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Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: So 13. Mai 2018, 22:52
von GK_Oetzi
ist mir durchaus klar - theoretisch völlig richtig aber in der praxis schauts ganz anders aus, und wenn ma scho von der praxis reden, je weiter weg vom "Wasserschädel" in Wien (in alle Richtungen) um so schlimmer ist es (einzelfälle ausgenommen!)

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: So 13. Mai 2018, 22:56
von burggraben
gewo hat geschrieben:musterbeispiel und oeffentlich bekannt ist ja die causa eines bezirkshauptmannes in kaernten der seit jahren seine privatmeinung ( wbk besitzer duerfen die waffe zuhause nicht geladen gelagert haben ) beinhart durchzieht.
bisher ohne jegliche konsequenzen.

Wurde da eigentlich schonmal eine WBK entzogen deshalb? Müßte ja früher oder später vor Gericht landen so ein Entzug.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: So 13. Mai 2018, 23:23
von gewo
burggraben hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:musterbeispiel und oeffentlich bekannt ist ja die causa eines bezirkshauptmannes in kaernten der seit jahren seine privatmeinung ( wbk besitzer duerfen die waffe zuhause nicht geladen gelagert haben ) beinhart durchzieht.
bisher ohne jegliche konsequenzen.

Wurde da eigentlich schonmal eine WBK entzogen deshalb? Müßte ja früher oder später vor Gericht landen so ein Entzug.


keine ahnung
aber die erste instanz wird sich wohl nach den wuenschen des bezirkshauptmannes orientieren
die folgeinstanzen ... kein plan

aber wer riskiert das schon
er gibt ja immer wieder mal in den lokalen medien interwievs zu dem thema daher ist der rechtsstandpunkt bekannt ( es sollte auch hier im forum einen kompletten thread zu dem irrsinn geben) und auch wennst als waffenbesitzer bei der bh dort anrufst bekommst die auskunft laut meinen kunden

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mo 14. Mai 2018, 13:22
von Montolio
Wie ist denn die Situation in Wien? Ist hier mit Probleme zu rechnen bei der gemeinsamen Verwahrung?
Oder lieber getrennt aufbewahren?

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mo 14. Mai 2018, 13:25
von gewo
Montolio hat geschrieben:Wie ist denn die Situation in Wien? Ist hier mit Probleme zu rechnen bei der gemeinsamen Verwahrung?
Oder lieber getrennt aufbewahren?


grundsaetzlich ist getrennt aufbewahren nie ein fehler
aber in wien ist es normalerweise problemlos

so nach der devise hart aber herzlich
wennst mit den noetigen dokumenten daher kommst kriegst normal alles was du kriegen sollst
besonders grosszuegige sind sie allerdings ned

ausnahmen (in beide richtungen) bestaetigen die regel

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mo 14. Mai 2018, 13:57
von Irwin J. Finster
Also nur zur Info, momentaner Stand ist das ich meine Frau aus dem Kammerl ausgesperrt habe :mrgreen: und einen von den alten Schränken für Ihre Waffen in einem anderen Raum untergebracht habe. Mein Anwalt meint man müsste es halt durchstreiten, aber ob ich mir das antue, überleg ich mir noch. Ich werde auf jeden Fall auf die neuerungen im WG warten, sollte entgegen meiner pessimistischen Meinung doch die Stückzahlbegrenzung fallen, würde ja der Grund mit welcher meine BH die gemeinsame Verwahrung verweigert wegfallen, und alles würde sich in Wohlgefallen auflösen - man darf ja noch träumen......

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: So 20. Mai 2018, 00:31
von burggraben
gewo hat geschrieben:
burggraben hat geschrieben:Danke für die fachkundige Ergänzung Maddin.
Ich dachte bis jetzt Weisungen wären nicht möglich weil die BHs organisatorisch nicht dem BMI unterstellt sind sondern irgendwo bei den Ländern angesiedelt sind. Kenn mich da nicht wirklich gut aus.

das war auch mein wissensstand eigentlich
die sachbearbeiter sind nicht dem bmi sondern dem bezirkshauptmann, buergermeister ect unterstellt
daher kein weisungsrecht

aber evt liege ich ja falsch


Laut dieser Wikipedia Seite müsste es ein Weisungsrecht geben aber nur über drei Ecken:
In Bundesangelegenheiten (mittelbare Bundesverwaltung) haben die Bezirkshauptmannschaften Weisungen des Landeshauptmanns bzw. des von ihm beauftragten Landesrats, in Landesangelegenheiten Weisungen der Landesregierung als Kollegialorgan zu beachten. In Bundesangelegenheiten untersteht der Landeshauptmann bzw. der Landesrat diesbezüglich dem Weisungsrecht des zuständigen Bundesministers.

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: So 20. Mai 2018, 08:01
von GK_Oetzi
sag ich ja, ist eh so - theoretisch... praktisch umgesetzt wird das aber in der Praxis nicht durch eine auf den Einzelfall bezogene "Weisung", sondern quasi verallgemeinert durch Erlässe. Wenn sich ein Sachbearbeiter in der BH nicht an den Erlass hält (und sozusagen seine eigene Rechtsmeinung lebt), könnte der Bundesminister den - ebenso theoretisch - disziplinarrechtlich zur Verantwortung ziehen. :think:
Ein Erlass ist aber eben eine "allgemeine" Regelung, Einzelfälle können aber durchaus eine differenzierte Betrachtung erfordern, die wiederum von den zuständigen Sachbearbeitern vorzunehmen ist. D.h. auf gut Deutsch der Bundesminister müsste sich jeden Einzelfall anschauen und beurteilen, ob das "noch im Rahmen" ist oder nicht und eventuell eine Weisung erteilen - da könnt er ja gleich alle Einzelfälle selbst übernehmen und wir bräuchten keine nachgeordneten Behörden mehr - darum ist das eben wie gewo richtig sagte graue Theorie :roll:

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Sa 2. Jun 2018, 11:08
von Maddin
burggraben hat geschrieben:Danke für die fachkundige Ergänzung Maddin.
Ich dachte bis jetzt Weisungen wären nicht möglich weil die BHs organisatorisch nicht dem BMI unterstellt sind sondern irgendwo bei den Ländern angesiedelt sind. Kenn mich da nicht wirklich gut aus.



BH's sind Länderbehörden. richtig !

ABER !

Im Bereich der Sicherheitspolizei (mittelbare Bundesverwaltung !) schaut der Behördenaufbau so aus.


1. BMI
2. LPD
3. Sicherheitsbehörde 1. Instanz : BH + LPD (LPD Zuständigkeit nur in den in § 8 genannten Städten, also zB. Graz, Leoben, Wien usw.)

Der Bund bedient sich also bei der Vollziehung von Bundeskompetenz auch Landesbehörden.


Waffen-, Munition-, und Schießwesen ist gem. § 2 Sicherheitspolizei. Das ist der Grund wieso in bestimmten Städten die LPD und nicht die Magistrate zuständig sind. Und das ist auch der Grund wieso die BH's im "ländlichen Raum" die Sicherheitsbehörden 1. Instanz sind und das Waffenrecht vollziehen. Sie sind zwar Landesbehörden, aber in Vollziehung für den Bund tätig (Waffengesetz = Bundesgesetz). Und deshalb besteht ein indirektes Weisungsrecht "von oben".

wie Gewo richtig sagte, es ist halt auch nur theoretisch. Wenn man aber so krasse Eigeninterpretationen hat, dann sollte es vor den Verwaltungsgerichten aber keine Probleme geben. Wieder theoretisch. Aber so ist das halt...

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 08:46
von Nordi
Wenn wir hier schon beim Thema sind...folgende Frage:

Ich und meine Frau leben zusammen im Erdgeschoss des Familienhauses, meine Mutter im 1. Stock. Wir alle haben eine WKB.

Was ist wenn jetzt meine Mutter ihre Pistole im Schrank meiner Frau reingelegt hat und meine Frau gezwungen ist im Falle eines Einbruches von der Pistole meiner Mutter gebrauch zu machen...ist das eine Gesetzliche Grauzone oder ist sie auf gut Deutsch "am Arsch"?

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 08:47
von gewo
Nordi hat geschrieben:Wenn wir hier schon beim Thema sind...folgende Frage:

Ich und meine Frau leben zusammen im Erdgeschoss des Familienhauses, meine Mutter im 1. Stock. Wir alle haben eine WKB.

Was ist wenn jetzt meine Mutter ihre Pistole im Schrank meiner Frau reingelegt hat und meine Frau gezwungen ist im Falle eines Einbruches von der Pistole meiner Mutter gebrauch zu machen...ist das eine Gesetzliche Grauzone oder ist sie auf gut Deutsch "am Arsch"?


solange keiner seine zulaessige stueckzahl ueberschreitet ist das waffenrechtlich egal

angemessenheit der gewaehlten abwehrmittel bei so einem einbruch ... anderes thema ...

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 08:50
von Nordi
@Gewo : Vielen Dank Gewo :) Dein Fachwissen ist immer wieder ein Segen für das Forum.

Bzgl dem Thema "Abwehrmittel" In ihrem Schrank wären sonst "nur" noch eine Hera 15th und ne M700...da wäre ne 9mm Pistole eigentlich noch das "kleinere Übel".

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 08:52
von gewo
Nordi hat geschrieben:@Gewo : Vielen Dank Gewo :) Dein Fachwissen ist immer wieder ein Segen für das Forum.

Bzgl dem Thema "Abwehrmittel" In ihrem Schrank wären sonst "nur" noch eine Hera 15th und ne M700...da wäre ne 9mm Pistole eigentlich noch das "kleinere Übel".


du ich glaub wir brauchen keine 150igsten wiederholung des SV themas .. ;-)

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 08:57
von Nordi
Haha...ganz deiner Meinung ^^

Re: Gemeinsame Verwahrung Eheleute die X-te.

Verfasst: Mi 20. Jun 2018, 10:21
von KGR84
Nordi hat geschrieben:Wenn wir hier schon beim Thema sind...folgende Frage:

Ich und meine Frau leben zusammen im Erdgeschoss des Familienhauses, meine Mutter im 1. Stock. Wir alle haben eine WKB.

Was ist wenn jetzt meine Mutter ihre Pistole im Schrank meiner Frau reingelegt hat und meine Frau gezwungen ist im Falle eines Einbruches von der Pistole meiner Mutter gebrauch zu machen...ist das eine Gesetzliche Grauzone oder ist sie auf gut Deutsch "am Arsch"?


Ich denke nicht, dass in so einem Fall, der hoffentlich nie eintritt, jemand fragen würde auf wie viele Waffen man zugriff hat, da sind dann andere Probleme die der Schütze dann zu bewältigen hat. Im weiteren Verlauf wird dann sicher die Frage auftreten warum man zugriff auf eine Waffe hat(te) die einem nicht gehört. Das lässt sich dann ja aber leicht erklären.