fällt unter "ungelöst"
es gibt keinen EUFWP fuer waffen kat A
fällt unter "ungelöst"
kann kein mensch verlangen ...
die haben glaub ich keine Ahnung was da nächste Woche auf sie zurollt an Anträgen
Quelle: https://www.minilex.at/a/welche-besitzarten-gibt-esDer Besitz kann jedoch auch durch Versendung erworben werden, indem eine zu übergebende Sache vom Veräußerer an den Erwerber übersendet wird. Den Besitz verliert man entweder durch Ende des Sachbesitzes oder durch Beendigung des Rechtsbesitzes. Besitzverlust durch Ende des Sachbesitzes ist gegeben, wenn die Sache vernichtet wird oder verloren geht, ohne dass Hoffnung besteht, sie wiederzufinden, wie z.B. wenn ein Buch verbrannt wird. Besitzverlust durch Beendigung des Rechtsbesitzes ist gegeben, wenn der Besitzer kundtut, dass er das Recht nicht mehr ausüben möchte; der Besitzer gibt also seinen Willen auf, die Sache weiter besitzen zu wollen.
Quelle: https://www.minilex.at/a/regelungen-f%C ... sitzerwerbDie Versendung, im Kontrast zu den anderen Übergabemodi, stellt ein sehr spezielles Übergabesurrogat dar und sielt eine sehr wichtige Rolle auch beim eigentlichen Eigentumserwerb. Wenn vereinbart wird, dass eine Sache durch Versendung übergeben wird, so erwirbt der Empfänger in der Regel sofort Besitz, sobald die versendete Sache an den Transporteur übergeben wurde. Allerdings gilt das nur, wenn eine ausdrücklich genehmigte oder auch verkehrsübliche Versandart gewählt wurde. Sehr interessant gerade bei der Versendung ist die Frage der Gefahrtragung, wer also das Risiko von Beschädigung oder Verlust beim Transport übernimmt. Dies wird allerdings später detaillierter behandelt.
weil es im waffenrecht eine lex specialis gibt wodurch die innehaben von waffen dem besitz gleichgesetzt ist
Jap kenn ich, hab genau da bestellt. Telefonisch sind sie nicht erreichbar und per Mail stornieren genau das selbe Problem mit wird erst am 16 gelesen.BlackWolf hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 08:32Mir geht es ähnlich. Warte von zib-Militaria noch auf 3 Magazine. Nach Email Anfrage ob mein Paket versendet wurde habe ich nur zurückbekommen das Emails erst ab 16.12 wieder beantwortet werden.
Könnte zwar per Mail stornieren, wird mir aber nichts bringen wenns die Mails erst ab 16. lesen und in der Zwischenzeit das Paket versenden.
Weiß man eigentlich schon was man in die Meldung reinschreiben muss ? Ich werd das wahrscheinlich zwar eh erst in ca. 2 Jahren machen trotzdem.
Nein, plötzlich war das Packerl da.BlackWolf hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 09:32Hast du einen Nummer für die Sendungsverfolgung bekommen?GreaseMonkey hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 09:31Nein.
Zib Schreibt nicht viel, die arbeiten und schicken aber fleißig.
Meine Magazine sind auch rechtzeitig angekommen, obwohl der Bestellstatus auf der Homepage "gesehen" oder so ist...
Ich vermute zu beziehst dich auf §6 WaffG - https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 19222.html ?
tainnok hat geschrieben: ↑Mi 11. Dez 2019, 13:12Ich vermute zu beziehst dich auf §6 WaffG - https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 19222.html ?
Nur darf dabei nicht auf den §46 Abs. 2 WaffG vergessen werden.
Meine Auffassung dazu:
Ja, für jemanden der unter das WaffG fällt bedeutet das "Innehabung" = "Besitz".
Nur das gilt NICHT für die Dauer des Versandes (Siehe §46 Abs. 2 WaffG - https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Bun ... 11507.html).
D.h. Ab dem Zeitpunkt wenn der Händler das Packerl an den Transportunternehmer übergibt greift das was ich oben geschrieben habe, d.h. wenn ich es gekauft habe bin ich auch im Besitz der Ware/Magazine. Und sobald der Verkäufer das Paket an das Transportunternehmen übergeben hat gilt auch $6 WaffG nicht.
Wobei du hast recht, da gibt es dann ein Problem noch dabei: Sobald der Transportunternehmer sein Packerl abliefert fällt es nicht mehr unter den oben genannten §46 Abs. 2 WaffG.
Wenn also das Paket nach dem 14.12. der Eigentümer selbst (oder zumindest jemand mit einer WBK?) entgegennimmt gibt es kein Problem.
Aber wenn es jemand anderes Entgegennimmt dann greift sofort wieder §6 WaffG (Innehabung = Besitz)!
D.h. Händler müsste das Paket vor dem 14.12. an das Transportunternehmen übergeben und man muss sicherstellen das man das Paket nur persönlich vom Transportunternehmen übernimmt (d.h. keine Abstellgenehmigung und Personen die es evt. übernehmen könnten für den fraglichen Zeitraum anweisen KEINE Pakete anzunehmen).
Damit sollte es dann kein Problem sein. Kann man selbst das Paket nicht annehmen soll es eben hinterlegt werden und man holt es selbst ab (ist dann ja nochimmer beim Transportunternehmen und somit fällt es nochimmer unter §46 Abs. 2 WaffG).
So in etwa wäre da meine Meinung dazu.
Der letzte Satz bezieht sich amS auf einen Eigentumsvorbehalt... Ob nur darauf, weiß ich nicht.§ 7b KSchG hat geschrieben:Wenn der Unternehmer die Ware übersendet, geht die Gefahr für den Verlust oder die Beschädigung der Ware erst auf den Verbraucher über, sobald die Ware an den Verbraucher oder an einen von diesem bestimmten, vom Beförderer verschiedenen Dritten abgeliefert wird. Hat aber der Verbraucher selbst den Beförderungsvertrag geschlossen, ohne dabei eine vom Unternehmer vorgeschlagene Auswahlmöglichkeit zu nützen, so geht die Gefahr bereits mit der Aushändigung der Ware an den Beförderer über. Mangels anderer Vereinbarung erwirbt der Verbraucher zugleich mit dem Gefahrenübergang das Eigentum an der Ware.
Führt zum KSchG [Ich kann mich nicht erinnern, dass das FAGG etwas zum Gefahrübergang sagt (?)]. Absatz 2 ist damit relativ zwingend. Da geht's jetzt nur um den Vertrag, demnach aber auch um Nebenabreden, welche die Besitzfassung regeln wollen.ROM I Art 6 hat geschrieben:Verbraucherverträge:
(1) Unbeschadet der Artikel 5 und 7 unterliegt ein Vertrag, den eine natürliche Person zu einem Zweck, der nicht ihrer
beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann („Verbraucher“), mit einer anderen Person geschlossen hat, die in Ausübung ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt („Unternehmer“), dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer
a) seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat ausübt, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder
b) eine solche Tätigkeit auf irgend einer Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Staates, ausrichtet
und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können die Parteien das auf einen Vertrag, der die Anforderungen des Absatzes 1 erfüllt, anzuwendende Recht nach Artikel 3 wählen. Die Rechtswahl darf jedoch nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, von denen nach dem Recht, das nach Absatz 1 mangels einer Rechtswahl anzuwenden wäre, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf.
Und jetzt kommt es darauf an, in welchem Land bestellt wurde und was dieses Statut über die Vollendung des Erwerbes dazu sagt.§ 31. (1) IPRG hat geschrieben:Der Erwerb und der Verlust dinglicher Rechte an körperlichen Sachen einschließlich des Besitzes sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen bei Vollendung des dem Erwerb oder Verlust zugrunde liegenden Sachverhalts befinden.
(2) Die rechtliche Gattung der Sachen und der Inhalt der im Abs. 1 genannten Rechte sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem sich die Sachen befinden.