Emil hat geschrieben: ↑Fr 14. Aug 2020, 10:40
Salem hat geschrieben: ↑Fr 14. Aug 2020, 10:34
Erledigt. Aus Zeitgründen habe ich aber ausnahmsweise auf die oben gepostete "Konserve" zurückgegriffen, den selben Sachverhalt neu zu formulieren ergab hier wenig Sinn. Lediglich ein paar Rechtschreibfehler waren zu korrigieren.
Danke, kannst du den korrigierten Text von mir/uns schnell hier posten? Ich muss jetzt etwas weiterarbeiten
Gerne, es war eh nur ein Satz der mir etwas "holprig" vorkam, der Einfachkeit halber zum rauskopieren hier nochmal der ganze Text:
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Sinne Ihres Schreibens vom 20.07.2020 erstatten wir zum Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Bundesgesetz über die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen (Schusswaffenkennzeichnungsgesetz – SchKG) erlassen und das EU-Polizeikooperationsgesetz geändert wird, innerhalb offener Frist nachstehende
Stellungnahme,
die ausgeführt wird wie folgt:
Erklärtes Ziel der vom Rat und dem Europäischen Parlament beschlossenen Richtlinie (EU) 2017/853 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbers und des Besitzes von Waffen, ABl. NR. L 137 vom 24.05.2017 ist es, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke zu bekämpfen. Die nunmehr vorgeschlagenen Bestimmungen gehen über diesen Zweck der Waffenrichtlinie teilweise weit hinaus und vernichten private Vermögenswerte. Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind kein adäquates Mittel zur Erreichung des Zieles der Waffenrichtlinie, nämlich die Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen für kriminelle Zwecke.
Die Verordnung der EU sieht nur eine entsprechende Kennzeichnung für Schusswaffen vor, welche nach dem 14. September 2018 hergestellt wurden.
Alleine schon deshalb ist es nicht hinnehmbar, dass in Österreich diese Richtlinie strenger umgesetzt wird als von Brüssel vorgesehen, im Österreichischen Gesetz muß auch dieses von der EU vorgesehene Datum (Produktion nach dem 14. September 2018) verwendet werden.
Es wird daher vorgeschlagen in das Schusswaffenkennzeichnungsgesetz explizit aufzunehmen, dass nur Schusswaffen ab Produktionsdatum nach dem 14. September 2018 von diesem Gesetz betroffen sind.
Vorgeschlagen wird daher, den Gesetzestext richtlinienkonform wie folgt zu formulieren:
Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen
§ 1. (1) Wer Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, oder wesentliche Bestandteile von Schusswaffen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, in Verkehr bringt, die ab dem 14. September 2018 hergestellt wurden, hat diese mit einer lesbaren, dauerhaften und eindeutigen Kennzeichnung zu versehen.
Die umstrittenen Ausnahmebestimmungen des § 4 Abs 1 Z 3 und Abs 2 können dann auch entfallen.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu bedenken, dass die Kennzeichnung von Schusswaffen im Sinne des § 1 Schusswaffenkennzeichnungsgesetz den Wert einer historischen Originalwaffe vernichtet und die Waffe damit wertlos wird. Derartige neu gekennzeichnete Waffen stellen keine Originalwaffen mehr dar und besitzen auf dem internationalen Markt keinen Wert gegenüber unveränderten Originalwaffen. Ein derartiger Eingriff in die privaten Vermögenswerte ist verfassungsmäßig unzulässig, da er dem Ziel der Waffenrichtlinie, der Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Schusswaffen, in keinster Weise dient. Originalwaffen, die vor 1900 erzeugt wurden, sind kriminalpolitisch bedeutungslos.
Es stellt sich im technischen Sinn die Frage ob bei Waffenteilen die bei der Herstellung ein Härte oder Vergütungsverfahren durchlaufen haben die Festigkeit von hoch beanspruchten Teilen bei nachträglich prägenden Kennzeichnungsverfahren durch die Kerbschlagwirkung eine erhöhte Bruchgefahr aufweisen und ob dadurch in weiterer Folge eine Gefährdung von Personen und Sachen stattfindet.
Desgleichen bei spanabhebenden Beschriftungen sowie bei elektrischen und chemischen Erosionsverfahren.
Ebenso ist bei Laserbeschriftungen die eine haltbare Form aufweisen müssen eine gewisse Materialabtragtiefe und somit ein erhöhter Wärmeeintrag erforderlich. Auch hier ist zu prüfen ob hier nachteilige Festigkeitsänderungen auftreten können ( schließlich wird hier Stahl verdampft ). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage der Haftung wenn es durch solche Eingriffe in die Materialstruktur zu Schäden bzw. Unfällen kommt.
Unabhängig von der möglichen strukturellen Beschädigung kommt es zu eine Beschädigung der Beschichtung ( Brünierung etc.) durch die Korrosion entsteht da hier die schützenden Schichten abgetragen, zumindest aber beschädigt werden .
Nachträgliche Beschichtungen nach der Anwendung der genannten Verfahren sind kostenpflichtig bzw. werden den Wert der Schusswaffe durch den Verlust der Originalität mindern . Auch hier die Frage nach dem Schadensersatz. [Anm.: Zitiert aus der Stellungnahme von Christian Pfliger, 59/SN-38/ME XXVII. GP]
Nur wenn das Gesetz, wie in der Richtlinie vorgesehen, ausnahmslos nach dem 14. September 2018 hergestellte Waffen umfasst, kann eine Vernichtung von privaten Vermögenswerten sowie eine Gefährdung von Personen und Sachen hintangehalten werden.
Mit freundlichen Grüßen,