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Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Mi 12. Feb 2020, 17:48
von gewo
rupi hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 13:42
Die aktuell gültige Rechtsmeinung bezüglich neuen Halbautomaten ist ned vom 16.1.2020 sondern vom 18.11.2019 ;)
auch recht
trotzdem waren zu dem zeitpunkt schon alle distributoren vertraglich gebunden und leer gekauft ...

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Do 13. Feb 2020, 17:59
von Maddin
gewo hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 10:24
Yukon hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 08:49
Der Bürger kann sich nicht mehr rechtskonform verhalten, da die seitens Behörden und Ministerium ventilierten Rechtsansichten teilweise dem Inhalt des Gesetzes und dem Hausverstand widersprechen.
Dass es keine bundesweit einheitliche Vollziehung gibt, ist dann nur mehr das Tüpfelchen am "i".
Schlimm, das Ganze.....sehr schlimm...
komm ... das ist keine besonderheit im waffenrecht
das ist bei allen Rechtsmaterien so

Vollziehung betriebsanlagenrecht .... ich lach mich tot ..... da bin ich spezialist .... dagegen ist die vollziehung des waffenrechtes ein musterbeispiel an buergerfreundlichkeit

und selbst die Strassenverkehrsordnung ... erklär mir mal wer Vorrang hat wenn die Rettungsgasse aktiv ist und eine Autobahnauffahrt einmuendet ...
oder erkläre mir wann du von der aeusserst linken spur der aktiven Rettungsgasse in die rechte spur wechseln darfst um abzufahren ...
ich kann dir noch an haufen Fallbeispiele aus dem reissverschlussystem nennen die sich nur ueber die Jahrzehnte aus der judikat formuliert haben und die bei erlass des Gesetzes voellig im dunkeln gelegen sind
Das ist schon richtig gewo. Der Unterschied liegt aber bekanntlich in den Details, hier beim Waffenrecht insbesondere im Strafmaß. Du kannst irgendeinen verbotenen Gegenstand nach KFG in deinem Auto verbaut haben, selbst wenn du damit eine Gefahr für den öffentlichen Verkehr darstellst interessiert das so gut wie keinen Schwanz. Entweder heißt es Rückbau auf den Zulassungsstand, und/oder Verwaltungsstrafe. Mehr ist da nicht...

Ist beim Waffenrecht aber nicht so. Da reicht der Besitz eines Plastikteils mit Feder im schlimmsten Fall aus um vor dem Strafrichter zu sitzen und sich sein ganzes weitere Leben zu verbauen. Wegen unerlaubtem Besitz einer (angeblichen) Kat. A Waffe...


Was ist wohl schlimmer ?

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Do 13. Feb 2020, 18:14
von Maddin
MikeD hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 10:11
Das Problem ist nicht nur, dass es im Ministerium verschiedenste Rechtsmeinungen gibt (und diese sich auch laufend ändern), sondern dass die untergeordneten Behörden völlig im Regen stehen gelassen werden.
Wenn sie im Regen stehen gelassen werden und sich nicht auskennen, dann sollen sie einfach das Gesetz streng nach dem Wortlaut vollziehen. Das Waffengesetz ist jetzt wirklich nicht so umfangreich, also unmöglich sich das einmal von vorne bis hinten durchzulesen ist das wirklich nicht. D

Tun sie aber nicht. Wir haben in einem anderen Fred das Thema, dass jemanden wegen Besitz einer illegalen Waffe (Kat. A Magazin) eine Verwaltungsstrafe droht, nur weil er zum 14.12.19 nicht 21 Jahre alt war. Und das nur weil die Sachbearbeiter dieser Behörde entweder die Übergangsbestimmungen nicht kennen, oder sie halt eiskalt ignorieren.


Das hat aber für mich nichts mit einer überforderten Behörde zu tun. Wenn ich überfordert bin stelle ich die Arbeit ein und bearbeite die Fälle nicht mehr (klassischer Fall des Postboten, der die Briefe im Müll entsorgt), aber sicher erfinde ich keinen Bullshit um jemanden eines reinzudrücken. Das ist die andere Seite des Amtsmissbrauch...

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Do 13. Feb 2020, 18:23
von Octopus
Ich finde diese Rechtsunsicherheit, mit der man gezwungenermaßen konfrontiert wird, wirklich abscheulich.
Sicherlich war auch teilweise die Intention da, den Schießsport (für Neueinsteiger) wieder ein Stück unattraktiver zu machen. Soll so sein, ist ja nichts Neues.
Aber jemanden, der "nicht mehr aus kann" vor vollendete Tatsachen zu stellen und ihm dann eigentlich keine Chance zu lassen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen weil keiner weiß, was der gesetzmäßige Zustand ist, ist eigentlich eine Frechheit.

Die Krönung des Ganzen besteht ja darin, dass die zuständige Stelle dann ein geheimes Papier (Runderlass) betreffend der "genauen" Umsetzung des gesetzlichen Wischiwaschi nur an Auserwählte verschickt und vom Pöbel erwartet, dass dieser hellsehen kann?

Dazu kommt dann noch, dass hier Regelungen geschaffen wurden, die der Lebenserfahrung des normalen Bürgers - von mir aus auch der differenzierten Maßfigur - einfach widersprechen. Wer rechnet damit, dass ein stinknormales Magazin verboten ist? Damit, dass tausende Personen, die irgendwo ein betroffenes Magazin herumliegen haben, in zwei Jahren schlagartig kriminalisiert werden, ist natürlich jedem geholfen.

Schon langsam wird der Gedanke, ein paar Anzeigen wegen Amtsmissbrauch durch Unterlassung zu erstatten, immer attraktiver.

Ich entschuldige mich für den unkonstruktiven Beitrag, aber ich möchte meine Gedanken bezüglich dieser Farce einfach mal niedergeschrieben haben.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Do 13. Feb 2020, 18:28
von Maddin
Octopus hat geschrieben:
Do 13. Feb 2020, 18:23
Ich finde diese Rechtsunsicherheit, mit der man gezwungenermaßen konfrontiert wird, wirklich abscheulich.
Sicherlich war auch teilweise die Intention da, den Schießsport (für Neueinsteiger) wieder ein Stück unattraktiver zu machen. Soll so sein, ist ja nichts Neues.
Aber jemanden, der "nicht mehr aus kann" vor vollendete Tatsachen zu stellen und ihm dann eigentlich keine Chance zu lassen, den gesetzmäßigen Zustand herzustellen weil keiner weiß, was der gesetzmäßige Zustand ist, ist eigentlich eine Frechheit.

Die Krönung des Ganzen besteht ja darin, dass die zuständige Stelle dann ein geheimes Papier (Runderlass) betreffend der "genauen" Umsetzung des gesetzlichen Wischiwaschi nur an Auserwählte verschickt und vom Pöbel erwartet, dass dieser hellsehen kann?

Dazu kommt dann noch, dass hier Regelungen geschaffen wurden, die der Lebenserfahrung des normalen Bürgers - von mir aus auch der differenzierten Maßfigur - einfach widersprechen. Wer rechnet damit, dass ein stinknormales Magazin verboten ist? Damit, dass tausende Personen, die irgendwo ein betroffenes Magazin herumliegen haben, in zwei Jahren schlagartig kriminalisiert werden, ist natürlich jedem geholfen.

Schon langsam wird der Gedanke, ein paar Anzeigen wegen Amtsmissbrauch durch Unterlassung zu erstatten, immer attraktiver.

Ich entschuldige mich für den unkonstruktiven Beitrag, aber ich möchte meine Gedanken bezüglich dieser Farce einfach mal niedergeschrieben haben.
fun fact:

Selbst der Runderlass ist nicht verbindlich solange er nicht im Sinne einer Verordnung kundgemacht wurde. Theoretisch könntest du selbst bei Kenntnis des Runderlasses nicht zu 100% auf gesetzeskonforme Verhalten vertrauen.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 08:56
von Davomon1979
Laut Rudolf Keplinger; Michaela Löff; Dagmar Szalkay - Totschnig, Waffengesetz 1996, 7. Auflage, 2020 S 100 mit Verweiß auf Judikatur gilt das Schießstättenprivileg nicht für selbst mitgebrachte Waffen.

Nach dem Motto: Einen Fun switch wird man auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht in die Glock einbauen dürfen. Der Besitz eines Fun switches ausschließlich am behördlich genehmigten Schießstand wird auch nicht legal sein.

Zubehör neu und das Thema High-caps anstecken sollte man vor diesem Hintergrund nochmals durchdenken.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 09:09
von Markus_H
Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 08:56
Laut Rudolf Keplinger; Michaela Löff; Dagmar Szalkay - Totschnig, Waffengesetz 1996, 7. Auflage, 2020 S 100 mit Verweiß auf Judikatur gilt das Schießstättenprivileg nicht für selbst mitgebrachte Waffen.
Betreffend KM oder reguläre Kat A/ B?

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 09:16
von Balistix
Ich lehn mich jetzt mal aus dem Fenster und halte das trotz des Namens für eine Mindermeinung :think:

Hast du vielleicht die zitierte Jud parat? Ich hab auf die Schnelle nichts gefunden dazu.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 09:36
von Grumbach
Das bezieht sich darauf, dass man Waffen, die man illegal besitzt (z.B. genehmigungspflichtige Waffen ohne WBK/WP) auch am behördl. genehmigten Schießstand nicht besitzen darf.
Da gab's einmal ein Urteil aus den 90er(?) Jahren, wo ein Mann im Felsenkeller einen anderen Mann mit einer selbst mitgebrachten, unregistrierten Kat B angeschossen hat. Diese illegal besessene Waffe wurde auch am behördl. gen. Schießstand nicht legal.

Bei legal besessenen Magazinen ist das wohl eine gänzlich andere Voraussetzung, hier sollte das Schießstättenprivileg sehr wohl greifen.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 09:55
von Davomon1979
Das Beispiel im Buch war rein B bezogen (Jemand ohne WBK darf auch am Schießstand keine eigene Pistole besitzen). Vollzitat mit Judikatur liefere ich am Nachmittag nach.

Sinn macht das ganze aber sehrwohl, ansonsten könnte man mit 2 Plätzen 3 Waffen besitzen wenn eine davon permanent am beh. Schießstand sicher verwahrt wird oder ein Schrotflite absägen und am beh. Schießstand lassen.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 09:59
von ich666
Werden die Waffen jetzt eig. von Kat. B auf Kat. A umgemeldet? Darf dann meine Frau nicht mehr mit meiner G19 zum Schießstand fahren, weil sie dann Kat.A ist?

Und nur so am Rande, weils hier am besten reinpasst: Kann ich eine Waffe gemeinsam besitzen? Ich habe eine Rechtsmeinung über gemeinsamen Besitz von Magazinen im Internet gefunden und so stellt sich für mich die Frage wie das Funktioniert. Weil kann meine Frau so auch eine Ausnahmegenehmigung nach §17/1/7 bekommen, weil sie meine Glock und das HiCap mitbesessen hat?

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 10:42
von Davomon1979
Grumbach hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 09:36
Das bezieht sich darauf, dass man Waffen, die man illegal besitzt (z.B. genehmigungspflichtige Waffen ohne WBK/WP) auch am behördl. genehmigten Schießstand nicht besitzen darf.
Da gab's einmal ein Urteil aus den 90er(?) Jahren, wo ein Mann im Felsenkeller einen anderen Mann mit einer selbst mitgebrachten, unregistrierten Kat B angeschossen hat. Diese illegal besessene Waffe wurde auch am behördl. gen. Schießstand nicht legal.

Bei legal besessenen Magazinen ist das wohl eine gänzlich andere Voraussetzung, hier sollte das Schießstättenprivileg sehr wohl greifen.
Es war tatsächlich im Felsenkeller!

Link zum Urteil: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 700000_000

Zitat aus dem Urteil:

Es war aber nicht der Sinn der Ausnahmeregelung, eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen zu ermöglichen. Entsprechend der Zielsetzung des Waffengesetzes überhaupt und dem besonderen Zweck der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 WaffenG ist daher diese Ausnahmebestimmung dahin zu reduzieren, daß sie nicht für die Benützung von Waffen gilt, die der Benützer selbst mitgebracht hat. Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer solchen Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich daher nach § 16 WaffenG.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 10:46
von ratpack
gewo hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 17:48
rupi hat geschrieben:
Mi 12. Feb 2020, 13:42
Die aktuell gültige Rechtsmeinung bezüglich neuen Halbautomaten ist ned vom 16.1.2020 sondern vom 18.11.2019 ;)
auch recht
trotzdem waren zu dem zeitpunkt schon alle distributoren vertraglich gebunden und leer gekauft ...
hmmm.. da werden sich wohl einige Marktteilnehmer gedacht haben, Mut zur Lücke oder der frühe Vogel fängt den Wurm...
kann ja sein dass besagte den Mut zum Risiko gehabt haben und drauf spekuliert haben, dass die at.Versionen fallen werden..

wie man sieht...

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 10:49
von eriochromcyanin
Davomon1979 hat geschrieben:
Fr 14. Feb 2020, 08:56
Laut Rudolf Keplinger; Michaela Löff; Dagmar Szalkay - Totschnig, Waffengesetz 1996, 7. Auflage, 2020 S 100 mit Verweiß auf Judikatur gilt das Schießstättenprivileg nicht für selbst mitgebrachte Waffen.

Nach dem Motto: Einen Fun switch wird man auch am behördlich genehmigten Schießstand nicht in die Glock einbauen dürfen. Der Besitz eines Fun switches ausschließlich am behördlich genehmigten Schießstand wird auch nicht legal sein.

Zubehör neu und das Thema High-caps anstecken sollte man vor diesem Hintergrund nochmals durchdenken.
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 700000_000
...Wie schon das Berufungsgericht richtig hervorgehoben hat, gelten gemäß § 15 Abs. 1 WaffenG die Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Schußwaffen nicht für die Benützung solcher Waffen auf behördlich genehmigten Schießständen. Diese Ausnahmeregelung stellt eine Begünstigung des Schießsportes dar und beruht ersichtlich auf der Erwägung, daß der Betrieb von Schießständen ohnedies einer Kontrolle unterliegt und daher keine Notwendigkeit besteht, demjenigen, der sich auf einem behördlich genehmigten Schießstand eine Schießwaffe zur Benützung lediglich daselbst geben läßt, eine Verpflichtung zur Beschaffung einer behördlichen Genehmigung aufzuerlegen (vgl. Czeppan-Szirba, Waffengesetz 111). Es war aber nicht der Sinn der Ausnahmeregelung, eine Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über den Besitz und das Führen von Faustfeuerwaffen zu ermöglichen. Entsprechend der Zielsetzung des Waffengesetzes überhaupt und dem besonderen Zweck der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 1 WaffenG ist daher diese Ausnahmebestimmung dahin zu reduzieren, daß sie nicht für die Benützung von Waffen gilt, die der Benützer selbst mitgebracht hat. Die Zulässigkeit des Besitzes und des Führens einer solchen Faustfeuerwaffe auf behördlich genehmigten Schießständen richtet sich daher nach § 16 WaffenG. Da der Kläger die von ihm benützte Waffe selbst mitgebracht hat und ihm ein Waffenpaß oder eine Waffenbesitzkarte von der Behörde nicht erteilt worden war, war sein Besitz der Pistole auch im Zeitpunkt der Verwendung auf dem behördlich genehmigten Schießstand nicht erlaubt. ...
Anm.: Paragraphen noch aus dem alten WaffG 1967, wobei sich die Formulierung des Schießstätten-Paragraphen nicht geändert hat.

Zum Fun-Switch: der ist ja nicht § 17 WaffG, sondern § 18 WaffG, also Kat A Kriegsmaterial. § 18 Abs. 5 WaffG: Das Schießstättenprivileg ist nur auf KM anzuwenden, das im Eigentum einer Gebietskörperschaft steht.

Bezüglich Schießstättenprivileg von § 17 Kat. A Schusswaffen schreibt Kepplinger (Praxiskommentar, 7. Auflage, S. 100) aber auch, dass dieses nach dem Wortlaut des Gesetzes anwendbar sei, und zwar ohne zu unterscheiden, ob diese rechtmäßig oder rechtswidrig besessen werden.

Re: ARGE ZS / BMI roadshows jaenner 2020

Verfasst: Fr 14. Feb 2020, 10:56
von Balistix
Schöner Kniff, den sich der OGH da ausgedacht hat, damit nicht sein muss, was nicht sein darf, nämlich dass die Versicherung zahlen müsste.