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Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 07:51
von FFWGK
Alex87 hat geschrieben:
FFWGK hat geschrieben:Wennst mich nicht bedienst hast ja Zeit etwas Literatur zu wälzen ;-)
Schade dass das morgen alles weg sein wird :(

Brauchst ned eingeschnappt sein. Wenn es soooo viele Urteile gibt in denen Richter das "gelindeste Mittel" eingefordert hätten könntest ja einige posten...


Nach diesem Fauxpas bist du selbst schuld. Was erwartest du dir jetzt von gewo nach dieser Meldung? Gehen dir die Argumente aus, dass du nicht mehr sachlich bleiben kannst?

Haben wir den gleichen Strang gelesen?

Mich stört es einfach, wenn Stammtischweisheiten übers Waffenrecht oder auch zur Notwehr gebehtmühlenartig verbreitet werden. Irgendwann glaubt es dar Falsche.
Sollte es ein Urteil in einem Notwehrfall geben, wo der Richter ein "gelindestes Mittel" gefordert hat dann her damit.
Kann ja sein, dann entschuldige ich mich hier öffentlich und gebe zu dass ich mich geirrt habe.
Bis dahin gehe ich davon aus, dass oben geposteter gilt und auch angewandt wird, was ja in Ö durchaus keine Selbstverständlichkeit ist. Dann gäbe es halt einen weiteren Bereich indem es wurscht was im Gesetzt steht...

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 07:53
von BigBen
Fairerweise sei dazu gesagt, dass auch gewo seine Aussagen mit vernünftigen Quellen belegen sollte wie es andere User im Bereich Waffenrecht auch tun, dann würden gewisse Diskussionen garnicht erst in der Form aufkommen.

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 07:58
von FFWGK
@gewo
Ich bitte dich ernsthaft solch ein Urteil hier zu posten, dann haben wir Klarheit. Mich interessiert es, dir Gründe habe ich oben dargelegt.
Denn selbst wenn ich suche und nichts finde können wir daraus nicht schließen dass es sowas nicht gibt. Dir scheinen ja Urteile bekannt zu sein.
Wenn ich falsch liege, bekommst eine öffentlich, demütige Entschuldigung. Täte mir nichtmal weh, weil ich gescheiter worden wäre...

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 08:17
von Alex87
Sicher sollte man aufpassen und die Sachen widerlegen können, jedoch ist es auch nicht notwendig zu einem unsachlichen Rundumschlag auszuholen.

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 08:19
von FFWGK
Welcher wäre...?

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 09:43
von Wulpe
"Bezüglich der Notwendigkeit der Notwehrhandlung ist auszuführen, dass sich der in Notwehr handelnde nur des gelindesten zur Abwehr tauglichen Mittels bedienen darf und dieses auf die schonendste Weise einsetzen muss"

UVS Steiermark, 07.04.1999, 30.7-26/99

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 09:47
von Glock1768
dieses gelindeste Mittel muss aber auch vorhanden sein ... d.h. von den vorhandenen ist das gelindeste Mittel auszuwählen.

Wenn ich nur eine Schusswaffe dabei hätte bringt mir ein theoretischer Pefferspray nichts, der zwar ein gelinderes Mittel wäre, aber nicht verfügbar um den Angriff abzuwehren

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 09:54
von Wulpe
Glock1768 hat geschrieben:dieses gelindeste Mittel muss aber auch vorhanden sein ... d.h. von den vorhandenen ist das gelindeste Mittel auszuwählen.


Aus gutem Grund hat mir ein Polizist dazu geraten, das Glock-Messer und den Pfefferspray aus dem Waffenschrank zu entfernen...

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:01
von Glock1768
Wulpe hat geschrieben:
Glock1768 hat geschrieben:dieses gelindeste Mittel muss aber auch vorhanden sein ... d.h. von den vorhandenen ist das gelindeste Mittel auszuwählen.


Aus gutem Grund hat mir ein Polizist dazu geraten, das Glock-Messer und den Pfefferspray aus dem Waffenschrank zu entfernen...


verstehe ich und sehe es auch so ... wobei allgemein bekannt ist, dass das Messer im Nahkampf (unter 7m) deutlich gefährlicher als die Schusswaffe ist

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:02
von Alex87
FFWGK hat geschrieben:Welcher wäre...?


Den Vergleich was du angestellt hast? Was hat das Eine mit dem Anderen zu tun?

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:22
von Mjoelnir
Polaris hat geschrieben:
gewo hat geschrieben:hast du dafuer eine quelle?
ich kenn aus dem behoerdlichen bereich
fuer einen privaten waffenbesitzer kenne ich diese regelungen in oesterreich nicht



Das bloße ziehen der Schusswaffe ist noch kein Waffengebrauch im Sinne des waffgg

Mich würde interessieren, was ein meldepflichtiger Waffengebrauch für zivile sein soll?


Quelle: Polizei beim Delikt selbst und polizeiliche Schulungen.
Nur weil es nicht im WaffG steht, heisst das nicht, das man euch keinen Strick draus dreht.
Das Ziehen der Waffe stellt eine gefährliche Drohung dar.

Denkt mal nach. Nochmal, das ziehen einer Waffe stellt eine Bedrohung für das Gegenüber dar und ist ein aktiver Eingriff in die Sicherheit des Anderen.

Beispiel: Ihr werdet privat auf der Strasse bedroht und zieht gerechtfertigt die Waffe. Er schleicht sich und ruft die Polizei, oder ein Zeuge macht das bereits während des Vorfalles. Du gehst und hast es nicht gemeldet, bist bei Ausforschung und möglicher Verhaftung durch die WEGA (bei Waffen im Spiel sind es immer die Jungs in schwarz) sofort in Erklärungsnot und erstmal die Waffe los, falls du keinen Zeugen hast, da Aussage gegen Aussage steht und es eine "gefährliche Drohung" darstellt. Dauert idR 12-18 Monate bis du sie wieder hast, WENN du freigesprochen wirst. Den WP bekommst meistens aber nimmer. Deswegen - immer mitfilmen, was die Gegner können, können wir auch.
Versteht man jetzt, wieso man als WP Besitzer besser jedem Problem aktiv aus dem Weg geht?

Ein Beispiel aus der Vergangenheit: Ein Kumpel kam mit dem Auto heim, sein dedizierter Parkplatz war von einem Taxler besetzt - er steigt aus und sagt ihm er soll wegfahren..der Taxler hat ihm a Goschen angehängt. Der Freund hatte die 17er eingesteckt und der Taxler hat die Waffe gesehen, ruft die Polizei. Polizei kommt...die erste Frage an den Taxler war direkt und nur die eine Frage "HAT ER DIE WAFFE GEZOGEN ODER NICHT?" - Taxler verneint - Polizei fährt wieder. Aus.

Ein anderes Beispiel: Ein Bekannter mit WP steigt bei einem Unfall aus und gerät in Streit - die Sache eskaliert und es fliegen die Fäuste - beide unbewaffnet.
Bekannter ist WP sofort los und bekommt ein Waffenverbot.
Wenn die Polizei zu einem häuslichen Einsatz fährt, ist die erste Abfrage im System immer ob Waffen im Haus sind, auch das ist die Aussage eines Beamten.

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:27
von Glock1768
Mjoelnir hat geschrieben:Denkt mal nach. Das ziehen einer Waffe stellt eine Bedrohung dar und ist ein aktiver Eingriff in die Sicherheit des Anderen.
Beispiel: Ihr werdet privat auf der Strasse bedroht und zieht gerechtfertigt die Waffe. Er schleicht sich und ruft die Polizei, oder ein Zeuge macht das bereits während des Vorfalles. Du gehst und hast es nicht gemeldet, bist bei Ausforschung und möglicher Verhaftung durch die WEGA (bei Waffen im Spiel sind es immer die Jungs in schwarz) sofort in Erklärungsnot und erstmal die Waffe los, falls du keinen Zeugen hast, da Aussage gegen Aussage steht und es eine "gefährliche Drohung" darstellt. Dauert idR 12-18 Monate bis du sie wieder hast, WENN du freigesprochen wirst. Den WP bekommst meistens aber nimmer. Deswegen - immer mitfilmen, was die Gegner können, können wir auch.
Versteht man jetzt, wieso man als WP Besitzer besser jedem Problem aktiv aus dem Weg geht?


und das ist etwas, was ich nicht verstehe und NIE verstehen werde.

Wenn die Notwehr und damit der Waffeneinsatz gerechtfertig war und dies durch ein Gericht sogar bestätigt wurde ... WARUM WIRD DER WP DANN EINGEZOGEN????????????

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:32
von FFWGK
Wulpe hat geschrieben:"Bezüglich der Notwendigkeit der Notwehrhandlung ist auszuführen, dass sich der in Notwehr handelnde nur des gelindesten zur Abwehr tauglichen Mittels bedienen darf und dieses auf die schonendste Weise einsetzen muss"

UVS Steiermark, 07.04.1999, 30.7-26/99


Da haben wir den Salat, ein typisches Beispiel. Der Fall kommt aus dem VerwaltungsVerfahrenGestez AVG (von mir fälschlicherweise mit VVG abgskürzt, sorry)

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Im AVG gibt es den Begriff des "gelindesten Mittels" und ist dort auch definiert. Im StGB (das bei Notwehr anzuwenden ist) gibt es den nicht (soll heißen: ich kann ihn nirgends finden, wenn jemand eine Gestzstelle zur Hand hätte?)
FFWGK hat geschrieben:VVG gilt aber ned, gö? NOTWEHR!


Der Richter gesteht die Notwehrsiriation zu und stellt ein. Er lässt sich in seiner Urteilsbegründungen so scheint es, etwas zum Schwafeln hinreißen (vermischt AVG und StGB) und erwähnt sozusagen "lobend", dass der Verteidiger e nur das "gelindeste Mittel" zur Abwehr angewandt hat. Er müsste das nicht, könnte auch gar nicht weil es den Begriff im StGB gar nicht gibt.

Wir bräuchten einen Spruch indem es zur Verurteilung kam weil ein notwehrfähiger, rechtswidriger Angriff NICHT MIT DEM GELINDESTEN MITTEL abgewehrt wurde. Am besten einen höchstgerichtlichen...

Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:49
von cas81
FFWGK hat geschrieben:Wir bräuchten einen Spruch indem es zur Verurteilung kam weil ein notwehrfähiger, rechtswidriger Angriff NICHT MIT DEM GELINDESTEN MITTEL abgewehrt wurde. Am besten einen höchstgerichtlichen...

Das gelindeste Mittel wird iRd Notwehrexzess abgehandelt. §3 Abs2 StGB unter Abgrenzung sthenischer und asthenischer Affekt und latent sogar in Abs1 direkt mitenthalten.




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Re: Waffe nicht ziehen bei Bedrohung?

Verfasst: Mi 30. Mai 2018, 10:56
von _Jack_
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe? ... 500000_002

Reicht das oder brauchts jetzt noch Urteile von europäischen Höchstgerichten?