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Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 01:55
von gewo
Magnum828 hat geschrieben:Für den wbk antrag spielt der strafregisterauszug eine rolle, und sonst nix!
Wenn ihr es mir nicht glauben wollt, dann rufts auf einer BH an (nicht auf eurer eigenen), und fragts den zuständigen Sachbearbeiter.


hi

du vertritts deine meinung hier so nachdruecklich .....
warum glaubst du zu wissen dass das so ist wie du es behauptest?

was fuer den WBK antrag eine rolle spielt steht im gestz und den verordnungen
und dein sachbearbeiter auf der BH sieht auch alle eintraege die im eigentlichen strafregisterauszug nicht mehr aufscheinen

du musst es mir nicht "glauben"

weil ich es nicht nur "glaube" sondern weil ich es weiss

Re: AW: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 02:35
von Magnum828
gewo hat geschrieben:
Magnum828 hat geschrieben:Für den wbk antrag spielt der strafregisterauszug eine rolle, und sonst nix!
Wenn ihr es mir nicht glauben wollt, dann rufts auf einer BH an (nicht auf eurer eigenen), und fragts den zuständigen Sachbearbeiter.


hi

du vertritts deine meinung hier so nachdruecklich .....
warum glaubst du zu wissen dass das so ist wie du es behauptest?

was fuer den WBK antrag eine rolle spielt steht im gestz und den verordnungen
und dein sachbearbeiter auf der BH sieht auch alle eintraege die im eigentlichen strafregisterauszug nicht mehr aufscheinen

du musst es mir nicht "glauben"

weil ich es nicht nur "glaube" sondern weil ich es weiss


Weil ich bei drei verschiedenen Behörden nachgefragt habe - alle haben mir gesagt, das nur der Strafregisterauszug angeschaut wird.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 10:23
von GSchoenbauer
Eure Streiterei, was des Sachbearbeiter sieht, ist doch komplett irrelevant.
Wichtig ist doch nur, was er für die Beurteilung heranziehen darf. Und das ist im Gesetz eh eindeutig geregelt:

§8....(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist.
Trotz einer nicht getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verlässlich sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat (§ 12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599); gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe vorbehalten hat (§ 13 JGG) oder die Strafe - außer bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs 12 Monaten - ganz oder teilweise bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.


Herumraten ist aber anscheinend lustiger ...

Re: AW: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 10:27
von gewo
Magnum828 hat geschrieben:Weil ich bei drei verschiedenen Behörden nachgefragt habe - alle haben mir gesagt, das nur der Strafregisterauszug angeschaut wird.


hi

das stimmt ja auch
auch wenn der begriff "angeschaut wird" etwas irrefuehrend ist

wie centershot schon schrieb
ausschlaggegebend sind nur bestimmte delikte,
im wesentlichen welche mit alkohol, waffen, rechtsradikalem kram und tierquaelerei

aber der waffensachbearbeiter sieht deine kompletten akt
WAS er da genau sieht weiss ich ned, vermutlich jedenfalls mal das EKIS, aber da muss es offenbar auch noch andere datenbanken geben, denn auch im EKIS steht ned alles ...

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:02
von Fangschuss
Ich würde dabei eher mal fragen, ob vielleicht Gewalt, grobe Fahrlässigkeit, Suchtgift oder Alkohol am Steuer im Spiel waren? Allein wegen dem Überfahren einer roten Ampel und Körperverletzung im geringen Ausmaß wird zwar Anklage erhoben (Standard), aber gerichtlich kommt gar nichts raus.

Wenn das nicht der Fall ist, dann gibt es kein Problem mit der WBK. Wenn keine ins Strafregister eingetragene Verurteilung wegen Gewalt oder Suchtgift vorliegt, dann ist das kein Problem. Auch eine Vorstrafe für ein Finanzdelikt nicht.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:18
von gewo
Fangschuss hat geschrieben:...Allein wegen dem Überfahren einer roten Ampel und Körperverletzung im geringen Ausmaß wird zwar Anklage erhoben (Standard), aber gerichtlich kommt gar nichts raus.
..


hi

???

sobald im rahmen eines verkehrsunfalles wer auch nur im mindesten verletzt wird (und seie es "nur" ein peitschenschlag und "nur" zb die eigene ehefrau als beifahrerin) und du hast daran auch nur irgendein (mit)verschulden dann hast sofort eine gerichtliche verurteilung wegen fahrlaessiger koerperverletzung,

und ja, das ist eine "vorstrafe" ...

PS: und fuer die WBK ist sowas natuerlich NICHT relevant

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:24
von Freitag
Ich hab vom Gericht ein Schreiben bekommen das das Verfahren gegen meinen Unfallgegner eingestellt wurde. Ich war zwei Wochen im Krankenstand mit Schleudertrauma.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:29
von gewo
Freitag hat geschrieben:Ich hab vom Gericht ein Schreiben bekommen das das Verfahren gegen meinen Unfallgegner eingestellt wurde. Ich war zwei Wochen im Krankenstand mit Schleudertrauma.


hi

dann wohl weil er offenbar kein (mit)verschulden am unfall hatte, oder?

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:31
von Freitag
Er hat beim links abbiegen nicht gesehen das ich entgegenkomme.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:36
von Kaamos
gewo hat geschrieben:
Fangschuss hat geschrieben:...Allein wegen dem Überfahren einer roten Ampel und Körperverletzung im geringen Ausmaß wird zwar Anklage erhoben (Standard), aber gerichtlich kommt gar nichts raus.
..


hi

???

sobald im rahmen eines verkehrsunfalles wer auch nur im mindesten verletzt wird (und seie es "nur" ein peitschenschlag und "nur" zb die eigene ehefrau als beifahrerin) und du hast daran auch nur irgendein (mit)verschulden dann hast sofort eine gerichtliche verurteilung wegen fahrlaessiger koerperverletzung,

und ja, das ist eine "vorstrafe" ...

PS: und fuer die WBK ist sowas natuerlich NICHT relevant


Servus!

Ich wurde zwar angeklagt und vor Gericht zitiert, aber ich wurde nicht verurteilt.
Mein Unfallgegner hatte auf die Frage von der Polizei "Sind sie verletzt?" in gebrochenen Deutsch gesagt "Nein,nur hier bissal" einen 4cm großen Kratzer hergezeigt.
Ich zahlte einen Diversionbetrag von 1.500€ (vermutlich so hoch weil auch ein Verkehrsschild aus der Verankerung gerissen wurde) und gut war.

Und wie gesagt, es war weder Alkohol noch sonst was im Spiel!
Auch sonst gab es nie eine Anklage gegen mich oder sonst etwas in der Art.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:43
von gewo
Freitag hat geschrieben:Er hat beim links abbiegen nicht gesehen das ich entgegenkomme.


hi

und du warst verletzt?

falls ja, ist es mir unerklaerlich ...
die rechtslage wird sich in den letzten 10 jahren diesbezueglich ja ned veraendet haben denk ich mal ...

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 11:55
von Freitag
Für das das ich mit dem Motorrad in ein Auto gefahren bin ist mir relativ wenig passiert, aber ganz unverletzt kommt man da nicht davon.
http://www.pm-anwaelte.at/de/rechtsnews ... ellen.aspx
Aber jetzt wieder zum Thema, wollte das nur zu deiner Aussage anmerken.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 12:29
von Fangschuss
gewo hat geschrieben:
Fangschuss hat geschrieben:...Allein wegen dem Überfahren einer roten Ampel und Körperverletzung im geringen Ausmaß wird zwar Anklage erhoben (Standard), aber gerichtlich kommt gar nichts raus.
..


hi

???

sobald im rahmen eines verkehrsunfalles wer auch nur im mindesten verletzt wird (und seie es "nur" ein peitschenschlag und "nur" zb die eigene ehefrau als beifahrerin) und du hast daran auch nur irgendein (mit)verschulden dann hast sofort eine gerichtliche verurteilung wegen fahrlaessiger koerperverletzung,

und ja, das ist eine "vorstrafe" ...

PS: und fuer die WBK ist sowas natuerlich NICHT relevant


Mir ist 1996 einer in der Grazer Kärtnerstrasse mit voller Wucht aufgefahren. Ich bin gestanden, der ist mir mit ca. 30 km/h ins Heck gefahren. Mein Golf II war damals total kaputt, der Unfallgegner hatte zwar einen kaputten Kühler, ist aber weitergefahren. Ich habe sofort gesagt, dass ich schwere Kopf- und Nackenschmerzen habe, aber er ist weg und hat mich mit dem kaputten Auto und einen Schock einfach so stehen gelassen. Ich bin dann unter Schock mit dem Wagen weitergefahren, hinten hat irgendwas arg am Reifen geschleift, bin kaum weitergekommen - Hinter mir eine Kolonne - Keiner hat geholfen. Dann bin ich im Schock vor einer Apotheke stehen geblieben, dort hat man mich weggejagt bei sonstiger Besitzstörungsklage. Nach einer Dreiviertelstunde ist dann irgendwann die Rettung gekommen, ich hatte einen Blutdruck von über 200.

Gegen den Fahrer wurde die Standardanklage für fahrlässige Körperverletzung eröffnet. Nach drei Wochen wurde mir die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 13:18
von Thule
So, jetzt ist ja wieder einiges zusammengekommen. Auch wenns teilweise mit der Frage des Threaderstellers gar nichts mehr zu tun hat.
Wie gesagt es gibt verschiedene Anfrageebenen für das Strafregister. Es gibt Verurteilungen die scheinen in der höchsten Anfragestufe auf, in der allgemeinen für den "Strafregisterauszug" den man sich bei der Gemeinde holt zB aber nicht.
Sonst hab ich ja schon zur Tilgung geschrieben und GSchönbauer hat ja auch schon was gepostet.
Die letzten Seiten wurde herumdiskutiert weil ein poster einfach irgednwas dahergepostet hat.
Völlig unnötig.
Wenn beim threadersteller eine Diversion gemacht wurde, heißt das das kein schweres Verschulden vorlag (sonst keine Diversion möglich), damit scheidet Alk, Drogen oder andere besonders gefährliche Verhältnisse aus und damit ist es für die waffenrechtliche Verläßlichkeit kein Problem.

So zum VU mit Personenschaden
"Anklage erhoben" wird bei einer fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr auch nicht automatisch. Es wird von der Polizei der StA berichtet. Das geschieht standardmäßig und als "Beschuldigte" werden alle ursächlich mit dem Unfall in Zusammenhang stehende behandelt sobald jemand anderer verletzt wurde. Ungeachtet des (möglichen) Verschuldens, das klärt die Polizei nämlich nicht, nie. Auch nicht beim Sachschadenunfall übrigens, obwohl das viele Autolenker nicht glauben können.
Die StA entscheidet dann über Anklageerhebung oder nicht. Einstellung, Diversion, Zurücktreten von der Verfolgung innerhalb einer Probezeit usw..
Vor einiger Zeit hat sich die Justiz sogar selbst eine permamente Auszeit von den "Bagatellunfällen" gegönnt. Unter 14 Tagen Gesundheitsbeeinträchtigung ist der Fall erledigt. Polizei muss den ganzen Kram mit Kopfweh, blauer Fleck, Kratzerchen usw. den ausser die Versicherungen niemand mehr interessiert trotzdem genauso aufnehmen.
Einstellung auch bei über den 14 Tagen ist mittlerweile auch die Regel denn die Ausnahme.

Re: WBK trotz Diversion?

Verfasst: Mo 10. Nov 2014, 13:29
von gewo
ok

gesetzesaenderung mit 2010 ..
http://diepresse.com/home/panorama/oest ... sunfaellen

der staat macht es sich auch immer leichter ...