Das habe ich mir auch schon gedacht und da gehen meiner Meinung nach eigentlich nur zwei "sinnvolle" Umsetzungen wo man davon ausgehen kann dass es die erste nicht wird:Promo hat geschrieben: ↑Di 20. Aug 2019, 18:15Die einzige Veranlassung für eine "Umschreibung" der Plätze (und nicht bloß die Meldung von "verbotenen Magazinen") sehe ich beim WP - weil da brauche ich die Genehmigung für die "verbotenen Magazine" ja wirklich. Das Gesetz wird aber in der Praxis wohl nicht umsetzbar, denn:Wenn ich zum Führen von 2 Waffen der Kat.B berechtigt bin und zukünftig z.B. meine Glock mit einem 33 Schuss Magazin führen will, dann muss die Behörde den WP auf 2 Kat.A Plätze umschreiben. Die zwei Kat.B Plätze dürfte sie aber eigentlich nicht weg streichen, weil man ansonsten immer ein großes Magazin angesteckt haben müsste, und das doch auch nicht geht ...§ 17 Abs. 3:
[..]Betroffenen, die eine Schusswaffe der Kategorie B rechtmäßig besitzen, ist auf Antrag eines Sportschützen für die
Ausübung des Schießsports eine Ausnahme vom Verbot des Erwerbs und Besitzes und, sofern der Betroffene aufgrund eines Waffenpasses zum Führen dieser Schusswaffe berechtigt ist, eine Ausnahme vom Verbot des Führens einer Schusswaffe gemäß Abs. 1 Z 7 und 8 zu erteilen. Die bestehende Waffenbesitzkarte oder der bestehende Waffenpass für den Erwerb, Besitz oder das Führen der Schusswaffe der Kategorie B ist entsprechend einzuschränken.
1. Die Behörde stellt dir einen WP für zwei Kat A und zwei Kat B aus.
Das ist aus zwei Überlegungen wohl unwahrscheinlich:
Erstens werden quasi keine neuen WP für mehr als 2 Stück ausgestellt (theoretisch würde es ja offenbar gehen, im Waffenrecht Runderlass von Mai 2015 steht auf S. 31 Zwecks Hintanhaltung des nach ho. Ansicht zumindest optisch negativen Effektes, dass Personen die Berechtigung zum gleichzeitigen Führen einer großen Anzahl von Schusswaffen der Kat. B eingeräumt wird, erscheint folgende Vorgangsweise angezeigt:
a) Waffenpässe wären grundsätzlich nur mit einem Berechtigungsumfang von nicht mehr als 2 Schusswaffen der Kat. B auszustellen. ...)
Zweitens würde dies bei Personen, bei denen man nicht in einem Zug auf einer zusätzlich bereits vorhandenen WBK um zwei Stück Kat B reduzieren kann zu einer Erhöhung der insgesamt genehmigten Stückzahl führen, was ja ausdrücklich vom Gesetzgeber nicht gewünscht ist.
2. Die Behörde stellt dir einen WP für zwei Kat A aus und tragt auf der Rückseite bei "Behördliche Eintragungen" irgendetwas im Sinne von "Der Inhaber dieses WP ist berechtigt, statt zwei Schusswaffen der Kat A Schusswaffen der Kat B zu führen sofern die Gesamtanzahl von nicht mehr als zwei Stück nicht überschritten wird" oder ähnlich...
Gibt es eigentlich irgendwen hier im Forum der noch einen alten WP für mehr als 2 Stück besitzt..?
