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Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 10:10
von Bourne
Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?

Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock? :think:

Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 10:35
von Bell
Bourne hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?

Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock? :think:

Glock 3 in1? (17,31,22) 9x19,357sig,40sw

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Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 10:58
von Bourne
Danke! Ohne Leerraum (3in1) ergab die Suche leider nichts ...

Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 12:18
von gewo
Bourne hat geschrieben:
Bell hat geschrieben:Hast dir schon die 3in1 Glock geordert?

Sorry, falls ich der einzige hier bin, der es nicht weiß, aber was ist eine 3in1 Glock? :think:


du kannst wenn du eine glock als basiswaffe hast - so wie bei jeder anderen waffe - unterschiedliche verschluesse als wechselsystem bestellen und diese als zubehoer eintragen lassen. sie benoetigen auf diese weise trotzdem immer nur den einen platz der basiswaffe

also zb
du hast eine glock17gen4 als basiswaffe

zusaetzlich je einen verschluss einer/es
- glock 34gen4
- glock 34gen4 mit dem MOS adapter fuer ein rotpunktvisier
- glock 17gen4 C mit den kompensatorschlitzen
- glock 17gen4 FS, das sondermodell mit den front serrations
und
- UHL WS-17 verschluss im kaliber 22lr
das sind jetzt nur mal die versionen im kaliber 9x19 und 22lr

da kannst jetzt dan auch noch kaliber 40 bzw andere passende (der verschluss muss tatsaechlich auf die basiswaffe DRAUF PASSEN, zb 45acp auf g17 ist NICHT mnoeglich) verschluesse kombinieren

braucht in summe am ende alles NUR EINEN PLATZ auf der WBK

das ist aber keine glock sondergeschichte
das geht zb bei den 1911ern auch
oder bei SIG-sauer usw

Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 13:11
von Bourne
Danke für die Aufklärung! Das mit dem Wechselsystem war mir prinzipiell klar. Aber mit dem 3in1 konnte ich nichts anfangen.

Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 13:18
von Sanity
Armata hat geschrieben:Interessant! Bin auch EU Bürger mit ständigem Wohnsitz seit 1992 in Österreich und brauchte keinen Strafregisterauszug aus Ungarn für die WBK hier.


Vermutlich aufgrund der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB).
Selbst bei angedrohten Freiheitsstrafen über 10 Jahren beträgt die Verjährungsfrist nur 20 Jahre. Ausser bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Wenn Du seit 1992 in Ö lebst, ohne längerfristige Aufenthalte im Ausland, dann sind das ja schon mehr als 25 Jahre.

Also vorrausgesetzt Du hast die WBK noch nicht lange, dann macht das schon Sinn.

***Edit*** Achtung, mein Fehler, die hier genannten Fristen beziehen sich auf deutsches Recht. Danke für den Hinweis.

Re: WBK Dauer

Verfasst: Fr 30. Jun 2017, 20:41
von Burgenlandy
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Re: WBK Dauer

Verfasst: Sa 1. Jul 2017, 19:59
von Maddin
Sanity hat geschrieben:
Armata hat geschrieben:Interessant! Bin auch EU Bürger mit ständigem Wohnsitz seit 1992 in Österreich und brauchte keinen Strafregisterauszug aus Ungarn für die WBK hier.


Vermutlich aufgrund der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB).
Selbst bei angedrohten Freiheitsstrafen über 10 Jahren beträgt die Verjährungsfrist nur 20 Jahre. Ausser bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Wenn Du seit 1992 in Ö lebst, ohne längerfristige Aufenthalte im Ausland, dann sind das ja schon mehr als 25 Jahre.

Also vorrausgesetzt Du hast die WBK noch nicht lange, dann macht das schon Sinn.


Auf welches StGB beziehst Du dich ?

Re: WBK Dauer

Verfasst: Sa 1. Jul 2017, 23:49
von 0riginal_Tiroler
Hallo leute :)

Bin neu hier im forum und lies seit ner guten stunde hier alles durch...

Hat hier irgendwer erfahrung mit der BH in innsbruck wie lange das dauert ?

Hab den waffenführerschein bei HF jagdwaffen gemacht (kann ich sehr empfehlen :))
Und den psychotest bei Dr. Übelhör (geheimtipp ;))
Jetz kann ichs kaum erwarten bis montag is und ich dahin fahren kann. Habe ab montag 5 wochen urlaub und mir is ganz bang dass ich die wbk in dem zeitraum nicht bekomm :/
Danke für eure antworten im vorraus :)

So nebenbei eine frage: eine IGL strafe wird da wohl nicht im wege stehen ?
Glg aus tirol :)

Re: WBK Dauer

Verfasst: So 2. Jul 2017, 00:23
von Armata
Sanity hat geschrieben:
Armata hat geschrieben:Interessant! Bin auch EU Bürger mit ständigem Wohnsitz seit 1992 in Österreich und brauchte keinen Strafregisterauszug aus Ungarn für die WBK hier.


Vermutlich aufgrund der Strafverfolgungsverjährung (§§ 78 - 78c StGB).
Selbst bei angedrohten Freiheitsstrafen über 10 Jahren beträgt die Verjährungsfrist nur 20 Jahre. Ausser bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe, da beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

Wenn Du seit 1992 in Ö lebst, ohne längerfristige Aufenthalte im Ausland, dann sind das ja schon mehr als 25 Jahre.

Also vorrausgesetzt Du hast die WBK noch nicht lange, dann macht das schon Sinn.


Alles klar! Hab die WBK seit 2014. Beim Antrag für die WBK hat eben, aufgrund der Aufenthaltsdauer, nie jemand nach dem ausländischen Strafregisterauszug gefragt. Ein Thema war es heuer aber im April, als ich den Antrag zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft gestellt habe. Meine Sachbearbeiterin (Top und nett!) meinte dann, wenn ich seit dem "strafmündigen" Alter nicht im Ausland aufhältig war, dann benötigt sie keinen ausländischen Auszug. Aufgrund der Nachverfolgbarkeit meines ständigen Aufenthaltes in Ö seit 1992, mittels Meldezettel aber auch aller Schulzeugnisse, Arbeitsverhältnisse, war das Thema wieder schnell vom Tisch - thank god.

LG :at1:

Re: WBK Dauer

Verfasst: So 2. Jul 2017, 12:10
von Sanity
Maddin hat geschrieben:
Auf welches StGB beziehst Du dich ?


Sorry, ich Esel. Das war deutsches Recht, nicht österreichisches.

Mein Fehler. Alles wieder zurück.

Obwohls im österr. Recht ähnlich ist. Die Fristen sind halt ein bissl anders, ich kanns raussuchen falls ihr wollt.

Re: WBK Dauer

Verfasst: So 2. Jul 2017, 19:32
von Maddin
Sanity hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben:
Auf welches StGB beziehst Du dich ?


Sorry, ich Esel. Das war deutsches Recht, nicht österreichisches.

Mein Fehler. Alles wieder zurück.

Obwohls im österr. Recht ähnlich ist. Die Fristen sind halt ein bissl anders, ich kanns raussuchen falls ihr wollt.


"bissl" anders ist gut. ;)

Genauergenommen ist die Verjährung im österreichischen Justizstrafrecht recht kompliziert. siehe §§ 57-60 StGB.
Verwaltungsstrafrecht hat dann wieder andere Verjährungsregelungen. Die stehen im AVG. Wobei ich jetzt ehrlich gesagt nicht weiß ob die Behörde bei der Ausstellung der WBK auch auf Verwaltungsstrafrecht abstellt oder ob § 8 (5) WaffG nur bei bereits erteilter WBK eine Rolle spielt. Abs 7 leg cit lässt das irgendwie offen, weil die Bestimmung nur auf Abs. 2 verweist. :think:

Re: WBK Dauer

Verfasst: So 2. Jul 2017, 22:27
von Sanity
Maddin hat geschrieben: Wobei ich jetzt ehrlich gesagt nicht weiß ob die Behörde bei der Ausstellung der WBK auch auf Verwaltungsstrafrecht abstellt


Also laut §8 spielen Verwaltungsübertretungen schon auch eine Rolle, und zwar dann, wenn diese schwerwiegend waren (liegt dann wohl im Ermessen der Behörde) und gleichzeitig unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat.

Wegen der anderen Sachen müsste ich recherchieren, bin aber kein gelernter Jurist.

***edit** - aber Dein Posting bezog sich auf die Tilgung, oder ? Also ab wann eine derartige Verwaltungsübertretung getilgt ist ?

Re: WBK Dauer

Verfasst: So 2. Jul 2017, 23:42
von Robiwan
Sanity hat geschrieben:Also ab wann eine derartige Verwaltungsübertretung getilgt ist ?


Sobald man die Strafe eingezahlt oder die Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt hat.

Re: WBK Dauer

Verfasst: So 2. Jul 2017, 23:55
von Maddin
Sanity hat geschrieben:
Maddin hat geschrieben: Wobei ich jetzt ehrlich gesagt nicht weiß ob die Behörde bei der Ausstellung der WBK auch auf Verwaltungsstrafrecht abstellt


Also laut §8 spielen Verwaltungsübertretungen schon auch eine Rolle, und zwar dann, wenn diese schwerwiegend waren (liegt dann wohl im Ermessen der Behörde) und gleichzeitig unter Alkoholeinfluss stattgefunden hat.

Wegen der anderen Sachen müsste ich recherchieren, bin aber kein gelernter Jurist.

***edit** - aber Dein Posting bezog sich auf die Tilgung, oder ? Also ab wann eine derartige Verwaltungsübertretung getilgt ist ?


Nein, bezog sich lediglich auf die Verjährung (nach AVG) und auf die Frage ob (kürzlich verhängte) Verwaltungsstrafen bei der erstmaligen (!) Prüfung eine Rolle spielen oder nicht. Der Abs 7 des zitierten Gesetzes verweist nämlich nur auf den Abs 2 und nicht auch auf Abs 5. Für Abs 5 ist zwar eine mehr als zwei Mal begangene (schwerwiegende) Verwaltungsübertretung unter Trunkenheit nötig, jedoch keine Alkoholsucht wie im Abs 2 genannt. Müsste man mal in einem Kommentar nachlesen, wie diese Bestimmung genau zu verstehen ist.