Re: neues Schusswaffenkennzeichnungsgesetz (SchKG)
Verfasst: Do 13. Aug 2020, 14:48
Ok...Danke dir vielmals
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
Das habe ich ein paar Minuten zuvor auch schon geschrieben, ich bin überzeugt davon, dass diese Diskrepanz unbedingt in die Stellungnahmen hinein müssen.cas81 hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 13:47Zumindest bezüglich Kurzwaffen von HK weiß ich, dass sie zweistellige Codes anbringen (Buchstaben). Allerdings nur auf dem Verschluss. Aber wenn die Seriennummer überall gleich ist, dann ist das quasi ein Verweis zum Verschluss. Und im Rahmen gibt's auch einen zweistelligen Buchstabencode, ich weiß aber nicht, ob der dasselbe besagt; der ist nämlich bei meinem Exemplar anderslautend (1 Buchstabe = Jahr zurück), obwohl die Seriennummer auf Verschluss, Rahmen und Lauf ident ist.The_Governor hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 13:31Was heißt das jetzt konkret? Produktionsjahr z.B. steht doch auf keiner einzigen Waffe drauf oder ist das über die Seriennummer zurückzuführen?
Jedenfalls "lustig", dass schon wieder ein Unterschied im derzeitigen Wortlaut zum WaffG besteht, nämlich bezüglich "wesentlicher Bestandteil". Im WaffG muss er gasdruckbelastet sein. Im SchKG hingegen nicht, da muss er ein Einzelteil sein (was auch immer das wieder sein soll).
Vor allem wird historisch wertvoll ist muss lt Entwurf in jedem Fall vom Bundesdenkmalamt beurteilt werden - damit ist die Ausnahme de facto eine Verunmöglichung von Ausnahmen.Yukon hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:40Naja, "nichts" würde ich nicht behaupten, die ganze EU-Waffenrichtlinie ist ja ein fleischgewordener Beweis der Konzeptlosigkeit.
Aber abgesehen davon, wenn das stimmt, wie vom User m_a_d eingeworfen, dass nicht nur historisch wertvolle, sondern auch technisch wertvolle Waffen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, was bei uns aber negiert wurde, ist das nicht nix.
Ich persönlich würde mir gerne noch ein paar schöne neue gravierte Perkussionsrevolver zulegen, nach dem Inkrafttreten der SchKG ist aber zu befürchten, dass die Gravur von jeder Menge Kennzeichnungstext verschandelt wird.
Das gleiche gilt auch für M1 Carbine, M14, M1, etc., die nach dem Inkrafttreten nach Österreich kommen.
Also in meinen Augen ist das nicht nix.
Angaben zu dem Hersteller oder der Marke, dem Herstellungsland oder -ort, der Herstellungsnummer und dem Herstellungsjahr, soweit es nicht bereits Teil der Herstellungsnummer ist, und wenn möglich die Type zu umfassen.The_Governor hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:47Aber welche Kennzeichnungen fehlen dem M1, die ein z.B. AR oder AUG haben? Seriennummern, auf das man alles mögliche Rückschließen kann, gibt es schon ewig.Yukon hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:40Naja, "nichts" würde ich nicht behaupten, die ganze EU-Waffenrichtlinie ist ja ein fleischgewordener Beweis der Konzeptlosigkeit.
Aber abgesehen davon, wenn das stimmt, wie vom User m_a_d eingeworfen, dass nicht nur historisch wertvolle, sondern auch technisch wertvolle Waffen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, was bei uns aber negiert wurde, ist das nicht nix.
Ich persönlich würde mir gerne noch ein paar schöne neue gravierte Perkussionsrevolver zulegen, nach dem Inkrafttreten der SchKG ist aber zu befürchten, dass die Gravur von jeder Menge Kennzeichnungstext verschandelt wird.
Das gleiche gilt auch für M1 Carbine, M14, M1, etc., die nach dem Inkrafttreten nach Österreich kommen.
Also in meinen Augen ist das nicht nix.
Ich frage mich, ob das österreichische Bundesdenkmalamt die historische Bedeutung von beispielsweise asiatischen Repetierern ausreichend würdigen kann, bzw die dafür notwendige Expertise hat.m_a_d hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:52Vor allem wird historisch wertvoll ist muss lt Entwurf in jedem Fall vom Bundesdenkmalamt beurteilt werden - damit ist die Ausnahme de facto eine Verunmöglichung von Ausnahmen.Yukon hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:40Naja, "nichts" würde ich nicht behaupten, die ganze EU-Waffenrichtlinie ist ja ein fleischgewordener Beweis der Konzeptlosigkeit.
Aber abgesehen davon, wenn das stimmt, wie vom User m_a_d eingeworfen, dass nicht nur historisch wertvolle, sondern auch technisch wertvolle Waffen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, was bei uns aber negiert wurde, ist das nicht nix.
Ich persönlich würde mir gerne noch ein paar schöne neue gravierte Perkussionsrevolver zulegen, nach dem Inkrafttreten der SchKG ist aber zu befürchten, dass die Gravur von jeder Menge Kennzeichnungstext verschandelt wird.
Das gleiche gilt auch für M1 Carbine, M14, M1, etc., die nach dem Inkrafttreten nach Österreich kommen.
Also in meinen Augen ist das nicht nix.
ad Inverkehrbringen - alles was du nach AT importierst ist betroffen und viele alte Waffen kommen aus dem Ausland! also aus meines Sicht weit ab von viel Lärm um nix
Wer stellt diesen Antrag?§4 Abs.2: Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Yukon können wir versuchen herauszuarbeiten, welche Punkte in diesem Gesetz schlecht formuliert sind und wie eine gute Änderung aussehen sollte?Yukon hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 15:09Ich frage mich, ob das österreichische Bundesdenkmalamt die historische Bedeutung von beispielsweise asiatischen Repetierern ausreichend würdigen kann, bzw die dafür notwendige Expertise hat.m_a_d hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:52Vor allem wird historisch wertvoll ist muss lt Entwurf in jedem Fall vom Bundesdenkmalamt beurteilt werden - damit ist die Ausnahme de facto eine Verunmöglichung von Ausnahmen.Yukon hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 14:40
Naja, "nichts" würde ich nicht behaupten, die ganze EU-Waffenrichtlinie ist ja ein fleischgewordener Beweis der Konzeptlosigkeit.
Aber abgesehen davon, wenn das stimmt, wie vom User m_a_d eingeworfen, dass nicht nur historisch wertvolle, sondern auch technisch wertvolle Waffen von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen wären, was bei uns aber negiert wurde, ist das nicht nix.
Ich persönlich würde mir gerne noch ein paar schöne neue gravierte Perkussionsrevolver zulegen, nach dem Inkrafttreten der SchKG ist aber zu befürchten, dass die Gravur von jeder Menge Kennzeichnungstext verschandelt wird.
Das gleiche gilt auch für M1 Carbine, M14, M1, etc., die nach dem Inkrafttreten nach Österreich kommen.
Also in meinen Augen ist das nicht nix.
ad Inverkehrbringen - alles was du nach AT importierst ist betroffen und viele alte Waffen kommen aus dem Ausland! also aus meines Sicht weit ab von viel Lärm um nix
Was mir ja komplett schleierhaft ist, ist folgendes:Wer stellt diesen Antrag?§4 Abs.2: Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Der Importeur?
Der potentielle Käufer?
Der Händler?
Die Bezirkshauptmannschaft?
Egal wer?
Die geplante Bestimmung des § 4 Abs.2 ist, wie bereits in vorherigen Stellungnahmen richtig kritisiert, so formuliert, dass sie bestenfalls auf die Waffe, welche gegen den Thronfolger Österreichs 1914 eingesetzt wurde, zutrifft. Die Beziehung des Bundesdenkmalamtes, dessen Aufgabengebiet üblicherweise nicht historische Schusswaffen umfasst, ist kaum administierbar.§4 Abs.2: Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Wenn jemanden eine bessere Formulierung einfällt bitte gerne abändern / ergänzen.Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn
a) sie über 100 Jahre alt sind oder
b) ihnen insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Sammlerwaffe Bedeutung zukommt. Ob einer Waffe im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Sammlerwaffe Bedeutung zukommt, hat der Antragsteller mittels Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für historische Schusswaffen zu belegen.
Wie kommst du auf 1870??IR84 hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 16:00Nachdem die EU nur vorsieht alle nach dem 14. September 2018 erzeugten Schusswaffen zu kennzeichnen,
brauchen wir das in Österreich nicht auf alle Schusswaffen bis zum Jahr 1870 ausdehnen.
Wenn wir schon Brüssel unterworfen sind, dann brauchen wir es zu Hause nicht noch schlimmer machen, wie schon von oben herab befohlen.
Ich würde noch weitergehen.Emil hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 15:47Yukon können wir versuchen herauszuarbeiten, welche Punkte in diesem Gesetz schlecht formuliert sind und wie eine gute Änderung aussehen sollte?
Ich in mir sicher, dass viele hier im Forum bereit sind Stellungnahmen abzugeben, wenn wir halbwegs klar herausgearbeitet haben, WAS genau anders gehört und WARUM..?
z.B.:Die geplante Bestimmung des § 4 Abs.2 ist, wie bereits in vorherigen Stellungnahmen richtig kritisiert, so formuliert, dass sie bestenfalls auf die Waffe, welche gegen den Thronfolger Österreichs 1914 eingesetzt wurde, zutrifft. Die Beziehung des Bundesdenkmalamtes, dessen Aufgabengebiet üblicherweise nicht historische Schusswaffen umfasst, ist kaum administierbar.§4 Abs.2: Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Vorgeschlagen wird daher eine Abänderung wie folgt:
Wenn jemanden eine bessere Formulierung einfällt bitte gerne abändern / ergänzen.Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn
a) sie über 100 Jahre alt sind oder
b) ihnen insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Sammlerwaffe Bedeutung zukommt. Ob einer Waffe im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Sammlerwaffe Bedeutung zukommt, hat der Antragsteller mittels Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für historische Schusswaffen zu belegen.
Bin ganz deiner Meinung, mir ging es bei meinem letzten Vorschlag nicht um die Waffen, die sich bereits in Österreich befinden, sondern um die Ausnahmen für Neuanschaffungen von historischen Waffen die legal nach Österreich importiert werden, z.B. wenn jemand sie bei einem der großen Auktionshäuser erwirbt und legal nach Österreich für die Ergänzung seiner Sammlung NEU einführt.Yukon hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 16:46Ich würde noch weitergehen.Emil hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 15:47Yukon können wir versuchen herauszuarbeiten, welche Punkte in diesem Gesetz schlecht formuliert sind und wie eine gute Änderung aussehen sollte?
Ich in mir sicher, dass viele hier im Forum bereit sind Stellungnahmen abzugeben, wenn wir halbwegs klar herausgearbeitet haben, WAS genau anders gehört und WARUM..?
z.B.:Die geplante Bestimmung des § 4 Abs.2 ist, wie bereits in vorherigen Stellungnahmen richtig kritisiert, so formuliert, dass sie bestenfalls auf die Waffe, welche gegen den Thronfolger Österreichs 1914 eingesetzt wurde, zutrifft. Die Beziehung des Bundesdenkmalamtes, dessen Aufgabengebiet üblicherweise nicht historische Schusswaffen umfasst, ist kaum administierbar.§4 Abs.2: Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn ihnen insbesondere im Hinblick auf geschichtlich relevante Ereignisse oder Persönlichkeiten eine herausragende Bedeutung zukommt. Die Behörde gemäß § 48 WaffG hat auf Antrag unter Beiziehung des Bundesdenkmalamtes festzustellen, ob eine Ausnahme im Sinne des Abs. 1 Z 3 vorliegt.
Vorgeschlagen wird daher eine Abänderung wie folgt:
Wenn jemanden eine bessere Formulierung einfällt bitte gerne abändern / ergänzen.Nach dem 1. Jänner 1900 erzeugte Schusswaffen oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen sind nur dann von besonderer historischer Bedeutung, wenn
a) sie über 100 Jahre alt sind oder
b) ihnen insbesondere im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Sammlerwaffe Bedeutung zukommt. Ob einer Waffe im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Sammlerwaffe Bedeutung zukommt, hat der Antragsteller mittels Gutachten eines gerichtlich beeideten Sachverständigen für historische Schusswaffen zu belegen.
Nachdem den Erläuterungen zu entnehmen ist, dass die Entscheidungsgrundlage für die Ausnahmeregelung der Waffen vor 1900 der Umstand ist, dass diese keinen Platz auf der WBK belegen, muss diese Entscheidungsgrundlage konsequent angewandt werden und auf alle Waffen des § 23 Abs.2a WaffG ausgedehnt werden, also auch Schusswaffen, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde.
Sammelwürdige Waffen anhand eines waffenhistorischen Gutachtens den Ausnahmeregelungen zuzuführen, halte ich nicht für zielführend, da eventuell eine bereits vorhandene Sammlung durch ein oder mehrere "profane" Modelle vervollständigt werden soll, diese aber mangels einer historischen Bedeutung aber dann letztendlich verschandelt werden und so die Bedeutung der Sammlung zunichte machen.
Mir fehlen ebenso aussergewöhnliche Waffen in technischer Hinsicht bzw Funktion. Dafür bin ich aber zuwenig Waffentechniker, um hier spontan irgendwelche Modelle zu nennen, das können andere sicher besser.
Mir fehlt die Definition wer der Antragsteller bei Verfahren nach §4 Abs.2 sein soll.
Es müssen die wort- bzw sinngleichen Ausdrücke wie im WaffG verwendet werden, siehe "Rahmen und Gehäuse" - gasdruckbelastet oder nicht.
Mir fehlt eine Verpflichtung, dass neben den bisherigen, dann neue und notwendige Kennzeichnungen möglichst an solchen Stellen anzubringen sind, sodass sie nach dem Zusammenfügen der Waffe nicht sichtbar sind, zb unter einem Griff oder unter einer Abdeckung.
Mir fehlt im Gesetz die ausdrückliche Erwähnung, dass Waffen, die bereits vor dem 14.9.2018 im Umlauf waren, von der Kennzeichnungspflicht ausgenommen sind, die bloße Erwähnung in den Erläuterungen ist ein bisserl wenig und schwach.
Und last but not least, das Strafmaß von 10.000€/6 Wochen ist überschießend.
1.) Es bräuchte m.M.n. einmal zuerst grundsätzliche Regelungen welche Waffen gar nicht darunter fallen, weil man Ihnen ex-lege (also im Gesetz)eine historische Bedeutung zumisst, z.B. alle Waffen die über 100 Jahre alt sind.m_a_d hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 20:23Wie könnte man eine Ausnahme an die "Sammler WBK" knüpfen ohne dabei auf die Kat C Sammler et alii zu vergessen? Gibt es da etwas entsprechendes?
Das weiter oben angesprochene Gutachten pro Waffe wird auch teuer werden. Da wäre es doch gut, wenn man mit einem Gutachten einmal seinen Status als "Sammler" belegen kann und dann anhand dieses Status die Ausnahme von der Kennzeichnung jener Waffen bekommt, die zB zum Sammelgebiet gehören. Dann braucht man nur dann ein neues Gutachten, wenn man das Gebiet erweitert.
Ich weiß - ist wünsch dir was. Aber man kann ja Vorschläge machen.
Und betreffend „wünsch dir was“: Jetzt bei den Stellungnahmen können wir uns noch etwas wünschen, wenn wir genug gut begründete Stellungnahmen abgeben. Wenn wir das nicht tun, bekommen wir sicher keine Verbesserung des Entwurfs.Emil hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 20:331.) Es bräuchte m.M.n. einmal zuerst grundsätzliche Regelungen welche Waffen gar nicht darunter fallen, weil man Ihnen ex-lege (also im Gesetz)eine historische Bedeutung zumisst, z.B. alle Waffen die über 100 Jahre alt sind.m_a_d hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 20:23Wie könnte man eine Ausnahme an die "Sammler WBK" knüpfen ohne dabei auf die Kat C Sammler et alii zu vergessen? Gibt es da etwas entsprechendes?
Das weiter oben angesprochene Gutachten pro Waffe wird auch teuer werden. Da wäre es doch gut, wenn man mit einem Gutachten einmal seinen Status als "Sammler" belegen kann und dann anhand dieses Status die Ausnahme von der Kennzeichnung jener Waffen bekommt, die zB zum Sammelgebiet gehören. Dann braucht man nur dann ein neues Gutachten, wenn man das Gebiet erweitert.
Ich weiß - ist wünsch dir was. Aber man kann ja Vorschläge machen.
2.) Als nächstes eine offizielle Liste von Arten von Waffen im Gesetz, die Aufgrund ihrer Art nicht darunter fallen, z.B. Vorserienmodelle, Nullserien, Waffen aus dem ersten Jahr der Produktion, Gedenkserien (commemorative), ect.
3.) Erst wenn eine Waffe alle diese Voraussetzungen NICHT erfüllt, dann mittels eines Gutachten von einem Sachverständigen einen Anspruch im Gesetz vorsehen, dass diese Waffen dann nicht darunter fallen. (Und natürlich nicht vom Bundesdenkmalamt, was für ein Unsinn)
Edit:
4.) Diese Voraussetzungen entfallen ex lege (also wieder im Gesetz), wenn es sich um einen Erwerb durch einen behördlich anerkannten Sammler handelt.
Im Gesetz deshalb, weil wir mit der Auslegung über Erläuterungen ect. in den letzten Jahren im Waffenrecht oft sehr schlechte Erfahrungen gemacht haben. Keine Kat A WP statt bestehendem Kat B WP trotz Rechtsanspruch, neue Kat B WP gibt es überhaupt nicht mehr so wie einst im WaffG gedacht usw.
Ich muss dich das jetzt nocheinmal fragen: wie kommst du zu deinen "Fakten"??IR84 hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 22:54Ich finde die Diskussion hier geht in die falsche Richtung.
Wir sollten uns nicht damit aufhalten irgendwelche Ausnahmen oder Definitionen zu erfinden, welche dann in der Praxis schwer zum umsetzen sind.
Fakt ist: Die EU will eine entsprechende Kennzeichnungspflicht für alle Waffen welche nach dem 14.09.2018 neu hergestellt worden sind.
Diese Kennzeichnungen kann man in den laufenden Produktionsprozess einbinden, es ist also kein Aufwand und zerstört nichts.
Also ist diese Richtlinie wie von Brüssel vorgegeben in Ornung, wenn es unbedingt sein muss.
Fakt ist: Unsere Bundesregierung will eigenmächtig diese Kennzeichnungspflicht auf ALLE Waffen ausdehnen, und wenn es nur ein historischer Western- Colt ist. Das ist ein massiver Eingriff ins Eigentumsrecht und zerstört und verschandelt damit alle Waffen, egal ob historisch wertvolle Sammlerwaffe oder nur eine 10 Jahre alte Sportwaffe. Damit sind praktisch alle Waffen wertlos, da nicht mehr original. Dass diese Markierungen dann noch teuer und aufwändig sind muss uns auch klar sein.
Die Lösung: Die EU Richtlinie soll auch bei uns genau so umgesetzt werden als von Brüssel vorgesehen.
Damit sind alle gebrauchten Waffen, egal welche, nicht von der Kennzeichnungspflicht betroffen.
Bei neu produzierten Waffen ist es egal, da die Kennzeichnung in der laufenden Produktion passiert.
Wozu haben wir denn eine EU, wenn bei uns dann doch wieder alles anders gemacht wird? (Und nein, ich bin kein EU- Freund)
Die einzige Möglichkeit: So viele Stellungnahmen mit dieser Forderung wie möglich in der nächsten Woche einsenden, ab dann ist es zu spät.
in das Gesetz übernommen würde, wäre das klarerweise besser, als die bloße Erwähnung in den Erläuterungen.Mit der vorgeschlagenen Regelung soll auch klargestellt werden, dass Schusswaffen und wesentliche Bestandteile, die vor dem 14. September 2018 in das Bundesgebiet eingeführt, verbracht oder im Bundesgebiet hergestellt wurden, von einer Kennzeichnungsverpflichtung nach diesem Bundesgesetz nicht erfasst sind.
Das Gros der Interessensvertretungen kannst du vergessen, das war auch schon bei der Umsetzung der EU-FeuerwaffenRL so. Wir sollten mittlerweile alle gelernt haben, dass es absolut notwendig ist, dass wir unsere Interessen selbst vertreten und dies nicht an Dritte delegieren.IR84 hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 22:54Übrigends: Von den Jägern werdet ihr nichts hören, wenn sogar ein Landesjägermeister damals eine Wahlempfehlung für einen ausgesprochenen Waffengegner abgegeben hat. Mehr sag ich nicht dazu.
Dass man von ÖSB nichts hört wundert mich schon, es werden damit ja auch alle Sportschützen und auch Ordonnanzschützen angegriffen.
Vom Verein hört man auch nichts zu diesem Thema, hier könnte man mal beweisen dass man noch existiert, bzw wirklich eine Interessensvertretung ist und sich für den legalen Waffenbesitz einsetzt.
Die einzigen, welche bisher gegen diesen Gesetzesentwurf mobil gemacht haben, sind die Verband und der Verein.
Also Leute, tut was bevor es zu spät ist. Eine Stellungnahme an die beiden Mailadressen zu schreiben ist ja kein Aufwand. Wir haben sogar schon einen Text vorgefertigt, für diejenigen, denen es zu viel Arbeit ist einen eigenen Text zu verfassen.
Das ist eben genau der Punkt in dem du glaube ich falsch liegst und wo wir dauernd aneinander vorbeireden, die Richtlinie (EU) 2017/853 vom 17. Mai 2017, aufgrund derer das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG erlassen werden soll, sieht in Absatz 8 folgende Bestimmung vor:IR84 hat geschrieben: ↑Do 13. Aug 2020, 22:54Fakt ist: Die EU will eine entsprechende Kennzeichnungspflicht für alle Waffen welche nach dem 14.09.2018 neu hergestellt worden sind.
Diese Kennzeichnungen kann man in den laufenden Produktionsprozess einbinden, es ist also kein Aufwand und zerstört nichts.
Also ist diese Richtlinie wie von Brüssel vorgegeben in Ornung, wenn es unbedingt sein muss.
Link zur Richtlinie auf Deutsch: https://eur-lex.europa.eu/legal-content ... 53&from=DE(8) Zur Verhinderung einer leichten Entfernung von Kennzeichnungen und zur Klarstellung, an welchen wesentlichen Bestandteilen die Kennzeichnung angebracht werden sollte, sollten gemeinsame Kennzeichnungsvorschriften der Union eingeführt werden. Diese Vorschriften sollten nur beim Inverkehrbringen von Feuerwaffen oder wesentlichen Bestandteilen gelten, die am oder nach dem 14. September 2018 hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, während Feuerwaffen und Teile, die vor diesem Datum hergestellt oder in die Union eingeführt wurden, weiterhin den bis zu diesem Zeitpunkt gemäß der Richtlinie 91/477/EWG geltenden Kennzeichnungs- und Registrierungsvorschriften unterliegen sollten.