Re: Und wieder einmal Magazine bzw. Eintrag auf WBK...
Verfasst: Di 1. Jun 2021, 21:29
Genau das war, auf Nachfrage, vom SB die Begründung für die Z7 und Z8 Eintragungen. Es dürfte also mehrere Behörden geben, die das so auslegen.
Das österreichische Waffenforum
https://www.pulverdampf.com/
und wenn du das letzte HiCap magazin verkaufst
Das ist falschscavenger hat geschrieben: ↑Mi 2. Jun 2021, 20:41War prinzipiell auch meine Frage: SB meinte dazu, dass bei einem reinen Verkauf der Waffe, das verbleibende Magazin dann auf den Magazinplatz wandert (also Z9 oder Z10 dazukommt), da der "Altbestand", der die Z7 bzw. Z8 begründet hat, dann ja nicht mehr gegeben ist.
ja
wenns mal im ZWR steht ist es fast egal
normalerweise nein
Ja, im Zuge einer Verlassenschaft können grundsätzlich alle illegal besessenen Waffen legalisiert werden. Dazu den § 43 WaffG lesen:
Wichtigste Passagen sind fett markiert. Kurz zusammengefasst, für Kat.B bekommst du, wenn du WBK hast, eine entsprechende Erweiterung - auch für die illegal besessenen Waffen (neu in letzter WaffG Novelle). Für Kriegsmaterial und verbotene Waffen (also Kat.A) gilt aber kein Erbenprivileg - du kannst einzig um eine Ausnahmegenehmigung (nach § 17 für verbotene Waffen bei deiner zuständigen Waffenbehörde oder nach § 18 beim BMLV) ansuchen, welche dir im Regelfall aber nicht gewährt werden wird. Hierbei kannst du allerdings dann § 43 Abs. 2 Z. 2 in Anspruch nehmen - die Waffe kann auf Weisung des Erben hin an eine andere Person ausgehändigt werden, die zu deren Besitz berechtigt ist. Bei verbotenen Waffen ist dies jeder Waffenhändler der eine Gewerbeberechtigung zum Handel mit nichtmilitärischen Waffen hat, bei Kriegsmaterial ist das jeder Gewerbetreibender mit Berechtigung zum Handel mit militärischen Waffen. Beispielsweise wenn du in der Verlassenschaft von deinem Großvater ein deutsches Fallschirmjägergewehr 42 findest, was dieser illegal besessen hat, kannst du es im Zuge der Verlassenschaft angeben und die Ausfolge an einen Händler mit entsprechender Berechtigung veranlassen, dieser kann es dann in deinem Auftrag verkaufen - gegenständliche Waffe wäre jedenfalls einen fünfstelligen Eurobetrag wert, deshalb so etwas nie der Behörde überlassen!§ 43.
(1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder - sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Erwerb des Eigentums, die erforderliche Berechtigung zum Besitz dieser Gegenstände nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände berechtigt ist,
auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß § 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind Schusswaffen der Kategorie B, Kriegsmaterial oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn es dieser binnen sechs Monaten ab Eigentumsübergang verlangt und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war. Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung, die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung, sofern es sich nicht um Kriegsmaterial oder verbotene Waffen handelt. Die Frist des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über diesen Antrag.
Wie kann man eine Waffe der Kategorie "B" auf einen "A" Platz hinterlegen? Muss man dann bei der Meldung den Verzicht auf den "A" Platz angeben? Wie ist es wenn man eine SLF auf einen "A" Platz verschieben will um den "B" Platz anderweitig zu nutzen. Zum Beispiel für einen Revolver.