ehrlicherjoe hat geschrieben:wenn zb die wbk abgelehnt wird und man gegen diesen Negativen Bescheid Einspruch einlegt und der Ursprüngliche Negativ Bescheid 2/3 Instanzlich aufgehoben wird, kann der RA Kostenrückerstattung beantragen. Da der Negativbescheid ,Behördenseitig, nicht korrekt war ( Dieser wurde ja von einer höheren Legeslativen Instanz aufgehoben )
soweit die Theorie, sofern ich falsch liege, bitte um Korrektur
Im Beschwerdeverfahren (wegen Abweisung der Ausstellung oder Erweiterung der WBK) vor dem zuständigen Landesverwaltungsgericht ist gem. § 17 VwGVG das AVG samt den dortigen Kostenregelungen (§§ 74 bis 79 AVG) anzuwenden. Im AVG gibt es keinen Kostenersatz.
Erst wenn du es bis zum VwGH schaffen solltest, erhältst du für das dortige Verfahren (und nur für dieses) Aufwandersatz nach §§ 47 ff VwGG - sofern du obsiegen solltest.