yoda hat geschrieben:@gewo
Das ist eine Frage und keine Anordnung der Behörde (welche vorzuweisen ist!!) die Verwahrung des gesamten Besitzstandes zu überprüfen, deswegen würd ich Ihnen die anderen Waffen nicht zeigen. Ich könnte mir gut vorstellen, dass die in Zukunft so einen Wisch mithaben, dann muss mans herzeigen, aber bis es soweit ist ...
Ich würd sagen das kommt aus § 4 Abs (3) 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung: "Im Zuge der Prüfung der Verläßlichkeit (§ 25 WaffG)
ist von der Behörde jedenfalls eine Überprüfung der
sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstandes anzuordnen. Die Überprüfung ist von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen; diese haben dem Betroffenen die Anordnung der Behörde vorzuweisen."
Die Frage ist nötig, sonst könnten sie mangels Wissen die Waffen die bisher noch nicht registriert sind, ja real rein mangels Wissens ja gar nicht überprüfen. Und diese
Frage kommt von der Waffenbehörde.
Und nein, sie dürfen nicht alles, sondern eben nur was angeordnet ist. Aber was ist denn angeordnet? "Überprüfung der Verlässlichkeit gem. §25 WaffG inkl. Verwahrungskontrolle ...". Dazu gibts ne List von den Dingen von denen sie wissen. Ich bin mir sicher dass die in Zukunft hier auch alle registrierten Kat C und D draufstehen haben. Eine teilweise Präzisierung wie diese Verwahrungskontrolle durchzuführen ist, steht in der 2. Waffenrechts-Durchführungsverordnung.
Und wie gesagt, mit den aktuellen Gesetzesänderungen, glaube ich dass sie Kat C und D überprüfen dürfen. Im Runderlass stehts noch anders, also wer will, soll diese Seite 131 halt vorweisen ... es steht aber trotzdem drinnen dass sie gegen Verwahrungsfehler von Kat C und D die ihnen bei ihrere Tätigkeit auffallen, vorzugehen haben. Das war bisher schon so.
edit: Seite 123 im Runderlass:
"Die nicht sichere Verwahrung einer
Schusswaffe, unabhängig welcher Kategorie sie angehört, lässt Rückschlüsse auf die
Verlässlichkeit eines Betroffenen zu. Es kann somit auch die unsichere Verwahrung einer
Schusswaffe der Kat. C dazu führen, dass ein Verfahren zur Entziehung einer
waffenrechtlichen Urkunde, die zum Besitz einer Schusswaffe der Kat. B berechtigt,
eingeleitet wird."
S121-131 steht im Runderlass einges was sichere Verwahrung ist.grüsse gemeine,
ist es zulässig ein gewehr mit einer absperrbarer vorrichtung (durch den abzugsbügel), welche mittels dübel an der wand befestigt wird, zu "lagern"?
ich hab zwar einen waffenschrank, der ist aber um 15cm zu klein
"oder, wenn sich Waffen zu Dekorationszwecken in versperrbaren Gewehrhaltern an der Wand befinden"
http://www.weidwerk.at/html/waff_verw.htmDiese Jagdseite behauptet mehr oder weniger dass dein Wunsch zulässig wäre ...