Paradebeispiel wie man ein eigentlich recht gut funktionierendes Gesetz derart verschandeln kann...diver99 hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:59Ich habs mir gerade durchgelesen. Diese ganze Hirnwixerei kann eigentlich nicht mehr normal sein.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:39Laut Verband müssen Kat. A Magazine genauso streng verwahrt werden wie Schusswaffen. Sie gehen sogar noch etwas weiter und empfehlen absofort die sichere Verwahrung aller (!) Magazine. Wurscht ob 100, 19 oder 5 Schuss. Wurscht ob Kat. A. B oder C Zugehörigkeit. Egal ob HA, Repetierer, Pistole...
Steht natürlich nirgends, wird aber zur Vorsicht empfohlen. Behörden derzeit sehr zappelig. Sie müssen’s ja eigentlich wissen...
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Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
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Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Soweit ich mich erinnern kann, schreibt Rippel, dass HiCaps, da diese ja jetzt verbotene Waffen sind, gemäß den "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" aufbewahrt werden.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:39Laut Verband müssen Kat. A Magazine genauso streng verwahrt werden wie Schusswaffen. Sie gehen sogar noch etwas weiter und empfehlen absofort die sichere Verwahrung aller (!) Magazine. Wurscht ob 100, 19 oder 5 Schuss. Wurscht ob Kat. A. B oder C Zugehörigkeit. Egal ob HA, Repetierer, Pistole...
Steht natürlich nirgends, wird aber zur Vorsicht empfohlen. Behörden derzeit sehr zappelig. Sie müssen’s ja eigentlich wissen...
Das (mein) größtes Problem an dieser Aussage ist, dass schlicht und ergreifend keine "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" existieren.
Wenn jemand eine Altbestands-Pumpgun besitzt, dann ist diese "sicher zu verwahren", weil es sich um eine Schusswaffe handelt und der 16b greift.
Wenn jemand eine Genehmigung für einen Stockdegen hat, ist ja keine Schusswaffe, wo findet dieser Bürger die vom Rippl erwähnten "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen"???
Daher halte ich die Rippl'sche Empfehlung, neben voreilendem Gehorsam, für sehr nebulös, da er auf etwas verweist, das nicht existiert.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
Grün = Mod
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Eigentlich kann ich bei dem ganzen "Gesetzesmüll" nur mehr den Kopf schütteln.
Ich lass mich aber sicher ned deppert machen und schau mir das alles jetzt bis zum 10.12.2021 in Ruhe an.
Ich lass mich aber sicher ned deppert machen und schau mir das alles jetzt bis zum 10.12.2021 in Ruhe an.
Bei Politikern ist es einfach zu erkennen, wenn sie lügen - Die Lippen bewegen sich.
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Yukon hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 18:44Soweit ich mich erinnern kann, schreibt Rippel, dass HiCaps, da diese ja jetzt verbotene Waffen sind, gemäß den "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" aufbewahrt werden.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:39Laut Verband müssen Kat. A Magazine genauso streng verwahrt werden wie Schusswaffen. Sie gehen sogar noch etwas weiter und empfehlen absofort die sichere Verwahrung aller (!) Magazine. Wurscht ob 100, 19 oder 5 Schuss. Wurscht ob Kat. A. B oder C Zugehörigkeit. Egal ob HA, Repetierer, Pistole...
Steht natürlich nirgends, wird aber zur Vorsicht empfohlen. Behörden derzeit sehr zappelig. Sie müssen’s ja eigentlich wissen...
Das (mein) größtes Problem an dieser Aussage ist, dass schlicht und ergreifend keine "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" existieren.
Wenn jemand eine Altbestands-Pumpgun besitzt, dann ist diese "sicher zu verwahren", weil es sich um eine Schusswaffe handelt und der 16b greift.
Wenn jemand eine Genehmigung für einen Stockdegen hat, ist ja keine Schusswaffe, wo findet dieser Bürger die vom Rippl erwähnten "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen"???
Daher halte ich die Rippl'sche Empfehlung, neben voreilendem Gehorsam, für sehr nebulös, da er auf etwas verweist, das nicht existiert.
Soweit ich weiß bezieht er sich auf die höheren Auflagen bei Kat. A Verwahrungen generell. Und da macht es offenbar (?) sehrwohl einen Unterschied ob ich jetzt eine vollautomatische Waffe im Blechspind verwahre oder in einem Safe der Schutzklasse +0.
Die Bestimmungen gelten halt schon absofort. Aber keiner weiß genau wie die Übergangsbestimmungen hinsichtlich des Besitzes vor den Meldungen ausgelegt werden.
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Und genau hier stehe ich gedanklich an.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 19:05Yukon hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 18:44Soweit ich mich erinnern kann, schreibt Rippel, dass HiCaps, da diese ja jetzt verbotene Waffen sind, gemäß den "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" aufbewahrt werden.Maddin hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:39Laut Verband müssen Kat. A Magazine genauso streng verwahrt werden wie Schusswaffen. Sie gehen sogar noch etwas weiter und empfehlen absofort die sichere Verwahrung aller (!) Magazine. Wurscht ob 100, 19 oder 5 Schuss. Wurscht ob Kat. A. B oder C Zugehörigkeit. Egal ob HA, Repetierer, Pistole...
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Das (mein) größtes Problem an dieser Aussage ist, dass schlicht und ergreifend keine "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" existieren.
Wenn jemand eine Altbestands-Pumpgun besitzt, dann ist diese "sicher zu verwahren", weil es sich um eine Schusswaffe handelt und der 16b greift.
Wenn jemand eine Genehmigung für einen Stockdegen hat, ist ja keine Schusswaffe, wo findet dieser Bürger die vom Rippl erwähnten "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen"???
Daher halte ich die Rippl'sche Empfehlung, neben voreilendem Gehorsam, für sehr nebulös, da er auf etwas verweist, das nicht existiert.
Soweit ich weiß bezieht er sich auf die höheren Auflagen bei Kat. A Verwahrungen generell. Und da macht es offenbar (?) sehrwohl einen Unterschied ob ich jetzt eine vollautomatische Waffe im Blechspind verwahre oder in einem Safe der Schutzklasse +0.
Wo wären diese Auflagen, wie Kat A zu verwahren wäre, zu finden? Ich find nämlich keine, außer für Kat A Schusswaffen, das wäre dann der 16b...
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
ein Kat A Magazin ist eine Verbotene Waffe
also rechtlich eigentlich gleich gestellt wie ein behördlich genehmigter Schlagring, Totschläger oder etwa Schalldämpfer
jetzt stell dir vor du meldest dasst eines von den Dingern verloren hast....
also rechtlich eigentlich gleich gestellt wie ein behördlich genehmigter Schlagring, Totschläger oder etwa Schalldämpfer
jetzt stell dir vor du meldest dasst eines von den Dingern verloren hast....
member the old PD design ? oh I member
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Das muss man sich mal vorstellen. Ein Magazin das über 50 Jahre ein freier Gegenstand war wird plötzlich zu einer Kat. A Waffe. Davon wird es wohl weit mehr geben als Waffen und das sind bekanntlich auch schon nicht wenige. Wieviel von den Kat. C wurden damals zum Stichtag noch gleich gemeldet ? 10-20 % höchstens ? Ka hab keine genauen Zahlen mehr im Kopf...
Jetzt kannst vor der Meldung das ganze Haus auf den Kopf stellen, nicht dass in irgendeiner Schublade noch so ein böses böses Teil liegt. Oder auf der Heimfahrt vom Schießstand unglücklicherweise kaputt oder verloren geht. Wenn das einem Schulkind in die Hände fällt gibts einen Amoklauf, fix...
![Whistle :whistle:](./images/smilies/eusa/whistle.gif)
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Es geht nicht um die Folgen eines Verlustes, sondern um die "besonderen Verwahrungsvorschriften", die, so wie immer wieder angeführt wird, für verbotene Waffen gelten.
Wenn schon die bloße Nichterfüllung der "Verwahrungsvorschriften für verbotene Waffen" nachteilige Folgen für WBK-Inhaber haben kann, wie von manchen Behörden und der Verband behauptet wird, dann würde ich doch gerne die Rechtsgrundlage wissen wollen.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Dass die Gefahr besteht, das der VwGH mit aller Gewalt zu unseren Ungunsten umdeuten kann, ist unbestritten.DLK hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:16@Yukon: "ein Magazin ist weder Schusswaffe, noch Munition.
Damit greifen Paragraph 3 und 4 der 2.Durchführungsverordnung nicht."
"Das WaffG normiert, dass "Schusswaffen und Munition" sicher zu verwahren sind. Die Durchführungsverordnung dehnt die sicher zu verwahrenden Gegenstände von Schusswaffen auf Waffen aus, was nicht sein kann."
Stimmt. § 16b WaffG und Legalitätsprinzip. Aber man kann sich nicht sicher sein, dass der VwGH nicht Satz 2 des § 16b - wo nur noch von WAFFEN und Munition die Rede ist - als Einfallstor für die Uminterpretation auffasst, dass der Gesetzgeber der WaffG-Novelle "selbstverständlich" auch eine Unterstellung aller Kat A unter § 16b beabsichtigt habe.
Doch zuvor muss die dringende Frage gestellt werden, ob der Gesetzgeber beim 16b vollumfänglich dem Determinierungsgebot nachgekommen ist, denn es ist überhaupt nicht ersichtlich, welche Gegenstände der Gesetzgeber sicher verwahrt wissen will.
Sollten alle Waffen iSd WaffG gemeint sein, müssten konsequenterweise auch Bögen und Pfeffersprays sicher verwahrt sein.
Die Verpflichtung zur Abgabe, bzw., die Ermächtigung zur Sicherstellung erstreckt sich ausschließlich auf Kategorie B Schusswaffen, dass dies auch auf Kat A oder Kat C erstrecken würde, kann ich dem Paragraph 25 nicht entnehmen.DLK hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:16@redstorm: "Stand da nicht mal im Raum das ein Magazinverlust lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nicht den Verlust der Verlässlichkeit nach sich zieht?"
@Yukon: "[für] Abgabe/Sicherstellung von Kat A keine Rechtsgrundlage, sollte die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sein"
§ 25 Abs 3 WaffG: "Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Dass in den folgenden Absätzen nur die Kat B geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Behörde bei Kat A nichts machen darf.
Verlässlichkeit ist immer eine Einzelfallfrage. Bei Verlust einer Waffe ist immer auf den konkreten Grund abzustellen, die Gefährlichkeit der verlorenen Waffe etc.
Auch falls Magazine nicht "sicher" im Sinne des §16b WaffG verwahrt werden müssen, und auch wenn die Behörde das selbst bei Verdacht nicht überprüfen darf: Wenn ein Magazin verloren geht, kann dennoch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit leiden. Denn die kann auch bei Verhalten leiden, das weder verboten noch sonst im WaffG erwähnt ist.
Nur weil eine Handlung/Unterlassung nicht strafbar ist, heißt das nicht, dass man dadurch seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit behält.
Natürlich bliebe noch das Waffenverbot nach Paragraph 12, jedoch darf eine "unsichere Verwahrung von Z9/Z10 Magazinen als ausreichende Begründung bezweifelt werden, da sich dies einerseits weder gegen Leben, Freiheit, Eigentum, etc. richtet, andererseits der Gesetzgeber verabsäumt hat zu definieren, welche Gegenstände er sicher verwahrt wissen will.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Kann es sein das du den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr siehst?Yukon hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 20:40Die Verpflichtung zur Abgabe, bzw., die Ermächtigung zur Sicherstellung erstreckt sich ausschließlich auf Kategorie B Schusswaffen, dass dies auch auf Kat A oder Kat C erstrecken würde, kann ich dem Paragraph 25 nicht entnehmen.DLK hat geschrieben: ↑Mi 29. Jan 2020, 17:16@redstorm: "Stand da nicht mal im Raum das ein Magazinverlust lediglich eine Verwaltungsübertretung darstellt und nicht den Verlust der Verlässlichkeit nach sich zieht?"
@Yukon: "[für] Abgabe/Sicherstellung von Kat A keine Rechtsgrundlage, sollte die Verlässlichkeit nicht mehr gegeben sein"
§ 25 Abs 3 WaffG: "Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verlässlich ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen."
Dass in den folgenden Absätzen nur die Kat B geregelt ist, bedeutet nicht, dass die Behörde bei Kat A nichts machen darf.
Verlässlichkeit ist immer eine Einzelfallfrage. Bei Verlust einer Waffe ist immer auf den konkreten Grund abzustellen, die Gefährlichkeit der verlorenen Waffe etc.
Auch falls Magazine nicht "sicher" im Sinne des §16b WaffG verwahrt werden müssen, und auch wenn die Behörde das selbst bei Verdacht nicht überprüfen darf: Wenn ein Magazin verloren geht, kann dennoch die waffenrechtliche Zuverlässigkeit leiden. Denn die kann auch bei Verhalten leiden, das weder verboten noch sonst im WaffG erwähnt ist.
Nur weil eine Handlung/Unterlassung nicht strafbar ist, heißt das nicht, dass man dadurch seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit behält.
Natürlich bliebe noch das Waffenverbot nach Paragraph 12, jedoch darf eine "unsichere Verwahrung von Z9/Z10 Magazinen als ausreichende Begründung bezweifelt werden, da sich dies einerseits weder gegen Leben, Freiheit, Eigentum, etc. richtet, andererseits der Gesetzgeber verabsäumt hat zu definieren, welche Gegenstände er sicher verwahrt wissen will.
Kenn ich von mir auch hin und wieder ... ich versuche einen anderen Erklärungsversuch aus meiner Sicht.
DLK hat dir extra schon den Abs. 3 unterstrichen und hierher kopiert.
Ich hab dich schon auf Seite 1 dieses Threads darauf hingewiesen:
Gut, ich hab's da recht umgangssprachlich formuliert.
Aber du sagst immer nur dass du aus §25 nur rauslesen kannst dass es nur eine Ermächtigung für KatB gibt.
Du lässt aber immer den Abs. 3 aussen vor.
Die Behörde hat dir die waffenrechtlichen Dokumente zu entziehen bei Verlust der Verlässlichkeit! Da steht auch kein "kann" sondern ein "hat". D.h. die Behörde kann da gar nicht anders, die MUSS dir die waffenrechtlichen Dokumente entziehen!
Und Magazine um die es hier geht sind verbotene Waffen!
D.h. die sind verboten, aber warum/wann darf man sie trotzdem besitzen? Na klar, wenn man ein waffenrechtliches Dokument hat welches es einem erlaubt.
Aber lt. Abs 3 wie oben erwähnt MUSS dir die Behörde genau diese entziehen.
Also was bleibt: Dir werden die waffenrechtlichen Dokumente entzogen und augenblicklich bist du im Besitz von verbotenen Waffen für die du keine Berechtigung hast diese zu besitzen!
Genau dass war mit meinem kurzen Statement auf Seite 1 gemeint.
So, dann hast du diese verbotenen Waffen also, und die Behörde hat davon ja Kenntniss (weil ja gemeldet). Also was passiert mit solchen verbotenen Waffen die man nicht besitzen darf? Und das hat jetzt genau gar nix mehr mit §25 zu tun!
Und wenn'st verbotene Waffen besitzt ohne das zu dürfen, dann wirst eben auch sicher ein Waffenverbot kassieren.
So, das ist natürlich eine äusserst blöde Situation, aber die Behörde kann da gar nicht anders.
Das würde dann natürlich auch bei einer Kat.B Waffe genau ganz gleich ablaufen, d.h. wenn einem die waffenrechtlichen Dokumente entzogen werden hätte das automatisch ein Waffenverbot zur Folge.
So, dass dies eine suboptimale Situation ist, ist allen klar, auch dem Gesetzgeber.
Darum gibts §25 Abs. 4 welcher definiert wie das weitere Vorgehen ist wenn §25 Abs. 3 in Kraft tritt. Das man nämlich NICHT unverzüglich im Besitz von Waffen ist die man nicht haben dürfte, sondern dass man 2 Wochen Zeit hat diese abzugeben oder einem berechtigten zu übergeben.
So, wenn du jetzt darauf beharrst dass der §25 Abs. 4 für dich nicht gilt wenn es um Magazine geht weil da bei der Überarbeitung des Gesetzes darauf vergessen wurde (in Bezug auf Magazine), okay. D.h. §25 Abs. 4 gilt dann für dich eben nicht. Aber Abs. 3 gilt natürlich weiterhin.
D.h. der Absatz der dazu gedacht ist dem Bürger vor weiteren Folgen nach Eintritt von Abs. 3 zu beschützen willst einfach dass der für dich nicht gilt.
Okay, werden sich dann alle Bedanken die dann mal in die Situation kommen welche Magazine die unter verbotene Waffen fallen besitzen und bei denen leider mal Abs. 3 zur Anwendung kommt.
Und das ganze hat jetzt NICHTS mit der Frage zu tun wie nun die Verwahrung von Magazinen zu erfolgen hat, das ist wieder eine andere Geschichte, sondern "nur" damit wenn mal ein die Verlässlichkeit lt. Behörde nicht mehr gegeben ist (warum auch immer).
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Laut Runderlass ist der illegale Besitz von Magazinen eine „Verwaltungsstrafe“. Bei einer echten Waffe ist es anders..
Da wird es abgeschwächt.
Da wird es abgeschwächt.
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Ich kenne einen Sammler, der hat diverse Magazine...z b:
Uzi, MP 40 STG 44 usw....was macht der jetzt ? alle verschrotten oder kann man die auch melden ? Sammler haben ja bis vor kurzem für gewisse Magazine ordentlich geblecht....sah man auf E-Grunz....
Uzi, MP 40 STG 44 usw....was macht der jetzt ? alle verschrotten oder kann man die auch melden ? Sammler haben ja bis vor kurzem für gewisse Magazine ordentlich geblecht....sah man auf E-Grunz....
Bruder Fre vom Orden der barmherzigen GLOCKen Brüder ![Smile :-)](./images/smilies/icon/smile.gif)
Ich liebe unsere Politiker..............wenn sie in Pension sind !![Mr. Green :mrgreen:](./images/smilies/icon/mrgreen.gif)
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Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Warum sollte man die nicht melden können?spareribs hat geschrieben: ↑Fr 31. Jan 2020, 06:52Ich kenne einen Sammler, der hat diverse Magazine...z b:
Uzi, MP 40 STG 44 usw....was macht der jetzt ? alle verschrotten oder kann man die auch melden ? Sammler haben ja bis vor kurzem für gewisse Magazine ordentlich geblecht....sah man auf E-Grunz....
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Er kann sie natürlich melden und bekommt dafür "Magazin-plätze".
Re: Magazine Teil der § 25 WaffG Überprüfung
Nur müssen die das als „unbegrenzt“ angeben. Weil sonst darf er keines mehr holen, außer Waffe schon vorhanden oder Edelsportschütze-> aber da ist man ja auch nur für zugehörige Waffe entsperrt.
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