Emil hat geschrieben: ↑Fr 20. Dez 2019, 17:53
Es ist also sicher nicht falsch zu sagen: Für verbotene Waffen gem. §17 Abs. 1 gilt das Schießstättenprivileg nicht, denn im (streng auszulegenden) WaffG findet es sich auch tatsächlich für diese Waffen nicht.
Ich würde gerne deine Schlussfolgerung nachvollziehen können.
Wenn wir einmal den Sonderfall "Kriegsmaterial" beiseite lassen, da es sonst zu unübersichtlich wird, lautet meine Schlussfolgerung:
Paragraph 14 normiert, dass die Bestimmungen bezüglich Überlassen, Besitz, etc. von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießständen nicht zur Anwendung kommt.
Die Gesamtmenge "Schusswaffen" unterteilt sich in die Teilmengen "Kat C","Kat B" und "Kat A".
Wenn also festgehalten wird, dass die obengenannten Bestimmungen für die Gesamtmenge "Schusswaffen" nicht zur Anwendung kommt, dann muss dies logischerweise auch für jede der drei Teilmengen gelten, somit auch für Schusswaffen der Kat A im Sinne des Paragraph 17.
Daher gilt das Schießstättenprivileg selbstverständlich auch für Schusswaffen iSd Paragraph 17 Abs.1, eine explizite Erwähnung dieses Umstands ist daher überhaupt nicht erforderlich.
Die gefährlichste Waffe sind die Menschen kleinen Kalibers.
Grün = Mod