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Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 4. Dez 2019, 23:19
von bino71
Ich kenne Leute, die über 100 Magazine gekauft haben :D
Falls die HighCap wie Kat B zu verwahren sind, werden da Einige Platzproblem im Tresor haben.

Blöderweise kann man nicht bei Gesetzen auf die Bringschuld pochen.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Mi 4. Dez 2019, 23:20
von Jiggler
Es wird doch sicher auch Leute geben, die zwar Magazine besitzen, aber sonst keinerlei Waffen und somit keine Ahnung vom WaffG haben.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 00:01
von Oicw
Wie gesagt, von der BH Mödling waren sie sehr erstaunt über die Frage nach versperren. Das war bei deren Schulung kein Thema. Abwarten was im Jänner kommt.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 07:34
von Lexman1
Ein versperrtes Holzkastl, oder der über drüber 15,- Euro Spind und fertig. Unberechtigter Zugriff ist somit ausgeschlossen und alles im grünen Bereich. Ich sehe es zwar etwas kritisch nun Magazine mit Schusswaffen gleichsetzen zu wollen, aber einfach mal abwarten.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 11:50
von Yukon
Bitte mich nicht falsch zu verstehen, aber ich halte die Informationen deiner Behörde für hanebüchenen Unsinn.
Emil hat geschrieben:
Mi 4. Dez 2019, 20:57
Laut Auskunft bei der Behörde von dieser Woche wurde bei der Schulung unter anderem folgendes mitgeteilt:

- Wenn man eine Bewilligung für eine Waffe gem. 17/1/7 oder 8 hat und zwischenzeitlich einmal kein einziges Magazin >10/20 besitzt (z.B. man hatte nur eines und dieses wurde kaputt) bleibt die Waffe trotzdem währenddessen Kat A und man kann Magazine >10/20 erwerben.
Wenn man kein einziges Magazin >10/20 besitzt, dann ist die Waffe Kat B, da die Voraussetzungen des 17/1/7 bzw 17/1/8 bezüglich "eingebautem oder eingesetztem Magazin" nicht erfüllt werden.
Emil hat geschrieben:
Mi 4. Dez 2019, 20:57
- Magazine >10/20 sind ab 14.12. so zu verwahren wie Schusswaffen der Kat B (!)
Nein, Paragraph 16b verlangt, dass Schusswaffen und Munition sicher verwahrt sein müssen. Ein Magazin >10/20 wird unter den Begriff "Waffe" subsumiert, aber nicht unter den Begriff "Schusswaffe", daher sind die besonderen Verwahrungsbestimmungen des 16b auf solche Magazine nicht anzuwenden.
Emil hat geschrieben:
Mi 4. Dez 2019, 20:57
- Magazine >20 müssen ab 14.12. auch so transportiert werden wie Schusswaffen der Kat B (geschlossenes Behältnis, kein zurücklassen im KFZ usw.) außer man hat einen Waffenpass für entsprechende Kat A Waffe, dann darf man natürlich die Waffe mit einem solchen Magazin führen; bei Magazinen >10 aber nicht >20 die nicht nur in eine LW sonder auch in eine KW passen ist das offenbar noch etwas unklar, sicherheitshalber sollte man aber bis endgültige Klarheit herrscht keine Magazine >10 die auch in eine LW passen könnten "führen" sondern entsprechend wie Schusswaffen der Kat B transportieren

(ohne Gewähr)
Eine Altbestandsmeldung für Gegenstände gemäß Paragraph 58 Abs. 13 umfasst auch die Bewilligung, dass solche Magazine geführt werden dürfen, ein Waffenpass ist dafür nicht notwendig. Ebenso hat die Idee, dass solche Magazine wie Schusswaffen der Kat B transportiert werden müssten, bzw., nicht im Auto zurückgelassen werden dürften, keinerlei gesetzliche Grundlage.

Leute, wenn ihr so unsinnige Auskünfte eurer Behörden akzeptiert, dann macht ihr aktiv Unrecht zu Recht.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 11:59
von Maddin
Das ist aber schon eine berechtigte Frage. Schließlich sind Magazine dann verbotene Gegenstände und dürfen nicht in de Hände von „Unberechtigten“ gelangen. Aber wie soll das ohne sichere Verwahrung gewährleistet werden ?

Das absurde daran ist, wenn mehrere LWB im selben Haushalt wohnen stellt sich die Frage ob man überhaupt untereinander Zugriff auf Magazine haben darf. Theoretisch darf ja eigentlich niemand mehr auf Magazine Zugriff haben, die er nicht bis 14.12 besitzt.

Wie stellt man das jetzt also wirklich am besten an ? Einfach mal 2-3 neue Safes kaufen ?

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:19
von Bdave
Oder jeder im Haushalt meldet Altbestand

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:27
von Steppenwolf
So werden es meine Frau und ich machen. Beide melden die selbe Stückzahl an Magazinen ( AUG + AR15) bis spätestens 13.12.2021.
Bis dahin heißt es, Erfahrungen aus erlebten zu sammeln.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:28
von Maddin
Bdave hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 12:19
Oder jeder im Haushalt meldet Altbestand
Also gemeinsamer Altbestand oder wie meinst du ?

Und gilt das dann auch für die Kinder ? Wie will jemand überhaupt etwas bei einer Waffenbehörde melden, wenn gar kein ZWR Eintrag vorliegt ?

Diese neue Regelung kannst kübeln so einfach ist das...

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:33
von Maddin
Steppenwolf hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 12:27
So werden es meine Frau und ich machen. Beide melden die selbe Stückzahl an Magazinen ( AUG + AR15) bis spätestens 13.12.2021.
Bis dahin heißt es, Erfahrungen aus erlebten zu sammeln.
Und wie macht man das wenn deutlich mehr Waffen und Magazine, noch dazu unterschiedlichen Typs, im Besitz sind ? :think:

Wir besitzen nicht die selben Waffen (und Magazine). Daher hoffe ich auch nicht auf eine Stückzahlmeldung, das könnte nämlich ziemlich kompliziert werden.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:41
von Steppenwolf
Maddin, wir alle haben jetzt 2 Jahre Zeit a ideale Lösung zu finden die für jeden einzelnen die beste sein wird. Step by step, „jetzt“ schmeiss ich sicher nicht die nerven weg. Sollte das Gesetz zu deppert ausgeführt werden, kann ich es auch nicht ändern. Thats EU!

Im übrigen teile ich deine Meinung betreffend Müll - Regelung! Aber auch das bringt uns nicht weiter.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:48
von Yukon
Maddin hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 11:59
Das ist aber schon eine berechtigte Frage. Schließlich sind Magazine dann verbotene Gegenstände und dürfen nicht in de Hände von „Unberechtigten“ gelangen. Aber wie soll das ohne sichere Verwahrung gewährleistet werden ?
Ich sehe das folgendermaßen:
Egal ob man seinen Z7/Z8/Z11 Altbestand gemäß Paragraph 58 Abs.13 meldet oder ob man Gucci-Sportschütze ist gemäß Paragraph 11b ist, man erhält in beiden Fällen eine Bewilligung zum Erwerb, Besitz und Führen von Z9/Z10 Magazinen.
Für den Fall, dass man lediglich die Z9/Z10 Magazine gemäß Paragraph 58 Abs.13 meldet, erhält man eine Bewilligung zum Besitz und Führen von diesen Z9/Z10 Magazinen.
Wie auch immer, in beiden Fällen habe ich als Besitzer dafür Sorge zu tragen, dass ich meine Z9/Z10 Magazine nur an Menschen mit entsprechender Berechtigung veräussere. Damit habe ich meiner waffenrechtlichen Sorgfaltspflicht genüge getan, da ich sicherstelle, dass kein Unberechtigter in den Besitz der Z9/Z10 Magazine kommt.
Was ich jedoch nicht habe ist die Verpflichtung verhindern zu müssen, dass Besucher/Handwerker/... sich meine Z9/Z10 Magazine widerrechtlich aneignen, denn diese Verpflichtung besteht gemäß Paragraph 16b nur für Schusswaffen und Munition.
Maddin hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 11:59
Das absurde daran ist, wenn mehrere LWB im selben Haushalt wohnen stellt sich die Frage ob man überhaupt untereinander Zugriff auf Magazine haben darf. Theoretisch darf ja eigentlich niemand mehr auf Magazine Zugriff haben, die er nicht bis 14.12 besitzt.

Wie stellt man das jetzt also wirklich am besten an ? Einfach mal 2-3 neue Safes kaufen ?
Grundsätzlich hast du vollkommen recht, die Situation, die seitens der Politik geschaffen wurde, ist mehr als absurd.
Was eine gemeinsame Verwahrung betrifft: Eheleute, die bislang ihre Kat B Schusswaffen gemeinsam verwahrt haben, sollten meines Erachtens ihre Kat A Schusswaffen nicht mehr gemeinsam verwahren, da die gemeinsame Verwahrung ja lediglich für Kat B Schusswaffen gestattet ist, jedoch (noch) nicht für Kat A.
Was die Magazine betrifft: Magazine können zwar Waffen der Kat A sein, sie sind jedoch niemals Schusswaffen, deshalb stellt sich meines Erachtens die Frage nach irgendeiner bestimmten Art der Verwahrung gar nicht. Daher wird bei mir alles so bleiben, wie es bereits in den vergangenen Jahren war.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 12:59
von Maddin
Steppenwolf hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 12:41
Maddin, wir alle haben jetzt 2 Jahre Zeit a ideale Lösung zu finden die für jeden einzelnen die beste sein wird. Step by step, „jetzt“ schmeiss ich sicher nicht die nerven weg. Sollte das Gesetz zu deppert ausgeführt werden, kann ich es auch nicht ändern. Thats EU!

Im übrigen teile ich deine Meinung betreffend Müll - Regelung! Aber auch das bringt uns nicht weiter.
Es sind ja vorallem praktische Überlegungen. Die Regelung gilt ab nächster Woche und bislang ist vieles absolut unklar. Aber davor macht das Gesetz und die Interpretation von Polizisten und SB der Behörde leider nicht halt.

Es kann genauso sein, dass die ersten ab 14.12 bei den Verwahrungskontrollen einfahren. Ausschließen kann man das leider nicht.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 13:21
von Steppenwolf
Maddin hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 12:59
Steppenwolf hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 12:41
Maddin, wir alle haben jetzt 2 Jahre Zeit a ideale Lösung zu finden die für jeden einzelnen die beste sein wird. Step by step, „jetzt“ schmeiss ich sicher nicht die nerven weg. Sollte das Gesetz zu deppert ausgeführt werden, kann ich es auch nicht ändern. Thats EU!

Im übrigen teile ich deine Meinung betreffend Müll - Regelung! Aber auch das bringt uns nicht weiter.
Es sind ja vorallem praktische Überlegungen. Die Regelung gilt ab nächster Woche und bislang ist vieles absolut unklar. Aber davor macht das Gesetz und die Interpretation von Polizisten und SB der Behörde leider nicht halt.

Es kann genauso sein, dass die ersten ab 14.12 bei den Verwahrungskontrollen einfahren. Ausschließen kann man das leider nicht.
Da denke ich genauso, leider. Deshalb werden meine Frau und ich DAS genau beobachten um dann eine Entscheidung zu treffen wie wir es machen werden.

Eine Überschrift ist schnell erstellt, die Überschrift dann zu befüllen, leider die ander Seite der Medaille.
Ich hoffe nur nicht, dass die Behörde da freie Willkür bei der Umsetzung ausübt was diese verzwickte Angelegenheit noch unnötig facettenreicher machen würde.

Re: Konfusion über "Altbestand"

Verfasst: Do 5. Dez 2019, 13:21
von Maddin
Yukon hat geschrieben:
Do 5. Dez 2019, 12:48
Was eine gemeinsame Verwahrung betrifft: Eheleute, die bislang ihre Kat B Schusswaffen gemeinsam verwahrt haben, sollten meines Erachtens ihre Kat A Schusswaffen nicht mehr gemeinsam verwahren, da die gemeinsame Verwahrung ja lediglich für Kat B Schusswaffen gestattet ist, jedoch (noch) nicht für Kat A.
Diese Frage kann sich eigentlich nur stellen, wenn ein Magazin +10/20 Schuss in der Waffe angesteckt ist und geladen/unterladen verwahrt wird. Die Kategorisierung ergibt sich eindeutig aus dem Gesetz:


7.von halbautomatischen Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung und eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als 20Patronen aufnehmen kann;

8.von halbautomatischen Schusswaffen mit Zentralfeuerzündung, soweit sie nicht unter Z7 fallen, mit eingebautem oder eingesetztem Magazin, das mehr als zehnPatronen aufnehmen kann;



Die Verwahrung der Kat. B Waffen müsste weiterhin nach der geltenden Rechtslage erlaubt sein. Man muss aber aufpassen, dass kein Magazin in der Waffe angesteckt ist.