ES IST SOWEIT: Der PDSV Cup 2024 hat begonnen! Teilnahmebedingungen: viewtopic.php?f=53&t=58164
Der PDSV Cup dient zur Finanzierung des Pulverdampf Forums. Bitte unterstützt unser Forum, danke!

Gewehr an die Wand "dübeln"

Was ist erlaubt, was ist verboten und wie kommt man eigentlich zu einer WBK?
Forumsregeln
Jeder User in diesem Unterforum ist verpflichtet, seine waffenrechtlich relevanten Aussagen nach bestem Wissen und Gewissen zu tätigen und diese soweit möglich sorgfältig mit entsprechender Judikatur, Paragrafen und/oder sonstigen brauchbaren Quellen zu untermauern. Dieses Unterforum gibt ausschließlich Rechtsmeinungen einzelner User wieder. Daher wird von Seiten des Forums keine Haftung für getätigte Aussagen übernommen. Es besteht keine Gewähr auf die Richtigkeit der veröffentlichten Aussagen. Dieses Unterforum kann eine persönliche Beratung durch Rechtsexperten niemals ersetzen. Aus den wiedergegebenen Rechtsmeinungen erwachsen Dritten weder Rechte noch Pflichten.
gewo
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 36569
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 12:09
Wohnort: Wien
Kontaktdaten:

Re: Gewehr an die Wand "dübeln"

Beitrag von gewo » Sa 29. Dez 2012, 18:05

yoda hat geschrieben:zu § 4 Abs (3) 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung "(3) Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen."


jop

genau
den fragebogen mit dem rosa zettel

und da steht als eine der fragen drauf:
"verwahren sie auch noch andere als genehmigungspflichtige waffe"
doubleaction OG, Wien
Bitte keine PN, ggf. Email info{@}doubleaction.at oder Tel 0676-5145029
Angebote gültig so lange der Vorrat reicht. Irrtum vorbehalten
Auf Anfrage sind Warenausfolgungen über Partner in Salzburg, Tirol und Kärnten möglich.

yoda
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 5756
Registriert: Do 24. Nov 2011, 20:23

Re: Gewehr an die Wand "dübeln"

Beitrag von yoda » Sa 29. Dez 2012, 18:12

@gewo
Das ist eine Frage und keine Anordnung der Behörde (welche vorzuweisen ist!!) die Verwahrung des gesamten Besitzstandes zu überprüfen, deswegen würd ich Ihnen die anderen Waffen nicht zeigen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die in Zukunft so einen Wisch mithaben, dann muss mans herzeigen, aber bis es soweit ist ...

Noldi
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 705
Registriert: Mo 20. Aug 2012, 16:08

Re: Gewehr an die Wand "dübeln"

Beitrag von Noldi » Sa 29. Dez 2012, 19:14

yoda hat geschrieben:@gewo
Das ist eine Frage und keine Anordnung der Behörde (welche vorzuweisen ist!!) die Verwahrung des gesamten Besitzstandes zu überprüfen, deswegen würd ich Ihnen die anderen Waffen nicht zeigen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die in Zukunft so einen Wisch mithaben, dann muss mans herzeigen, aber bis es soweit ist ...


Ich würd sagen das kommt aus § 4 Abs (3) 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung: "Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG) ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen."

Die Frage ist nötig, sonst könnten sie mangels Wissen die Waffen die bisher noch nicht registriert sind, ja real rein mangels Wissens ja gar nicht überprüfen. Und diese Frage kommt von der Waffenbehörde.

Und nein, sie dürfen nicht alles, sondern eben nur was angeordnet ist. Aber was ist denn angeordnet? "Überprüfung der Verlässlichkeit gem. §25 WaffG inkl. Verwahrungskontrolle ...". Dazu gibts ne List von den Dingen von denen sie wissen. Ich bin mir sicher dass die in Zukunft hier auch alle registrierten Kat C und D draufstehen haben. Eine teilweise Präzisierung wie diese Verwahrungskontrolle durchzuführen ist, steht in der 2. Waffenrechts-Durchführungsverordnung.

Und wie gesagt, mit den aktuellen Gesetzesänderungen, glaube ich dass sie Kat C und D überprüfen dürfen. Im Runderlass stehts noch anders, also wer will, soll diese Seite 131 halt vorweisen ... es steht aber trotzdem drinnen dass sie gegen Verwahrungsfehler von Kat C und D die ihnen bei ihrere Tätigkeit auffallen, vorzugehen haben. Das war bisher schon so.

edit: Seite 123 im Runderlass:
"Die nicht sichere Verwahrung einer
Schusswaffe, unabhängig welcher Kategorie sie angehört, lässt Rückschlüsse auf die
Verlässlichkeit eines Betroffenen zu. Es kann somit auch die unsichere Verwahrung einer
Schusswaffe der Kat. C dazu führen, dass ein Verfahren zur Entziehung einer
waffenrechtlichen Urkunde, die zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. B berechtigt,
eingeleitet wird."


S121-131 steht im Runderlass einges was sichere Verwahrung ist.

grüsse gemeine,

ist es zulässig ein gewehr mit einer absperrbarer vorrichtung (durch den abzugsbügel), welche mittels dübel an der wand befestigt wird, zu "lagern"?
ich hab zwar einen waffenschrank, der ist aber um 15cm zu klein


"oder, wenn sich Waffen zu Dekorationszwecken in versperrbaren Gewehrhaltern an der Wand befinden"
http://www.weidwerk.at/html/waff_verw.htm
Diese Jagdseite behauptet mehr oder weniger dass dein Wunsch zulässig wäre ...

therion
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1069
Registriert: Mi 15. Sep 2010, 01:31

Re: Gewehr an die Wand "dübeln"

Beitrag von therion » Sa 29. Dez 2012, 21:36

gewo hat geschrieben:dann haette man vorgeschrieben dass die meldung MITGEFUEHRT werden muss
was ja nicht erforderlich ist


Es kann auch etwas nachgebracht werden ;)

Aber es kann jeder handhaben wie er will. Wenn man sich nicht traut und die Kat. C und D nachweist, werde ich es keinen verübeln. Ich selbst werde es im Fall der Fälle gerne auf einen Rechtsstreit ankommen lassen.

the_law
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 2724
Registriert: Mo 10. Mai 2010, 20:55
Wohnort: Im Herzen von Tirol

Re: Gewehr an die Wand "dübeln"

Beitrag von the_law » Di 1. Jan 2013, 18:22

ich hab jetzt mal die frage an den für mich zuständigen polizeiposten gerichtet wie das so aussieht bezüglich wandhalterung, bei einer verwahrkontrolle würde ein an die wand gehängter und mittels abzugsschloss gesicherter vorderlader, der in einem absperrbaren raum gelagert wird, nicht als unsicher bemängelt werden.
das gewehr muss dabei aber so verankert sein das eine in betrieb setzen oder abname von der halterung durch unberechtigte erschwert, bzw unterbunden wird, soll heißen- schloß durch den abzugsbügel und lauf darf nicht frei auf einer holzauflage liegen (verankerter metallring um den lauf oder ähnliches).

bei einem repetierer muss zusätzlich das schloß entweder gegen manibulation gesichert oder der verschluß als ganzes entnommen und seperat verwahrt werden (wurde hier eh schon angesprochen).
faustfeuerwaffen hingegen, egal ob nitro oder schwarzpulver, werden nicht gern an der wand hängend gesehen, ausser in einem entsprechend gesicherten raum, ham ma ja auch schon besprochen ;)
glasvitrinen sollten für die präsentation von (ff)waffen konzipiert sein, dann gibts auch keine probleme damit, ikeaglasschränke werden aber nicht grad als geeignet dafür erachtet.

langwaffen in einem mit glas verkleideten, versperrbaren schrank sind zulässig, auch mit eingesetztem verschluss, am besten sollte es sich nach möglichkeit um was höherwertigerem handeln was nicht grad in 0,3 sekunden mittels schraubenzieher, fausthieb oder haarklammer zu öffen geht.
zusätzliche abzugschlösser oder stahlband durch den abzugsbügel wäre ideal.

am idealsten wäre aber die verwahrung in stahl/blechschrank, massivem holzschrank oder entsprechendem waffenschrank den da wäre die frage des zugriffes eigendlich schon abgehackt :D

Benutzeravatar
erazer13
.357 Magnum
.357 Magnum
Beiträge: 89
Registriert: Di 26. Feb 2013, 18:00
Wohnort: VorAllemBerg

Zulässig ?

Beitrag von erazer13 » Mi 19. Aug 2015, 13:44

Das müßte so doch paßen :headslap:

Geschweißter Halter, mit Verstrebungen, Schwerlastdübel in Beton welche vom Gewehr verdeckt sind.
Geschweißter Bolzen welcher den Abzug blockiert, Anschlag damit das Magazin nicht entfernt werden kann.
Umklappbarer Bügel mit verschweißtem Drehpunkt welcher auch das Repetieren verhindert. Somit kann auch kein "waffenrelevanter Teil" entfernt werden.
Beim Öffnen des Zahlenschloßes läßt sich der Bügel umlegen und das Gewehr entnehmen. :dance:

Bild

Bild

Bild

Benutzeravatar
Alaskan
.50 BMG
.50 BMG
Beiträge: 1658
Registriert: Mi 8. Mai 2013, 05:58

Re: Gewehr an die Wand "dübeln"

Beitrag von Alaskan » Mi 19. Aug 2015, 13:48

:clap: sehr cooler Einfall und da kann eigentlich niemand was dagegen sagen....
"Wer wesentliche Freiheit aufgeben kann um eine geringfügige, bloß jeweilige Sicherheit zu bewirken,
verdient weder Freiheit, noch Sicherheit." - Benjamin Franklin

Antworten