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Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:00
von Incite
Glock1768 hat geschrieben:
Lindenwirt hat geschrieben:
Seids mir nicht bös aber das glaube ich nicht. Gerade im Revier bewegt man sich auch immer wieder mal mit dem Auto, die meisten Reviere sind mehrere 100Hektar groß. Jedesmal die KW zu verstauen wäre da irrsinnig, was soll das bringen?


Das halte ich dir für sehr gefährlich ... Jedesmal beim Einsteigen ins Auto die geladene Pistole entladen ... Irgendwann löst sich dabei Mal ein Schuss und wir haben wochenlange Schlagzeilen ... Waffe im Holster ist soweit ungefährlich


Ist in Deutschland aber schon jetzt so wenn mich jetzt nicht alles täuscht. Entladen, einsteigen, heim fahren

Wenn man dann auch noch ein verschlossenes Behältnis braucht kann ich nur sagen: super, ganz toll gelöst.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:02
von yoda
Es hat sich geändert, nun lautet es im Waffengesetz wie folgt:

"46. § 23 Abs. 2 und 2a lautet:
„(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei
festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen
darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf
Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung
ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als
solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des
§ 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der
Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11
sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen."

Für die Ausübung des Schießsports ist bei §23 Abs. 2 entfallen, also ist die Vereinszugehörigkeit hier nicht mehr notwendig, eine echte Verbesserung und vermutlich eine Reduzierung der Behördenwillkür.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:17
von Glock1768
Wo steht die Erweiterung auf 10 Plätze nach weiteren 5 Jahren?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:18
von SSG308
Glock1768 hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Erweitern lt. Paragraph 23 Abs. 2 geht jetzt auch ohne Vereinszugehörigkeit, von 2 auf 5 nach 5 Jahren und von 5 auf 10 nach weiteren 5 Jahren, das sehe ich als echte Verbesserung..


Hab ich da was versäumt??? Hab das anders in Erinnerung ...

Laut meinem Gedächtnis vom heutigen Vortrag hat er das so erklärt:
von 2 auf 5 nach 5 Jahren: keinerlei Anforderungen
von 5 auf 10 alle 5 Jahre +2: Vereinsmitgliedschaft (ohne Anforderung an Mitgliederzahl)
über 10 oder früher: Sportschützendefinition
(stimmt mit dem Gesetz überein)

Die Ausführungen von Gewo zu Magazinen und Schalldämpfern habe ich auch so verstanden,
eine Ergänzung:
einfach rückbaubare Magazinbegrenzer zählen nicht als "kleine" Magazine

Die Reviergeschichte klang noch ein wenig unausgegoren, "wird sich so keiner dran halten", wird also Judikatur brauchen..

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:36
von gewo
Incite hat geschrieben:Kam vielleicht auch was zu Wechselsystemen?
lg


zu den details gibt es noch nichts
aber eins wurde bereist festgelegt

wechselsysteme belegen (nur) EINEN zubehoerplatz

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:41
von gewo
Lindenwirt hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ja das stimmt sorry
es ging um das fahrende farhzeug die frage wurde auch gestellt dort
die gesetzliche grundlage ist die im gesetz festgelegte einschraenkung "bei der jagd"
"jagen" kann man nur im revier und nicht auf der fahrt vom und zum revier
und wenn die jagd aus dem auto nach dem jeweiligen jagdrecht OK ist dann darf die waffe im stehenden auto im revier gefuehrt werden


Was stimmt da jetzt? In den Erläuerungen stand auch am Weg zum und Vom Revier gilt die Berechtigung zum Führen.
Soll das heißen man muss bei Zwischenstopps die KW im geschlossenen Behältnis transportieren wenn man das Auto verlässt (z.b. tanken).

Sind die Erläuterungen nicht mehr gültig und das Führen vom und zum Revier nicht mehr aktuell?

Seids mir nicht bös aber das glaube ich nicht.


dann fahr doch einfach selber zum vortrag in linz die woche
ich habe keine grund mir diese dinge aus den fingern zu saugen
waren auch mehr als 100 leut da
ich bin ja nicht derf einzige der das gehoert hat ...
:headslap:

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:41
von Jo_Kux
Also Sportschütze neu wird keine Anzahl Magazine erfasst, wenn ich Altbestand melde, schon?
Was soll denn das? Wer meldet denn da noch bitte Altbestand wenn die Sportschützendefinition so ein Scherzerl bleibt wie bisher vermutet.?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:44
von gewo
yoda hat geschrieben:@Lindenwirt
Bei dem Fall mit dem Tanken wurde ernsthaft gesagt, der Jäger müsste in diesem Fall die Waffe der Kat. B in einem geschlossenen Behältnis in die Tankstelle mitnehmen.


das ist doch bitte alles nicht neu

rechtliche quelle dafuer ist seit jahrzehnten die laufende judikatur LVG VFGH ggf VWGH
und mit ausnahme der leute die den kopf in den sand stecken und schreien "bloss nicht fragen es koennte die falsche antwort kommen" weiss das auch jeder
wir unterrichten das seit acht jahren bei JEDEM waffenfuehrerscheinkurs

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:46
von gewo
burggraben hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:* keine angaben zu gasdruckbelastet
die bestimmungen sind auch noch im werden
es ist dazu noch nicht alles festgelegt

Und wo kommen diese Bestimmungen hin wenns keine Verordnung gibt? Dann muss er einen Erlass geben wo das alles drin steht vor Dezember, oder?


keine ahnung ob ein erlass kommt und ob er wie immer geleakt werden wird
das geht jetzt wohl wieder alles wie frueher ueber den amtssachverstandigen

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:52
von gwp26
SSG308 hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:
yoda hat geschrieben:Erweitern lt. Paragraph 23 Abs. 2 geht jetzt auch ohne Vereinszugehörigkeit, von 2 auf 5 nach 5 Jahren und von 5 auf 10 nach weiteren 5 Jahren, das sehe ich als echte Verbesserung..


Hab ich da was versäumt??? Hab das anders in Erinnerung ...

Laut meinem Gedächtnis vom heutigen Vortrag hat er das so erklärt:
von 2 auf 5 nach 5 Jahren: keinerlei Anforderungen
von 5 auf 10 alle 5 Jahre +2: Vereinsmitgliedschaft (ohne Anforderung an Mitgliederzahl)
über 10 oder früher: Sportschützendefinition
(stimmt mit dem Gesetz überein)

Die Ausführungen von Gewo zu Magazinen und Schalldämpfern habe ich auch so verstanden,
eine Ergänzung:
einfach rückbaubare Magazinbegrenzer zählen nicht als "kleine" Magazine

Die Reviergeschichte klang noch ein wenig unausgegoren, "wird sich so keiner dran halten", wird also Judikatur brauchen..


Gelten die Zeiten ab Ausstellung der WBK oder mit dem Zeitpunkt des Gesetzes?

Kann ich also, wenn ich meine WBK z.B. schon 15 Jahre habe, gleich auf 10 Plätze kommen?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:53
von fast12
yoda hat geschrieben:Die Aussage war, dass eine halbautomatische Langwaffe laut Waffengesetz Kriegsmaterial ist, sobald ein einziges waffenrechtlich relevantes KM Teil darin verbaut ist, z.B.: ein Lauf, das würde diese AKM Halbautomaten aus DE für unser Land mit identischen Läufen wie bei den vollautomatischen Modellen zu KM machen.


Nur damit ich das richtig einordne: Das würde ja bedeuten es bleibt weitestgehend alles beim alten, inkl. "Austria" Versionen für AR15? Man spart sich halt das Einstufungsverfahren.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 16:55
von Lindenwirt
gewo hat geschrieben:dann fahr doch einfach selber zum vortrag in linz die woche
ich habe keine grund mir diese dinge aus den fingern zu saugen
waren auch mehr als 100 leut da
ich bin ja nicht derf einzige der das gehoert hat ...
:headslap:

Ich meinte damit nicht das es nicht gesagt wurde. Ich sagte ich glaube nicht dass das was auf dieser Veranstaltung erzählt wurde, mehr zählt als was aktuell im Gesetzestext und in den Erläuterungen steht. Verstehst meine Aussage jetzt?

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:00
von SSG308
gewo hat geschrieben:
Lindenwirt hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:ja das stimmt sorry
es ging um das fahrende farhzeug die frage wurde auch gestellt dort
die gesetzliche grundlage ist die im gesetz festgelegte einschraenkung "bei der jagd"
"jagen" kann man nur im revier und nicht auf der fahrt vom und zum revier
und wenn die jagd aus dem auto nach dem jeweiligen jagdrecht OK ist dann darf die waffe im stehenden auto im revier gefuehrt werden


Was stimmt da jetzt? In den Erläuerungen stand auch am Weg zum und Vom Revier gilt die Berechtigung zum Führen.
Soll das heißen man muss bei Zwischenstopps die KW im geschlossenen Behältnis transportieren wenn man das Auto verlässt (z.b. tanken).

Sind die Erläuterungen nicht mehr gültig und das Führen vom und zum Revier nicht mehr aktuell?

Seids mir nicht bös aber das glaube ich nicht.


dann fahr doch einfach selber zum vortrag in linz die woche
ich habe keine grund mir diese dinge aus den fingern zu saugen
waren auch mehr als 100 leut da
ich bin ja nicht derf einzige der das gehoert hat ...
:headslap:

gehört hab ichs auch (laut meinem Gedächtnis ...)
den Erläuterungen widerspricht es auch
("Ebenso soll das zeitliche und örtliche Naheverhältnis bei der Beurteilung dieser Frage ein wesentliches Kriterium darstellen.")
IM Revier fahrend führen wird also noch Nachschärfung (im BMI) oder Judikatur brauchen..

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:26
von yoda
Lindenwirt hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:dann fahr doch einfach selber zum vortrag in linz die woche
ich habe keine grund mir diese dinge aus den fingern zu saugen
waren auch mehr als 100 leut da
ich bin ja nicht derf einzige der das gehoert hat ...
:headslap:

Ich meinte damit nicht das es nicht gesagt wurde. Ich sagte ich glaube nicht dass das was auf dieser Veranstaltung erzählt wurde, mehr zählt als was aktuell im Gesetzestext und in den Erläuterungen steht. Verstehst meine Aussage jetzt?
Einigen Aussagen waren generell etwas fragwürdig, der Vortragende hat auch immer darauf hingewiesen dass er nicht die höchste Ebene und allwissend sei.

Bei Waffen der Kategorie C sei nun ausnahmslos auch der Überlasser einzutragen, wenn also ein Pensionist draufkommt dass er sein Kat. C Flobertgewehr registrieren müsste, kann das ein Händler nicht mehr machen. Der Vortragende meinte man sollte die betreffende Person zur Waffenbehörde schicken. (Dort wird die Waffe dann eingezogen und der Kunde erhält eine Verwaltungsstrafe bis € 3.600,-- .....)

@gewo
Naja die Defintion von "während der Jagd" war schon wichtig, das ist etwas Neues in Verbindung mit dem Führen der Kat. B während der Jagd. Wenn man das ganze praxisnah geregelt hätte, dann wäre das Führen während der Jagd etwas großzügiger ausgelegt worden, nämlich so dass das Führen auch auf dem Weg von/zu der Jagd gestattet wäre. So wie es jetzt ist, ist es praxisfremd, allein die Aussage dass sogar während der Fahrt IM Revier in dem geschlossenen Behältnis verwahrt werden müsse war absurd, weil man aus einem fahrenden Fahrzeug nicht jagen darf.

Re: Waffenrecht Roadshow Erkenntnisse

Verfasst: Di 8. Jan 2019, 17:52
von gewo
SSG308 hat geschrieben:Laut meinem Gedächtnis vom heutigen Vortrag hat er das so erklärt:
von 2 auf 5 nach 5 Jahren: keinerlei Anforderungen
von 5 auf 10 alle 5 Jahre +2: Vereinsmitgliedschaft (ohne Anforderung an Mitgliederzahl)
über 10 oder früher: Sportschützendefinition
(stimmt mit dem Gesetz überein)


so ist es

fall A:
schiessport ausuebender

WBK loesen, bis 2 stk
KEINE weiteren voraussetzungen
KEINE vereinsmitgliedschaft noetig

WBK von 2 auf 5 stk
nach 5 jahren
KEINE weiteren voraussetzungen
KEINE vereinsmitgliedschaft noetig

WBK von 5 auf 7 stk
nach weiteren 2 jahren
vereinsmitgliedschaft erforderlich (kein 11b verein, also keine mindestmitgliedsanzahl ect)
ansonsten KEINE weiteren voraussetzungen

WBK von 7 auf 9 stk
nach weiteren 2 jahren
vereinsmitgliedschaft erforderlich (kein 11b verein, also keine mindestmitgliedsanzahl ect)
ansonsten KEINE weiteren voraussetzungen

WBK von 9 auf 10 stk
nach weiteren 2 jahren
vereinsmitgliedschaft erforderlich (kein 11b verein, also keine mindestmitgliedsanzahl ect)
ansonsten KEINE weiteren voraussetzungen



davon getrennt zu sehen ist der

fall B:
sportschuetze

WBK loesen wie schiessport ausuebender

aber
mehr stueck als der schiessport ausuebende und
schneller als der schiessport ausuebende
nur
als mitglied im qualifizieren schiessportverein, also einen mit mehr als 35mitglieder usw
weiters regelmaessiges training oder bewerbe nachweisen usw

fall 3:
HiCap magazine
ist noch nicht geregelt