eine Genehmigung zur führen von HiCaps muesste man sich also in den WP eintragen lassen wenn ich es recht versteheHowlingWolf hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 18:02Es steht "die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden", das Gestz unterscheidet also nicht, auf welchem Weg (Altbestand oder Sportschütze) diese Bewilligung erlangt wurde.Baxter hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 17:20Im Gesetz §17 Abs3. Was für mich in diesem Zusammenhang nicht klar ist, deswegen habe ich auch laienhafte Meinung geschrieben, ob dieser aus dem Abs3 losgelöste Satz auch für den Altbestand §58 (13) gilt weil er im Kontext der Sportschützen geschrieben ist.
Der §58 (13) (=Altbestand) beschreibt das Führen von Magazinen wie folgt: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
Da steht jetzt oder und wenn ich mir die Erläuterungen zu diesem § durchlese befürchte ich fast es gibt auch Waffenpässe für Magazine?
Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem
Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen
aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17
ausgestellt werden.
Diese Unterscheidung von Altbestand und Sportschütze im Zusammenhang mit dem Führen von Magazinen wäre sehr schmerzlich.
Daher wird es explizite Genehmigungen nach §17 Abs. 1 Z9 und Z10 (die im Übrigen das Erwerbsverbot nicht aufheben) höchst wahrscheinlich auch nur für innerhalb der Übergangsfrist gemeldeten reinen Magazins-Altbestand (ohne Waffe) geben. Sie werden ja auch nur in §58 Abs. 13 erwähnt.
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Magazin Teile nach dem 14.12.
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Wie gesagt, nicht wenn man den einen Satz aus dem 17/3 losgelöst betrachtet. Ob das in der Praxis so gehandhabt wird werden wir sehen.HowlingWolf hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 18:02Es steht "die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden", das Gestz unterscheidet also nicht, auf welchem Weg (Altbestand oder Sportschütze) diese Bewilligung erlangt wurde.Baxter hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 17:20Im Gesetz §17 Abs3. Was für mich in diesem Zusammenhang nicht klar ist, deswegen habe ich auch laienhafte Meinung geschrieben, ob dieser aus dem Abs3 losgelöste Satz auch für den Altbestand §58 (13) gilt weil er im Kontext der Sportschützen geschrieben ist.
Der §58 (13) (=Altbestand) beschreibt das Führen von Magazinen wie folgt: Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen.
Da steht jetzt oder und wenn ich mir die Erläuterungen zu diesem § durchlese befürchte ich fast es gibt auch Waffenpässe für Magazine?
Da für den Besitz und das Führen von Magazinen bisher keine Berechtigung erforderlich war, soll dem
Betroffenen im Falle einer fristgerechten Meldung von Magazinen, die über 10 oder 20 Patronen
aufnehmen können (§ 17 Abs. 1 Z 9 und 10), eine Waffenbesitzkarte oder ein Waffenpass gemäß § 17
ausgestellt werden.
Diese Unterscheidung von Altbestand und Sportschütze im Zusammenhang mit dem Führen von Magazinen wäre sehr schmerzlich.
Daher wird es explizite Genehmigungen nach §17 Abs. 1 Z9 und Z10 (die im Übrigen das Erwerbsverbot nicht aufheben) höchst wahrscheinlich auch nur für innerhalb der Übergangsfrist gemeldeten reinen Magazins-Altbestand (ohne Waffe) geben. Sie werden ja auch nur in §58 Abs. 13 erwähnt.
Generell macht das Gesetz aber sehr wohl eine Unterscheidung zwischen Sportschuetze und Altbestand.
Im 17/3 musst du einen berechtigtes Interesse glaubhaft machen und die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden. Generell kann dir im Zuge des 17/3 die Behörde die Bewilligung geben, muss aber nicht. Der Sportschuetze als berechtigtes Interesse könnte dagegen einen Rechtsanspruch haben "ist auf Antrag zu erteilen", wobei die Feststellung des Interesse weiterhin bei der Behörde liegen wird:
Ob der Betroffene die Voraussetzungen des § 11b erfüllt, stellt die Behörde grundsätzlich im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung fest.
wir werden es in der Praxis dann sehen.
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden
Die Ausnahme vom Verbot des Erwerbs ist hier auch im Zusammenhang des Schießsports beschreiben.
Vergleichen wir dazu den 58/13
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Hier haben wir einen Anspruch auf eine Bewilligung formuliert "die Behörde hat", jedoch wird zwischen Besitz und Führen unterschiedlen (keine und Formulierung wie im 17/3 sondern ein oder) und es fehlt noch was viel wichtigeres aus dem 17/3, nämlich das Wörtchen Erwerb.
Ob Absicht oder Versehen wird die Praxis zeigen. Den Worst Case kann sich dann ja jeder selbst denken.
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Nein. Altbestand ist auch ein "überwiegendes berechtigtes Interesse", und nach §58 Abs. 13 sogar das einzige, aus dem ein Rechtsanspruch auf Ausstellung der Ausnahme ensteht...Baxter hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 18:48Wie gesagt, nicht wenn man den einen Satz aus dem 17/3 losgelöst betrachtet. Ob das in der Praxis so gehandhabt wird werden wir sehen.
Generell macht das Gesetz aber sehr wohl eine Unterscheidung zwischen Sportschuetze und Altbestand.
Im 17/3 musst du einen Bedarf glaubhaft machen und die Bewilligung kann an Bedingungen geknüpft werden. Generell kann dir im Zuge des 17/3 die Behörde die Bewilligung geben, muss aber nicht.
Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden
Die Ausnahme vom Verbot des Erwerbs ist hier auch im Zusammenhang des Schießsports beschreiben.

Außerdem:
Hier ist sogarexplizit Z11 erwähnt (auf unter 60cm verkürzbare HA-LW), und die betrifft sogar NUR Altbestand.WaffG §17 Abs. 3 ab 14.12.2019 hat geschrieben:Die Behörde kann verlässlichen Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen, Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken. Die Bewilligung kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, die Bewilligung zum Führen durch Ausstellung eines Waffenpasses zu erteilen. Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Magazinen gemäß Abs. 1 Z 9 und 10 für Schusswaffen, die aufgrund einer Bewilligung nach Abs. 1 Z 7, 8 oder 11 besessen werden, bedarf keiner gesonderten Bewilligung. Im Übrigen gelten für den Besitz und das Führen von Waffen oder Vorrichtungen im Sinne des Abs. 1 und 2 die §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 3 sowie 25 bis 28. Für den Besitz und das Führen von Waffen gemäß Abs. 1 Z 7 bis 10 gilt § 23 Abs. 2 und 2b.
Hab ich doch vorhin schon beschrieben:Baxter hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 18:48Vergleichen wir dazu den 58/13
(13) Für Menschen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7 bis 11 rechtmäßig besitzen, ist der Besitz dieser verbotenen Waffen weiterhin zulässig, wenn die Betroffenen dies der Behörde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß § 62 Abs. 21 melden. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 9 und 10 hat die Behörde dem Betroffenen eine Ausnahme vom Verbot zum Besitz oder Führen solcher Magazine zu bewilligen. Für verbotene Waffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 hat die Behörde entsprechend der bisherigen Berechtigung eine Waffenbesitzkarte oder einen Waffenpass für solche Waffen auszustellen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für Schusswaffen der Kategorie B ist von der Behörde entsprechend einzuschränken.
Hier haben wir einen Anspruch auf eine Bewilligung formuliert "die Behörde hat", jedoch wird zwischen Besitz und Führen unterschiedlen (keine und Formulierung wie im 17/3 sondern ein oder) und es fehlt noch was viel wichtigeres aus dem 17/3, nämlich das Wörtchen Erwerb.
Ob Absicht oder Versehen wird die Praxis zeigen. Den Worst Case kann sich dann ja jeder selbst denken.
Genehmigung nach Z9 oder Z10 -> Reiner Magazins-Altbestand, KEIN (Neu-)Erwerb
Zusätzlich:
Genehmigung nach Z7 oder Z8 -> Waffen-Altbestand oder "Edel-"Sportschütze -> Magazine dürfen wie bisher ohne Einschränkungen besessen, geführt und erworben werden
Genehmigung nach Z11 -> Waffen-Altbestand (HA-LW, auf unter 60cm verkürzbar) -> Magazine dürfen wie bisher ohne Einschränkungen besessen, geführt und erworben werden
Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Nur für die Waffe die ich vorm 14. schon besessen habe, oder darf jedes Magazin erworben werden?HowlingWolf hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 20:05Genehmigung nach Z7 oder Z8 -> Waffen-Altbestand oder "Edel-"Sportschütze -> Magazine dürfen wie bisher ohne Einschränkungen besessen, geführt und erworben werden
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Das ist noch die große Frage. Aber aus rein praktischer Sicht: Der Händler sieht nur auf der WBK, dass du einen Z7, Z8 oder Z11 Platz hast, er weiß aber nicht für welche Waffe. Und nein, er darf nicht im ZWR nachschauen. Sofern er überhaupt ZWR-Zugang hat, wenn er nur Magazine verkauft...Jiggler hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 22:11Nur für die Waffe die ich vorm 14. schon besessen habe, oder darf jedes Magazin erworben werden?HowlingWolf hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 20:05Genehmigung nach Z7 oder Z8 -> Waffen-Altbestand oder "Edel-"Sportschütze -> Magazine dürfen wie bisher ohne Einschränkungen besessen, geführt und erworben werden
Außerdem geben §17 Abs. 1 Z7 und Z8 keine fixe Zuordnung zu Kat. A vor, die Waffe bleibt ohne das Magazin Kat. B:
Aber wenn manche Waffenbehörden schon den klaren Rechtsanspruch auf die Erweiterung auf 5 Plätze nach 5 Jahren verweigern...WaffG §17 Abs. 1 ab 14.12.2019 (Auszug) hat geschrieben:7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Ich bin mir ja ziemlich sicher, dass die Rechtssprechung uns da gleich mal einen Strick dreht und das Gesetz so interepretiert als würde es eben gerade nicht auf das Einsetzen des Magazins ankommen. Ich befürchte eine klassische Interpretation gegen den Wortlaut.HowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 06:15Das ist noch die große Frage. Aber aus rein praktischer Sicht: Der Händler sieht nur auf der WBK, dass du einen Z7, Z8 oder Z11 Platz hast, er weiß aber nicht für welche Waffe. Und nein, er darf nicht im ZWR nachschauen. Sofern er überhaupt ZWR-Zugang hat, wenn er nur Magazine verkauft...Jiggler hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 22:11Nur für die Waffe die ich vorm 14. schon besessen habe, oder darf jedes Magazin erworben werden?HowlingWolf hat geschrieben: ↑Mo 2. Dez 2019, 20:05Genehmigung nach Z7 oder Z8 -> Waffen-Altbestand oder "Edel-"Sportschütze -> Magazine dürfen wie bisher ohne Einschränkungen besessen, geführt und erworben werden
Außerdem geben §17 Abs. 1 Z7 und Z8 keine fixe Zuordnung zu Kat. A vor, die Waffe bleibt ohne das Magazin Kat. B:Aber wenn manche Waffenbehörden schon den klaren Rechtsanspruch auf die Erweiterung auf 5 Plätze nach 5 Jahren verweigern...WaffG §17 Abs. 1 ab 14.12.2019 (Auszug) hat geschrieben:7. von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20 Patronen aufnehmen kann;
8. von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z 7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehn Patronen aufnehmen kann;
Ja ich weiß das mag pessimistisch sein, aber wie willst das in der Praxis anders handhaben ?
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Gegenfrage: Wie willst du das
anders auflösen?HowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 06:15Der Händler sieht nur auf der WBK, dass du einen Z7, Z8 oder Z11 Platz hast, er weiß aber nicht für welche Waffe. Und nein, er darf nicht im ZWR nachschauen. Sofern er überhaupt ZWR-Zugang hat, wenn er nur Magazine verkauft...
Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Wenn es wirklich so gemacht wird wäre es ja eh nicht so schlecht. Aber dann muss eine praktikablere Lösung bei den Waffen und Magazinen her die erst nach 14.12.19 erworben wurden. So wie es derzeit aussieht droht ein kleines Chaos, weil viele Magazine mit anderen Waffen untereinander kompatibel sind (zB. Glock, AR usw.) Und wieso ich die Magazine in der einen Waffen (Altbestand) benutzen darf, in der anderen die erst nach 14.12. erworben wurde aber nicht (außer auf behördlich genehmigten Schießstätten) ist nicht einleuchtend und führt schnell zur Verwirrung.
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Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Die Sache mit den kompatiblen Magazinen steht sogar in den Erläuterungen zum Regierungsvorschlag:
Zum anderen Thema:Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z8 befindenwürde.
Die Festlegungeines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.
Sofern der Vollzug dem Gesetzestext folgt, stellt sich diese Frage nicht: Die Waffe wird erst durch das Anstecken des Magazins Kat. A, man darf nur (außerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes) nicht mehr Waffen mit angesteckten großen Magazinen als entsprechende WBK-Plätze haben. Eigentlich die gleiche Situation wie bei den Wechselsystemen und den Griffstücken.
Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Ich sag ja das ist unglücklich gelöst mMn. Man hätte das mit dem Altbestand generalisieren sollen. Jeder der bis 14.12.19 im Besitz einer WBK ist hätte weiterhin nach "WBK alt" geregelt werden sollen (Magazine und Waffen unbegrenzt weiter verfügbar ohne Einschränkungen) und erst alle die nach 14.12.19 die WBK bekommen über den Edelsportschützen bzw. Magazinaltbestand regeln.HowlingWolf hat geschrieben: ↑Di 3. Dez 2019, 10:01Die Sache mit den kompatiblen Magazinen steht sogar in den Erläuterungen zum Regierungsvorschlag:Zum anderen Thema:Der gemeinsame Besitz eines halbautomatischen Gewehres mit Zentralfeuerzündung und eines Magazins für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung, das bis zu 20 Patronen aufnehmen kann, soll weiterhin zulässig sein. Dies bedeutet beispielsweise, dass der Besitzer einer Glock 17 mit einem Magazin für 17 Patronen keiner Bewilligung gemäß Z8 bedarf, wenn dieses Magazin (zufällig auch) zu seinem halbautomatischen Gewehr mit Zentralfeuerzündung passt. Diesfalls darf das Magazin jedoch nicht in dieses Gewehr eingesetzt werden, weil sich der Betroffene dann im Besitz einer verbotenen Schusswaffe gemäß Z8 befindenwürde.
Die Festlegungeines Magazins mit einer Kapazität zwischen 11 und 20 Patronen als verbotenes Magazin gemäß Z10 oder als erlaubtes Magazin für Faustfeuerwaffen, richtet sich danach, für welche Schusswaffe dieses Magazin erzeugt wurde.Sofern der Vollzug dem Gesetzestext folgt, stellt sich diese Frage nicht: Die Waffe wird erst durch das Anstecken des Magazins Kat. A, man darf nur (außerhalb eines behördlich genehmigten Schießstandes) nicht mehr Waffen mit angesteckten großen Magazinen als entsprechende WBK-Plätze haben. Eigentlich die gleiche Situation wie bei den Wechselsystemen und den Griffstücken.
Das wäre praktikabel gewesen. Wenn das im Mietrecht oder in jedem anderen Gesetz auch geht, wieso nicht auch im Waffenrecht ? Jetzt wird auch die Gruppe der Altbestandsbesitzer gesplittet bei jedem Neukauf.
Gut das ist Wunschdenken und gehört hier nicht hin, sry für das offtopic.
Re: Magazin Teile nach dem 14.12.
Beim Waffenrecht gibt es keine Logik....