Seite 3 von 7

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Di 18. Dez 2018, 15:00
von Promo
Im aus der EU-RL zitierten Bereich stehen ja sogar Repetierer, dennoch wurde das so nicht umgesetzt. Von daher verstehe ich die Aufregung nicht. Die österreichischen Gerichte sind an das österreichische Recht gebunden und nicht an die EU Richtlinie. Der Gesetzgeber in Österreich hat sich ja auch etwas gedacht, wieso er dezidiert die Magazine für HALBautomatische Schusswaffen und nicht die Magazine für automatische Schusswaffen verboten hat.

In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf steht eindeutig Folgendes:
Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z 8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z 8 befinden würde.

... also Regelung analog Gewehrscheinwerfer, der Gesetzgeber orientiert sich danach, wofür es erzeugt wurde.

Noch ausdrücklicher steht es sogar im Absatz danach:
Die Festlegung eines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z 10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.


Andersrum: du hast ein Colt M16 welches auf Deko umgebaut wurde und registrierst es nach neuem Waffengesetz als Kategorie C Waffe. Wieso sollte das Magazin, was du damit gekauft hast, dann plötzlich verboten sein, nur weil es jemand anderer auf sein OA15 anstecken kann?
Nächstes Beispiel, nur weil du ein MP40 Magazin vom 2. Weltkrieg zuhause hast und GSG eben einen Nachbau dieser Waffe gemacht hat der mit den originalen Magazinen kompatibel ist, passt dieses Magazin zwar theoretisch auch an einen Halbautomaten, ist es aber nicht die Absicht des Gesetzgebers dieses Magazin auch von den Verbotsbestimmungen mit zu umfassen.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Di 18. Dez 2018, 15:06
von Jo_Kux
Tine hat geschrieben:Du bist also der Meinung das es gut und sinnvoll ist Magazine mit großer Kapazität zu verbieten? - weil das hat sic210 kritisiert.

Nein bin ich nicht, aber diese Einschränkung ist ja nicht auf unserem Misthaufen gewachsen sondern ist eine Vorgabe aus Brüssel.
Die Kritik des Posters bezog sich aber auf unsere Regierung und ist daher falsch.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Di 18. Dez 2018, 19:38
von AUG-andy
Hallo
Eine Frage an die Spezialisten :
Habe selbst ein AUG mit einigen 10 Schuss Magazinen weil ich am Schießstand keine größeren Magazine verwende. Aber weil die großen Magazine bald verboten werden habe ich mir einige zugelegt. Einfach ein Will Haben, weil es sie nicht mehr später gibt.
Wird beim Melden mein AUG automatisch zur A Waffe ? Obwohl ich nur die 10er verwenden will ? Falls ja dann schenk ich sie meiner Frau :lol:
Ich will das mein AUG eine B Waffe bleibt.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Di 18. Dez 2018, 20:18
von Bernd2
Wäre ein Umbau auf Patronengurt eigentlich bei uns legal?

Bild

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Di 18. Dez 2018, 20:40
von Burgenlandy
-----------------------

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Di 18. Dez 2018, 22:37
von Alex87
Burgenlandy hat geschrieben:
Bernd2 hat geschrieben:Wäre ein Umbau auf Patronengurt eigentlich bei uns legal?

Bild


Wurde hier zumindest irgendwo schon mit nein beantwortet. Grundlage Kriegsmaterial (auch der Gurt für sich)


Stimmt, kann ich mich auch noch erinnern.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 01:17
von hasgunz
Promo hat geschrieben:Nächstes Beispiel, nur weil du ein MP40 Magazin vom 2. Weltkrieg zuhause hast und GSG eben einen Nachbau dieser Waffe gemacht hat der mit den originalen Magazinen kompatibel ist, passt dieses Magazin zwar theoretisch auch an einen Halbautomaten, ist es aber nicht die Absicht des Gesetzgebers dieses Magazin auch von den Verbotsbestimmungen mit zu umfassen.

Was ich weiß passen originale MP40 Magazine nicht in die GSG "MP"40, wurde mir damals vom Hersteller so erklärt.
Ein anderes Beispiel wäre ein Trommelmagazin von einer MP18 in einer P08.

Die Kurzfassung:
  1. M16 30er Magazin Ok
  2. AR15 30er Magazin Phöse

LG

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 08:44
von RcL
AUG-andy hat geschrieben:Hallo
Eine Frage an die Spezialisten :
Habe selbst ein AUG mit einigen 10 Schuss Magazinen weil ich am Schießstand keine größeren Magazine verwende. Aber weil die großen Magazine bald verboten werden habe ich mir einige zugelegt. Einfach ein Will Haben, weil es sie nicht mehr später gibt.
Wird beim Melden mein AUG automatisch zur A Waffe ? Obwohl ich nur die 10er verwenden will ? Falls ja dann schenk ich sie meiner Frau :lol:
Ich will das mein AUG eine B Waffe bleibt.

Ja, wird dann mWn Kat A inkl. Ausnahmegenehmigung. Wenn ich mich richtig erinnere, wird sie aber wieder Kat B wenn du die Mags los wirst.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 09:47
von Coolhand1980
Euch ist schon klar, wenn ihr es mit der Argumentation, obs jetzt ein M16 Mag war, oder ein OA, auf einen langen und teuren Instanzenweg einstellen könnt, wenn es zur Anzeige kommen sollte? Gutachten von Sachverständigen inklusive...
Ich bin mir nicht sicher, obs das wert wäre, wenn die Alternative ganz einfach eine Meldung analog der HA Mags ist.
Aber auf der anderen Seite muss man natürlich auch sehen, dass die Exekution dieses Gesetzes sowieso massive Effizienzprobleme aufwerfen wird, um es vorsichtig zu formulieren.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 10:08
von Standardname0815
sic210 hat geschrieben:Aus der verzichtbaren EU-Richtlinie:
(3)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Genehmigung für den Erwerb oder die Genehmigung für den Besitz einer Feuerwaffe der Kategorie B entzogen wird, wenn festgestellt wird, dass die Person, der die Genehmigung erteilt wurde, sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann und: a) die mehr als 20 Patronen aufnehmen kann oder b) im Falle von Lang-Feuerwaffen, die mehr als zehn Patronen aufnehmen kann, es sei denn, der entsprechenden Person wurde eine Genehmigung gemäß Artikel 6 oder eine Genehmigung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4a bestätigt, erneuert oder verlängert wurde, erteilt.

Somit ist aus der technisch wiederum falschen Ausdrucksweise des österreichischen Gesetzgebers nicht viel zu gewinnen, wenn eine richtlinienkonforme Interpretation erfolgt:
Ladevorrichtung ist so allgemein, dass es auf den ursprünglichen Konstruktionszweck für vollautomatische Waffen nicht ankommt.

Aber dass die Regelung an sich völliger :tipphead: :tipphead: :tipphead: ist, sind sich alle hier sowieso einig.


Ich verstehe das eher so dass hier mit den Repetierwaffen solche gemeint sind die unter Kategorie B fallen, die Richtlinie also allgemein nur für Kat B gedacht war. Zb wären ja auch bei uns dem System nach Pumpguns Kat B, wenn sie nicht ganz verboten wären. Für solche Kat B Repetierwaffen würde die Richtline und damit die Magazinbeschränkung dann wohl an sich gelten.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 10:29
von hasgunz
Standardname0815 hat geschrieben:
sic210 hat geschrieben:(...) sich im Besitz einer Ladevorrichtung befindet, die an halbautomatische Zentralfeuerwaffen oder Repetierwaffen montiert werden kann (...)[/i]
Ladevorrichtung ist so allgemein, dass es auf den ursprünglichen Konstruktionszweck für vollautomatische Waffen nicht ankommt.

Ich verstehe das eher so dass hier mit den Repetierwaffen solche gemeint sind die unter Kategorie B fallen, die Richtlinie also allgemein nur für Kat B gedacht war. Zb wären ja auch bei uns dem System nach Pumpguns Kat B, wenn sie nicht ganz verboten wären. Für solche Kat B Repetierwaffen würde die Richtline und damit die Magazinbeschränkung dann wohl an sich gelten.

Also ehrlich, Repetierer die Kat. B sind mit einem Magazin?
Mainstream Pumpguns mit Magazin Vorrichtung gibt es erst seit Kurzem:
Bild
Sonst würde mir keine passende Waffe einfallen...

Vorallem: das ist nicht der österreichische Gesetzestext...

LG

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 11:00
von Hane
Meine GooseGun ist ein Kat. B Repetierer.
Warum verstehe ich zwar nicht, aber Isso.

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 11:03
von gewo
Coolhand1980 hat geschrieben:Euch ist schon klar, wenn ihr es mit der Argumentation, obs jetzt ein M16 Mag war, oder ein OA, auf einen langen und teuren Instanzenweg einstellen könnt, wenn es zur Anzeige kommen sollte? Gutachten von Sachverständigen inklusive...
Ich bin mir nicht sicher, obs das wert wäre, wenn die Alternative ganz einfach eine Meldung analog der HA Mags ist.
....


das spannendere thema ist ja sowieso die einfuhr oder die verbringung
kat A/militaerisch kannst ned auf den europaeischen feuerwaffenpassen schreiben lassen nach dzt judikatur

weiss noch kein mensch wie sie das loesen wollen ....
ich hab nach wie vor den eindruck das das alles noch unklar ist wie das im detail gemacht werden soll

Re: Waffengesetz-Novelle – Frage zu Magazingrößen

Verfasst: Mi 19. Dez 2018, 11:12
von BigBen
gewo hat geschrieben:
Coolhand1980 hat geschrieben:Euch ist schon klar, wenn ihr es mit der Argumentation, obs jetzt ein M16 Mag war, oder ein OA, auf einen langen und teuren Instanzenweg einstellen könnt, wenn es zur Anzeige kommen sollte? Gutachten von Sachverständigen inklusive...
Ich bin mir nicht sicher, obs das wert wäre, wenn die Alternative ganz einfach eine Meldung analog der HA Mags ist.
....


das spannendere thema ist ja sowieso die einfuhr oder die verbringung
kat A/militaerisch kannst ned auf den europaeischen feuerwaffenpassen schreiben lassen nach dzt judikatur

weiss noch kein mensch wie sie das loesen wollen ....
ich hab nach wie vor den eindruck das das alles noch unklar ist wie das im detail gemacht werden soll



Wird es nicht erst Kat. A wenn ein großes Magazin angesteckt ist? Sonst ist sie halt Kat. B...und EUFWP kein Problem. Leeres Mag sollte man beim Transport halt keines angesteckt haben...und dann kommts halt auf die rechtliche Situation im jeweiligen Zielland an. Könnte interessant werden wenn man nach Ungarn oder Tschechien zu einem IPSC match will..