerdeführer hat bezüglich seines Antrages unter anderem gesundheitliche Gründe, basierend auf einer Hochtonschwerhörigkeit, geltend gemacht. Selbst der Amtssachverständige Humanmediziner führte in seiner Stellungnahme aus, dass ein Schalldämpfersinnvoll ist um Gehörschäden zu vermeiden. Der Amtstierarzt führte in seiner Stellungnahme aus, dass in Anbetracht der geringen Zahl der jährlich abgegebenen Schüsse und der geringen Dauer des Schussknalls eine Schädigung des Gehörs eines Hundes auch bei der Schussabgabe ohne Schalldämpfernicht zu erwarten sei. Daher sei die Verwendung eines Schalldämpfers aus Sicht des Tierschutzes nicht erforderlich oder geboten. Der Jagdsachverständige führte in seiner Stellungnahme aus, dass für das Führen eines Schalldämpfers keine Argumente bestehen, die ein überwiegendes berechtigtes Interesse begründen könnten.

Die belangte Behörde ging von einem berechtigten subjektiven Interesse des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen aus, wertete jedoch die öffentlichen Sicherheitsinteressen als schwerwiegender. Das Verbot der Verwendung von Schalldämpfern diene auch einen sicherheitspolizeilichen Hintergrund, weil durch diese die Begehung von gerichtlich strafbaren Handlungen ganz allgemein erleichtert werden.

Das Verwaltungsgericht geht ebenso wie die belangte Behörde von einem berechtigten subjektiven Interesse des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen aus. Darüber hinaus erwies sich in der Verhandlung ein Gehörschutz als nicht tunlich beim Beschwerdeführer, da er einen großen Kopf hat und der Gehörschutz deshalb nicht optimal eingesetzt werden kann. Den Ausführungen des Amtstierarztes konnte nicht gefolgt werden, dass bei dem Jagdhund durch den Schussknall keine Schädigung des Gehörs zu erwarten sei. Dies ist schon aus dem Grund unschlüssig, da eine Schädigung des Gehörs beim Menschen durch den Humanmediziner bei Jägern als weitverbreitet bezeichnet wurde und keine logische Erklärung besteht, weshalb Hunde nicht unter dem Schussknall leiden würden. Daraus folgert das Landesverwaltungsgericht, dass zumindest auch ein privates Interesse an der Gesundheit des Hundes für den Beschwerdeführer gegeben ist. Dieses stellt jedoch für sich genommen kein überwiegendes Interesse dar.

Zu den Ausführungen des Jagdsachverständigen ist anzumerken, dass der Gesetzgeber in dem neu gestalteten § 17 Abs. 3a WaffG den Schalldämpfer für Berufsjäger geregelt hat. Dabei erschien dem Gesetzgeber offenbar das öffentliche Sicherheitsinteresse an dem „lauten“ Schussknall nachrangig zu den gesundheitlichen Interessen der Berufsjäger. Dies erscheint auch im Hinblick darauf, dass der Schussknall lediglich um ca. 40 Dezibel reduziert wird – und somit immer noch gut hörbar in der Umgebung ist – als plausibel. Dem gegenüber steht das schon von der belangten Behörde festgestellte gesundheitliche berechtigte Interesse. Weiters war zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jagdlichen Tätigkeit verpflichtet ist, Raubwild und Raubzeug zu töten und Fangschüsse bei der Nachsuche abzugeben. Weiter konnte der Vorfall vom 3.1.2015 nicht gegen den Beschwerdeführer ausgelegt werden. Die belangte Behörde führte selbst aus, dass die Verfahren mangels Verlaufsnachweises eingestellt wurden. Daher kann daraus weder etwas für, noch gegen den Beschwerdeführer gewonnen werden. Anders als die belangte Behörde geht das Landesverwaltungsgericht von einem überwiegenden berechtigten Interesse des Beschwerdeführers an dem beantragten Schalldämpfer vor, da lediglich der Aspekt der Lautstärke des Schussknalls als Warnung für die Öffentlichkeit im Wald als öffentliches Interesse dagegen spricht. Dieses öffentliche Interesse wiegt jedoch weit weniger stark, da der Schussknall auch noch mit Vorheriger SuchbegriffSchalldämpferNächster Suchbegriff laut und deutlich in der Umgebung zu hören ist und der Gesetzgeber dieses Interesse bei Berufsjägern jedenfalls nachrangig behandelte. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich zwar nicht um einen Berufsjäger, aber er hat im Verfahren eine konkrete Gefährdung seiner Gesundheit belegen können und dargelegt weshalb er nicht wirksam mit einem Gehörschutz jagen gehen kann. Da somit der Beschwerdeführer vielmehr die Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung, sohin den Nachweis seines berechtigten überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung der Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) konkret und in substantieller Weise nachgewiesen hat, etwaige bestehende öffentliche Rechte, die das bestehende überwiegende Interesse des Beschwerdeführers überwiegen würden, nicht festgestellt werden konnten, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes, welchem im gegenständlichen Verfahren die Ermessensübung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz im Sinne aller festgestellten und rechtlich anerkannten Interessen zukam, bei Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und diesem deshalb stattzugeben ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

III. Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Re: Schalldämpfer jetzt auch für ‚normale‘ Jäger in Österreich !?

Verfasst: Mi 20. Dez 2017, 17:12
von quildor82
Habs jetzt 2x gelesen.


Nedmal in in einer Sonderschule werden so viele Beistriche und Zwischensätze gemacht.

Da somit der Beschwerdeführer vielmehr die Voraussetzung für die Erteilung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung, sohin den Nachweis seines berechtigten überwiegenden Interesses an der Anschaffung und Verwendung der Vorrichtung zur Dämpfung des Schusskanals (Schalldämpfer) konkret und in substantieller Weise nachgewiesen hat, etwaige bestehende öffentliche Rechte, die das bestehende überwiegende Interesse des Beschwerdeführers überwiegen würden, nicht festgestellt werden konnten, war seitens des Landesverwaltungsgerichtes, welchem im gegenständlichen Verfahren die Ermessensübung nach § 17 Abs. 3 Waffengesetz im Sinne aller festgestellten und rechtlich anerkannten Interessen zukam, bei Abwägung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Interessen und den bestehenden öffentlichen Interessen, eine Entscheidung dahingehend zu treffen, dass der vom Beschwerdeführer gestellte Antrag begründet und diesem deshalb stattzugeben ist.



Lange REde kurzer Sinn, darf er jetzt führen Ja oder Nein.
Wird jetzt weiterhin jeder, der einen SD nutzen möchte vor Gericht ziehen müssen?