woolf hat geschrieben:@ Varminter:
Interessant in diesem Zusammenhang ist vlt. folgendes§ 34. (5) Wer Schusswaffen der Kategorie C oder D besitzt, hat der Behörde
auf Verlangen die Erfüllung der Registrierungspflicht oder jene Tatsache
nachzuweisen, aus der sich ergibt, dass die Frist für die Registrierung noch
nicht abgelaufen ist.
Wenn ich eine Waffe gar nicht mehr besitze (zB innerhalb der 6 Wochen bereits weiterverkauft habe) brauche ich also auch die Erfüllung der Registrierungspflicht nicht mehr nachweisen?
Im Prinzip hatten wir die selbe Frage... gewo hat´s (nach Logik und ohne rechtliches Gewähr) ja auch schon beantwortet.