yoda hat geschrieben:HS911 hat geschrieben:also, bitte sag uns die Rechtsgrundlage; wenns geht einen gesetzestext, Freiflugtext hamma schon mehr als genug
Bitte gerne ->
Es gibt die Kriegsmaterialverordnung §1 Abs.1 C die sagt das "Läufe, Verschlüsse und Lafetten für Kriegsmaterial der lit. a und b." auch Kriegsmaterial sind. Die Kriegsmaterialverordnung regelt zwar nur Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr, aber trotzdem ist darin genau definiert was Kriegsmaterial ist und laut §18 des Waffengesetzes gilt immer noch "§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Kriegsmaterial sind verboten."
Tja, und Kriegsmaterial nach Waffengesetz Neu ist folgend definiert:
17. §5 Abs.1 lautet:
„(1) Kriegsmaterial im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. die auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände, soweit es sich dabei nicht um halbautomatische Karabiner oder Gewehre handelt, sowie
2. Rahmen und Gehäuse des in Z1 genannten Kriegsmaterials, sofern sie bei der Schussabgabe gasdruckbelastet sind und es sich nicht um Kriegsmaterial gemäß §1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial handelt.“
Also Läufe und Verschlüsse einmal definitiv nicht.
Weiter steht im Waffengesetz:
nicht Kriegsmaterial sind...
Waffengesetz 1996 § 5. (1) 2. Läufe und Verschlüsse gemäß § 1 Art. I Z 1 lit. c der Verordnung betreffend Kriegsmaterial, die jeweils gemäß § 42b deaktiviert worden sind.
so what? Wo steht das aktive Läufe und Verschlüsse KM im Sinne des WaffG sind?
Abgesehen davon ist das §5 (2) 2 und nicht §5 (1) 2.
Was für mich auch klar heisst, das funktionsfähige Läufe und Verschlüsse auch im Waffengesetz glasklar als KM gesehen werden, sonst würde man nicht explizit hineinschreiben, dass sie es im deaktivierten Zustand lt. Waffengesetz nicht sind.
Das ist Freiflug.
Wenn Läufe und Verschlüsse KM wären, da wären sie unter §5 (1) 2 gelistet.
Aufgrund welcher Rechtsgrundlage gehst du davon aus, dass sich das jetzt geändert haben soll ? Ich bin ehrlich gesagt gespannt, ob sich am Einstufungsschwachsinn überhaupt etwas ändert, man kann es nur hoffen...
Aufgrund Bundesgesetzblatt 97/2018, ausgegeben am 22. Dezember 2018. Konkret auf den neuen (oben genannten) §5 Abs 1. Z2.